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   EuGH, 05.12.2013 - C-514/12   

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EuGH, 05.12.2013 - C-514/12 (https://dejure.org/2013,34766)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - C-514/12 (https://dejure.org/2013,34766)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - C-514/12 (https://dejure.org/2013,34766)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach bei anderen Arbeitgebern als dem Land Salzburg zurückgelegte Dienstzeiten nur teilweise angerechnet werden - Beschränkung der Freizügigkeit der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach bei anderen Arbeitgebern als dem Land Salzburg zurückgelegte Dienstzeiten nur teilweise angerechnet werden - Beschränkung der Freizügigkeit der ...

  • EU-Kommission

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach bei anderen Arbeitgebern als dem Land Salzburg zurückgelegte Dienstzeiten nur teilweise angerechnet werden - Beschränkung der Freizügigkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung bei der Dienstzeitberechnung zur Festsetzung des Arbeitsentgelts; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Salzburg

  • hensche.de

    Gleichbehandlung, Eingruppierung

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung bei der Dienstzeitberechnung zur Festsetzung des Arbeitsentgelts; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Salzburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landesgericht Salzburg - Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141, S. 1) - ...

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 204
  • DÖV 2014, 166
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 26, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, Slg. 2010, I-2177, Randnr. 34).

    Sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sollen nämlich, wie die der Verordnung Nr. 492/2011, den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kranemann, Randnr. 25, und Olympique Lyonnais, Randnr. 33).

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kranemann, Randnr. 33, und Olympique Lyonnais, Randnr. 38).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegt ist, verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1996, 0'Flynn, C-237/94, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17, und vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, Randnr. 39).

    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (Urteil Erny, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
    Unterstellt, dass mit dieser Regelung tatsächlich das Ziel der Bindung der Dienstnehmer an ihre Arbeitgeber verfolgt würde und nicht auszuschließen wäre, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen könnte (vgl. Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 83), ist festzustellen, dass angesichts der Merkmale der Regelung die mit ihr verbundene Beeinträchtigung nicht geeignet erscheint, die Verwirklichung dieses Zieles zu gewährleisten.
  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
    Angesichts der Vielzahl potenzieller, dem Land Salzburg zuzurechnender Arbeitgeber soll ein solches Entlohnungssystem aber die Mobilität innerhalb einer Gruppe verschiedener Arbeitgeber gewährleisten und nicht die Treue eines Dienstnehmers gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber honorieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, Slg. 2000, I-10497, Randnr. 49).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08

    CIBA - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
    Zudem ist die Erwägung, dass eine solche Vereinfachung die Senkung der Verwaltungskosten ermöglicht, rein wirtschaftlicher Natur und kann daher nach ständiger Rechtsprechung keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. u. a. Urteil vom 15. April 2010, CIBA, C-96/08, Slg. 2010, I-2911, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
    Nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (vgl. u. a. Urteile vom 17. März 2005, Kranemann, C-109/04, Slg. 2005, I-2421, Randnr. 26, und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais, C-325/08, Slg. 2010, I-2177, Randnr. 34).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegt ist, verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Mai 1996, 0'Flynn, C-237/94, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17, und vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, Randnr. 39).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
    Des Weiteren hebt der Gerichtshof die Notwendigkeit hervor, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 20. Januar 2011, Chihabi u. a., C-432/10, Randnr. 22).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-371/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien, C-371/04, Slg. 2006, I-10257, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.02.2000 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
    Zudem stellen die Artikel des Vertrags über den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr grundlegende Bestimmungen für die Union dar, und jede Beeinträchtigung dieser Freiheit, mag sie auch unbedeutend sein, ist verboten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-169/98, Slg. 2000, I-1049, Randnr. 46, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • EuGH, 20.01.2011 - C-432/10

    Chihabi u.a.

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    45 AEUV steht insbesondere Maßnahmen entgegen, die - auch wenn sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar sind - sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken können und folglich die Gefahr mit sich bringen, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36).
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 (- C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]) sei es unzulässig, die bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrungszeiten unberücksichtigt zu lassen.

    Anders als in dem Fall, über den der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (- C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]) entschieden habe, komme es nach § 16 Abs. 2 TV-L nicht auf die Vordienstzeit, sondern auf die Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung an.

