Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2013 - C-199/12 bis 201/12, C-199/12, C-200/12, C-201/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,30166
EuGH, 07.11.2013 - C-199/12 bis 201/12, C-199/12, C-200/12, C-201/12 (https://dejure.org/2013,30166)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2013 - C-199/12 bis 201/12, C-199/12, C-200/12, C-201/12 (https://dejure.org/2013,30166)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2013 - C-199/12 bis 201/12, C-199/12, C-200/12, C-201/12 (https://dejure.org/2013,30166)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Art. 10 Abs. 1 Buchst. d - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - Sexuelle Ausrichtung - Verfolgungsgrund - Art. 9 Abs. 1 - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Art. 10 Abs. 1 Buchst. d - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - Sexuelle Ausrichtung - Verfolgungsgrund - Art. 9 Abs. 1 - Begriff ...

  • EU-Kommission

    X

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Art. 10 Abs. 1 Buchst. d - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - Sexuelle Ausrichtung - Verfolgungsgrund - Art. 9 Abs. 1 - Begriff ...

  • Wolters Kluwer

    Asylanspruch bei strafrechtlicher Verfolgung gleichgeschlechtlicher Lebensweise im Herkunftsland; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 267, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1 Bst. a, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. c, EMRK Art. 15 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. d
    Vorabentscheidungsverfahren, Vorabentscheidungsersuchen, homosexuell, Homosexualität, Verfolgungshandlung, Verfolgungsgrund, Genfer Flüchtlingskonvention, soziale Gruppe, Strafbarkeit

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylanspruch bei strafrechtlicher Verfolgung gleichgeschlechtlicher Lebensweise im Herkunftsland; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt ist

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Homosexualität kann Asylgrund sein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Anerkennung von Flüchtlingen - Homosexuelle müssen sich nicht verstecken

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Homosexuelle Asylbewerber - Verfolgung wegen der sexuellen Ausrichtung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 07.11.2013)

    Verfolgte Homosexuelle haben Recht auf Asyl

  • humanrights.ch (Kurzinformation)

    Protestaktion gegen die Abschiebung eines homosexuellen Nigerianers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verfolgte Homosexuelle haben Anspruch auf Asyl

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Asylrecht: Frage der Flüchtlingseigenschaft wegen Homosexualität

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Im Heimatland verfolgte Homosexuelle haben Anspruch auf Asyl - Homosexuelle Drittstaatsangehörige können als bestimmte soziale Gruppe im Sinne der EU-Richtlinie angesehen werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Asylschutz gilt auch (und gerade!) für offen auftretende Homosexuelle

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausgeweiteter Flüchtlingsschutz für homosexuelle Flüchtlinge durch Ende des "Vermeidungsverhaltens"

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Y

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State - Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. c sowie Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 132
  • DÖV 2014, 88
 
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Wird zitiert von ... (504)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-199/12
    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, Randnr. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Zurückhaltung betrifft, die die Person üben sollte, so versuchen die zuständigen Behörden nach der Systematik der Richtlinie bei der Prüfung, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat, herauszufinden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden (vgl. in diesem Sinn Urteil Y und Z, Randnr. 76).

    Diese Beurteilung der Größe der Gefahr, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 90), beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der Richtlinie enthalten sind (Urteil Y und Z, Randnr. 77).

    Keine dieser Regeln deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr ist, dass der Betreffende tatsächlich Verfolgungshandlungen in einem bestimmten Kontext erleiden wird, berücksichtigt werden müsste, ob der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung möglicherweise dadurch vermeiden kann, dass er beim Ausleben einer sexuellen Ausrichtung als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe Zurückhaltung übt (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 78).

    Allerdings ist daran zu erinnern, dass für die konkrete Bestimmung, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie betrachtet werden können, die Unterscheidung zwischen Handlungen, die in den Kernbereich des Auslebens einer sexuellen Ausrichtung - sofern ein solcher erkennbar ist - eingreifen und solchen, die dies nicht tun, unerheblich ist (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 72).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-199/12
    Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und insbesondere die Befolgung der in der Charta anerkannten Grundsätze gewährleisten (Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, Randnr. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-199/12
    Diese Beurteilung der Größe der Gefahr, die in allen Fällen mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C 175/08, C 176/08, C 178/08 und C 179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 90), beruht ausschließlich auf einer konkreten Prüfung der Ereignisse und Umstände anhand der Regeln, die insbesondere in Art. 4 der Richtlinie enthalten sind (Urteil Y und Z, Randnr. 77).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    22 Erstens geht aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren Merkmale erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Auslegung sind zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechte zu achten (Urteil X u. a., EU:C:2013:720, Rn. 40).

    Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht (Urteil X u. a., EU:C:2013:720, Rn. 51 bis 53).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-148/13

    Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der

    Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta anerkannten Rechte gewährleisten (Urteil X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 40).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12 [ECLI:EU:C:2013:720], Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel - NVwZ 2014, 132 Rn. 45 und vom 25. Januar 2018 - C-473/16 [ECLI:EU:C:2018:36], F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal - Rn. 30) müssen die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG kumulativ erfüllt sein.
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