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   EuGH, 05.12.2013 - C-413/12   

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https://dejure.org/2013,34776
EuGH, 05.12.2013 - C-413/12 (https://dejure.org/2013,34776)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - C-413/12 (https://dejure.org/2013,34776)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - C-413/12 (https://dejure.org/2013,34776)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Unterlassungsklage eines regionalen Verbraucherschutzvereins - Örtlich zuständiges Gericht - Keine Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Zuständigkeit verneint wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Unterlassungsklage eines regionalen Verbraucherschutzvereins - Örtlich zuständiges Gericht - Keine Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Zuständigkeit verneint wird - ...

  • EU-Kommission

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Unterlassungsklage eines regionalen Verbraucherschutzvereins - Örtlich zuständiges Gericht - Keine Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Zuständigkeit verneint wird - ...

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit für Unterlassungsklagen regionaler Verbraucherschutzvereine; Vorabentscheidungsersuchen der spanischen Audiencia Provincial de Salamanca

  • Betriebs-Berater

    Auslegung der RL über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit für Unterlassungsklagen regionaler Verbraucherschutzvereine; Vorabentscheidungsersuchen der spanischen Audiencia Provincial de Salamanca

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung der RL über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Audiencia Provincial de Salamanca (Spanien) - Auslegung der Art. 4, 12, 114 und 169 AEUV, des Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Hierzu führt das vorlegende Gericht an, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) entschieden habe, dass die Wirksamkeit der in Art. 7 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Klagen auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln erheblich beeinträchtigt wäre, wenn diese Klagen nur im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten (Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 43).

    Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus dem Urteil Henkel ergibt und auf die sich das vorlegende Gericht berufen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens sowie diejenigen seiner Nachfolgerin, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1), nur grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten betreffen.

    Daraus folgt, dass die Aussage im Urteil Henkel, insbesondere in seiner Randnr. 43, in der der Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens festgestellt hat, dass die Wirksamkeit der in Art. 7 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Klagen auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln erheblich beeinträchtigt wäre, wenn diese Klagen nur im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten, nicht auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens übertragen werden kann, die die Auslegung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats betreffen.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Da die prozessualen Rechtsbehelfe, die Verbraucherschutzvereinen zur Verfügung stehen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der gewerbetreibenden Wettbewerber ein Ende zu setzen, nicht harmonisiert worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbraucherschutzvereinen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, Randnr. 50, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, Randnr. 53).

    Was die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Gleichstellung von Verbraucherschutzvereinen mit Verbrauchern im Sinne der Richtlinie 93/13 anbelangt, ist daran zu erinnern, wie dies auch der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge getan hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 22, Banco Español de Crédito, Randnr. 39, und Aziz, Randnr. 44).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Daher muss der Gerichtshof über die ihm vorgelegten Fragen befinden, da sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 76).

    Was die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Gleichstellung von Verbraucherschutzvereinen mit Verbrauchern im Sinne der Richtlinie 93/13 anbelangt, ist daran zu erinnern, wie dies auch der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge getan hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 22, Banco Español de Crédito, Randnr. 39, und Aziz, Randnr. 44).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Zweitens kann, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Fortführung der Klage vor dem Gericht am Ort der Niederlassung des Beklagten zusätzliche Kosten für die ACICL mit sich bringen kann, aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen nicht festgestellt werden, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Prozesses das persönliche Erscheinen dieser Vereinigung in allen Verfahrensstadien erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C-93/12, Randnr. 50).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Da die prozessualen Rechtsbehelfe, die Verbraucherschutzvereinen zur Verfügung stehen, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der gewerbetreibenden Wettbewerber ein Ende zu setzen, nicht harmonisiert worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbraucherschutzvereinen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, Randnr. 50, sowie vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Was die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Gleichstellung von Verbraucherschutzvereinen mit Verbrauchern im Sinne der Richtlinie 93/13 anbelangt, ist daran zu erinnern, wie dies auch der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge getan hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 22, Banco Español de Crédito, Randnr. 39, und Aziz, Randnr. 44).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, Randnr. 53).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
    Drittens können die Schwierigkeiten, denen die ACICL ausgesetzt wäre, durch andere Mechanismen zum Ausgleich ihrer finanziellen Schwierigkeiten wie z. B. die Gewährung von Prozesskostenhilfe bewältigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnrn.
  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 527/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C-413/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León] Rn. 34 mwN; 15. April 2008 - C-268/06 - [Impact] Rn. 46, aaO; 13. März 2007 - C-432/05 - [Unibet] Rn. 43, Slg. 2007, I-2271; 16. Dezember 1976 - 33/76 - [Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral] Rn. 5; vgl. zur Auslegung von § 3 Abs. 2 AGG entsprechend dem unionsrechtlichen Gebot des effet utile BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 27, BAGE 137, 80) .
  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 452/13

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C-413/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León] Rn. 34 mwN; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 23 mwN) .
  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie zB der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH 5. Dezember 2013 - C-413/12 - [Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León] Rn. 34 mwN; BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 23 mwN) .
  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts somit nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

    3 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34), vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 44).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. Urteile Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34, und Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn dieses Ungleichgewicht zwischen den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Verbrauchers auf der einen und des Gewerbetreibenden auf der anderen Seite verschärft nur das bereits in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angesprochene Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien, das sich im Übrigen im Rahmen einer Individualklage zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, einem Gewerbetreibenden, widerspiegelt (vgl. entsprechend Urteil Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, EU:C:2013:800, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

    73 - Vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 29), und Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 42), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 30), vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 48).

    77 - Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 33), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 53), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 32), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34), vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 43 und 44), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 34), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

    90 - Vgl. zum Bereich des Wettbewerbs, der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. des Verbraucherschutzes Urteil Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62) und Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in diesen verbundenen Rechtssachen (EU:C:2006:67, Nrn. 49 ff.) sowie Urteile Agrokonsulting-04 (C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35 ff.) und Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 38 ff.).

    92 - Diese Unterscheidung geht nach meinem Dafürhalten im Umkehrschluss klar aus einer Auslegung der Rn. 46 und 47 des Urteils Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (EU:C:2013:800) hervor.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León, C-413/12, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 474/13

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-470/12

    Pohotovosť - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2018 - C-483/16

    Sziber - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

  • EuGH, 16.01.2014 - C-451/12

    Esteban Garcia

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