    (4) Die Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem für die Freizügigkeitsbestimmungen nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (- C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]) nicht aufgegeben worden.

    113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht-ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10) .

    Die Möglichkeit, sich auf eine so grundlegende Freiheit wie die Freizügigkeit zu berufen, kann zwar nicht durch Überlegungen rein subjektiver Art eingeschränkt werden (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 33; 23. Mai 1996 - C-237/94 - [O"Flynn] Rn. 21, Slg. 1996, I-2617) .

    Sowohl in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH als auch in der Sache O"Flynn waren aber - zumindest auch - Wanderarbeitnehmer betroffen (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10; 23. Mai 1996 - C-237/94 - [O"Flynn] Rn. 6, aaO) .

    Ist ein Auslandsbezug zu bejahen, kommt es dagegen nicht auf die Beweggründe des Wanderarbeitnehmers oder Grenzgängers an, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 33; 23. Mai 1996 - C-237/94 - [O"Flynn] Rn. 21, aaO) .

    (c) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seine Rechtsprechungslinie zu dem für die Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit notwendigen Auslandsbezug auch nach dem Urteil vom 5. Dezember 2013 in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (- C-514/12 -) bekräftigt.

    aa) Der Entscheidung in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - Rn. 36 ff.) ging zwar eine schon etwas ältere Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus.

  • ArbG Berlin, 18.03.2015 - 60 Ca 4638/14

    Anrechnung einschlägiger, höherwertiger Berufserfahrung - Stufenzuordnung nach

    Die in § 16 Abs. 2 S. 2 und S. 3 TV-L getroffene Unterscheidung betreffend die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber und solcher aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber ist nicht mit der gem. Art. 45 AEUV garantierten Freizügigkeit vereinbar und gem. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 unwirksam (vgl. EuGH, Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH, Urt. vom 5. Dezember 2013, C-514/12).(Rn.42).

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 5. Dezember 2013, C 514/12 stehe die Freizügigkeitsrichtlinie Nr. 492/2011 einer nur teilweisen Berücksichtigung vorheriger Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern bei gleichzeitiger voller Berücksichtigung der bei einer Gebietskörperschaft geleisteten Zeiten für die Ermittlung von Entlohnungsstufen entgegen.

    Die Entscheidung des EuGH C 514/12 sei nicht einschlägig, da der öffentliche Dienst des Landes Berlin für Arbeitnehmer aus der gesamten EU offenstehe, einschlägige Berufserfahrung EU-weit erworben werden könne und § 16 TV-L deshalb keine unzulässige Bevorzugung Einheimischer gegenüber "Wanderarbeitern" beinhalte.

    Auch wenn hierin unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien kein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern liegt (BAG, Urteil vom 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 -, Rn. 14, juris) ist dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 5. Dezember 2013 nicht mit Art. 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union vereinbar (EuGH, Urteil vom 05. Dezember 2013 - C-514/12 -, juris).

    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (EuGH, Urteil vom 05. Dezember 2013 - C-514/12 -, juris).

    (1) Hiernach stehen die Art. 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union einer nationalen Regelung entgegen, nach der die von den Dienstnehmer/-innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden (Tenor der Entscheidung (EuGH, Urteil vom 05. Dezember 2013 - C-514/12 -, juris).

    Eine Ausnahme sei nur dann zulässig, wenn mit dieser eines der im Vertrag genannten legitimen Ziele verfolgt werde und diese durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien (EuGH, Urteil vom 05. Dezember 2013 - C-514/12 -, juris).

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    a) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede unmittelbare und mittelbare, auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (vergleiche EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [SALK] Rn. 25) .

    Schließlich ist eine mittelbare Diskriminierung in Voraussetzungen zu sehen, die sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken und folglich die Gefahr begründen, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligen (vergleiche EuGH 18. Dezember 2014 - C-523/13 - [Larcher] Rn. 32; 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [SALK] Rn. 26) .

    Nicht erforderlich ist hierbei, dass alle Inländer begünstigt werden oder nur Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten benachteiligt werden (EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [SALK] Rn. 27, 31; anderer Ansicht wegen des Ausschlusses auch aller Inländer, die zuvor zwar bei demselben Bundesland beschäftigt waren, aber nach einer schädlichen Unterbrechung eingestellt werden LAG Baden-Württemberg 18. Januar 2016 - 1 Sa 17/15 - Rn. 60 ff.) .

    Ob auch eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit als eigenständige Gewährleistung dieser Grundfreiheit dadurch vorliegt, dass § 16 Abs. 2 TV-L Arbeitnehmer davon abhalten kann, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (in diesem Sinn EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [SALK] Rn. 29 f.) , kann hier dahinstehen (dazu nachfolgend Rn. 48) .

    Dies ist nach Auffassung des vorlegenden Senats durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend sicher geklärt (EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [SALK] Rn. 38 ff.; 10. März 2005 - C-178/04 - [Marhold] Rn. 33 ff.) .

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vergleiche EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [SALK] Rn. 36) .

    Der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache SALK (EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 -) und den dieser vorausgehenden Entscheidungen (EuGH 10. März 2005 - C-178/04 - [Marhold]; 30. September 2003 - C-224/01 - [Köbler]; 30. November 2000 - C-195/98 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund]; 15. Januar 1998 - C-15/96 - [Schöning-Kougebetopoulou]) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob die unterbleibende Anrechnung von Berufserfahrungszeiten von Wanderarbeitnehmern durch den Schutz befristet Beschäftigter gerechtfertigt sein könnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    Der Betriebsrat und die Kommission haben sich allerdings auf das Urteil SALK(36) berufen, das ihrer Ansicht nach entsprechend auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen ist.

    Ich habe Vorbehalte gegen das Urteil SALK(38).

    Eine ähnliche Auslegung hat der Gerichtshof im Urteil SALK in Bezug auf bei öffentlichen Einrichtungen des Landes Salzburg beschäftigte Arbeitnehmer vorgenommen, die zu diesen Einrichtungen zurückkehren wollten, nachdem sie ihre Freizügigkeit ausgeübt hatten.

    7 Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, EU:C:2006:668, Rn. 17), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799, im Folgenden: Urteil SALK, Rn. 23).

    Die in diesem Urteil verwendete Formulierung findet sich seither ständig in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 45, vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, EU:C:2009:527, Rn. 54, und vom 5. Dezember 2013, SALK, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 26).

    28 Urteile vom 28. Juni 2012, Erny (C-172/11, EU:C:2012:399, Rn. 41), vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 45), und vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 27).

    30 Vgl. insbesondere Urteile vom 15. Januar 1998, Schöning-Kougebetopoulou (C-15/96, EU:C:1998:3, Rn. 22), vom 12. März 1998, Kommission/Griechenland (C-187/96, EU:C:1998:101, Rn. 20 und 21), vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-195/98, EU:C:2000:655, Rn. 41 bis 44), vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 70, 71 und 73), vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien (C-278/03, EU:C:2005:281, Rn. 18), vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, EU:C:2006:668, Rn. 18), sowie vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 28).

    Vgl. insoweit auch Urteile vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-195/98, EU:C:2000:655, Rn. 49), und vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 40).

    36 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-514/12, EU:C:2013:799).

    37 Urteil vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 31).

    38 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-514/12, EU:C:2013:799).

    45 Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 96), vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 34), und vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 30).

    50 Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 83), und vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 38).

    51 Urteile vom 15. Januar 1998, Schöning-Kougebetopoulou (C-15/96, EU:C:1998:3, Rn. 26 und 27), vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-195/98, EU:C:2000:655, Rn. 49), vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 83 und 84), und vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 38).

    53 Vgl. u. a. Urteil vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 84), und vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 38).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, im Folgenden: Urteil SALK, EU:C:2013:799, Rn. 23, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 16, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 68 und 69).

    Eine Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die teilweise Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten bei der Festlegung der anwendbaren Gehaltsstufe vorsieht, gehört unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und fällt somit in den Anwendungsbereich der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen (vgl. entsprechend Urteile SALK, Rn. 24, und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet insoweit der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 25, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 26, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 71).

    Entgegen den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen kann auch aus den Erkenntnissen aus dem Urteil SALK nicht abgeleitet werden, dass aus dem Beschluss vom 8. November 2011 eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 fließt.

    Folglich sind die Erkenntnisse aus dem Urteil SALK nicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation übertragbar, die sich aus der Anwendung des Beschlusses vom 8. November 2011 ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 33).

    Sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 sollen den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile SALK, Rn. 32, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 77).

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile SALK, Rn. 36, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 (- C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]) sei es unzulässig, die bei anderen Arbeitgebern erworbenen Berufserfahrungszeiten unberücksichtigt zu lassen.

    Anders als in dem Fall, über den der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (- C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]) entschieden habe, komme es nach § 16 Abs. 2 TV-L nicht auf die Vordienstzeit, sondern auf die Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung an.

    Dieser sei nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Dezember 2013 (- C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]) aber nicht geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten.

    (4) Die Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem für die Freizügigkeitsbestimmungen nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entscheidung vom 5. Dezember 2013 (- C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH]) nicht aufgegeben worden.

    113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht-ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10) .

    Die Möglichkeit, sich auf eine so grundlegende Freiheit wie die Freizügigkeit zu berufen, kann zwar nicht durch Überlegungen rein subjektiver Art eingeschränkt werden (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 33; 23. Mai 1996 - C-237/94 - [O"Flynn] Rn. 21, Slg. 1996, I-2617) .

    Sowohl in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH als auch in der Sache O"Flynn waren aber - zumindest auch - Wanderarbeitnehmer betroffen (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10; 23. Mai 1996 - C-237/94 - [O"Flynn] Rn. 6, aaO) .

    Ist ein Auslandsbezug zu bejahen, kommt es dagegen nicht auf die Beweggründe des Wanderarbeitnehmers oder Grenzgängers an, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 33; 23. Mai 1996 - C-237/94 - [O"Flynn] Rn. 21, aaO) .

    (c) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seine Rechtsprechungslinie zu dem für die Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit notwendigen Auslandsbezug auch nach dem Urteil vom 5. Dezember 2013 in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (- C-514/12 -) bekräftigt.

    aa) Der Entscheidung in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12 - Rn. 36 ff.) ging zwar eine schon etwas ältere Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus.

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16

    Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

    d) Die Rechtsprechungslinie des EuGH zu dem für die Freizügigkeitsbestimmungen nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entscheidung in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH nicht aufgegeben worden (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 -  C-514/12  - Rn. 22 ff.) .

    113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht-ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12  - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10; näher BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32 ff.) .

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit darstellt und daher ebenso auszulegen ist wie der letztgenannte Artikel (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen jedoch nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 30).

    Hinzuzufügen ist insoweit, dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 32).

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36).

    In Bezug auf den zweiten von der österreichischen Regierung vorgetragenen Rechtfertigungsgrund ist festzustellen, dass das Ziel, die Dienstnehmer an ihre Arbeitgeber zu binden - unterstellt, es werde mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung tatsächlich verfolgt -, zwar einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 38), doch erscheint angesichts der Merkmale dieser Regelung die mit ihr verbundene Beeinträchtigung nicht geeignet, die Verwirklichung des genannten Zieles zu gewährleisten.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-710/18

    Land Niedersachsen (Périodes antérieures d'activité pertinente) - Vorlage zur

    Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799), ergangen ist, in dem die in Rede stehende nationale Maßnahme vom Land Salzburg (Österreich) eingestellte Ärzte und Angehörige von Gesundheitsberufen aus anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich betraf, geht im vorliegenden Fall aus der Vorlageentscheidung hervor, dass WN deutsche Staatsangehörige ist, die sich, bevor sie als Lehrerin an einer Schule des Landes Niedersachsen eingestellt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat aufhielt und dort an verschiedenen Schulen und Gymnasien unterrichtete.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 5 Sa 660/15

    Einstufung - einschlägige Berufserfahrung - Unterbrechung - mittelbare

  • LAG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 1 Sa 17/15

    Stufenzuordnung - Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • LAG Düsseldorf, 22.01.2016 - 6 Sa 901/15

    Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 TV-L; Anrechnung einschlägiger

  • LAG Niedersachsen, 09.03.2017 - 4 Sa 86/16

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis

  • LAG Köln, 20.09.2016 - 12 Sa 161/16

    Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung nach dem

  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13

    Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH

  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 7 Sa 773/15

    Zuordnung zu einer Entgeltstufe nach § 16 TV-L bei höherwertiger Vorbeschäftigung

  • EuGH, 13.03.2019 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren

  • LAG München, 25.02.2016 - 3 Sa 926/15

    Zuordnung Entgeltstufe, Vorbeschäftigungszeiten, Arbeitnehmerfreizügigkeit,

  • LAG Köln, 20.10.2016 - 8 Sa 406/16

    Vorbeschäftigungszeit; privater Arbeitgeber; Anrechnung; Freizügigkeit;

  • BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 171/18

    Küchengeräteverkauf vermittelt keine einschlägige Berufserfahrung für

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14

    Übergang gemäß § 6c SGB II - Stufenzuordnung

  • EuGH, 09.11.2017 - C-298/16

    Ispas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • LAG Hamm, 24.01.2018 - 6 Sa 1435/17

    Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Eingruppierung einer

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2016 - 19 Sa 1634/15

    Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern auf Stufenzuordnung

  • LAG Sachsen, 30.11.2016 - 8 Sa 401/16

    Anrechnung von Berufserfahrung und Restlaufzeiten bei der Stufenzuordnung eines

  • EuGH, 11.11.2021 - C-168/20

    Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen

  • LAG Niedersachsen, 11.02.2016 - 6 Sa 421/15

    Stufenzuordnung eines Lehrers unter Berücksichtigung einschlägiger

  • EuGH, 28.04.2022 - C-86/21

    Gerencia Regional de Salud de la Junta de Castilla y León

  • LAG Hamm, 07.04.2016 - 11 Sa 1468/15

    Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 7 Sa 2315/15

    Arbeitnehmerfreizügigkeit - Stellenausschreibung als Volljurist - Benachteiligung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 610/14

    Altersteilzeit - Grenzgänger - Aufstockungsbetrag

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2016 - 2 Sa 104/16

    Tarifliche Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • LAG Baden-Württemberg, 24.04.2017 - 1 Sa 27/16

    Stufenzuordnung - förderliche Zeiten - Ermessensausübung

  • ArbG Arnsberg, 07.09.2015 - 2 Ca 336/15

    Jubiläumsgeld gem. § 34 Abs. 3 TV-L, Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten aus

  • LAG Köln, 27.09.2018 - 7 Sa 68/18

    Entwicklungsstufenzuordnung; Vorbeschäftigung; einschlägige Berufserfahrung;

  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

  • ArbG Köln, 15.12.2015 - 12 Ca 4585/15

    Zahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. der Vergütung auf Grund eines nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 10.05.2017 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union -

  • EuGH, 12.05.2021 - C-27/20

    CAF

  • EuGH, 23.01.2019 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 24.11.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 26.10.2017 - C-347/16

    Balgarska energiyna borsa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufgaben des Präsidenten einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2019 - C-716/17

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmer - Beschränkungen der

  • EuGH, 05.11.2014 - C-103/13

    Somova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • LAG Sachsen, 23.11.2016 - 2 Sa 68/16

    Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Haushalt- und Kassenwesen nach dem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 8 Sa 222/21

    Entwicklungsstufenzuordnung eines Arbeitsvermittlers nach dem TV-BA

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2019 - 2 Sa 131/18

    Tarifliche Stufenzuordnung - Arbeitsvermittler - Bundesagentur für Arbeit -

  • LAG Köln, 21.01.2016 - 7 Sa 721/15

    Eingruppierung Kraftomnibusfahrer; Entgeltgruppe; Stufenzuordnung;

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 2 Sa 86/21

    Eingruppierung - Stufenzuordnung - Vorbeschäftigung - Freizügigkeit

  • LAG Sachsen, 13.01.2016 - 2 Sa 260/15

    Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung einer angestellten

  • LAG Köln, 14.12.2021 - 4 Sa 313/21

    Eingruppierung eines TUK-Arbeitsvermittlers im Jobcenter; Einschlägigkeit von

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 14.10.2019 - KGH.EKD I-124/13
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