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   EuGH, 21.02.2013 - C-123/11   

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EuGH, 21.02.2013 - C-123/11 (https://dejure.org/2013,2066)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-123/11 (https://dejure.org/2013,2066)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-123/11 (https://dejure.org/2013,2066)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft - Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft - Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der ...

  • EU-Kommission

    A

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft - Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unternehmensbesteuerung unter Verlustabzug bei Fusion einer gebietsansässigen Muttergesellschaft mit gebietsfremder Tochtergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuerlicher Abzug der finalen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft nach Fusion ("A Oy")

  • Betriebs-Berater

    Verlustabzug bei Fusion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 267
    Unternehmensbesteuerung unter Verlustabzug bei Fusion einer gebietsansässigen Muttergesellschaft mit gebietsfremder Tochtergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • datenbank.nwb.de

    Verlustabzug bei Fusion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Negative Einkünfte mit Auslandsbezug
    Ausländische Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten
    Finalitätserfordernis

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1067
  • EuZW 2013, 269
  • BB 2013, 533
  • BB 2013, 867
  • NZG 2013, 797
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Da die Niederlassungsfreiheit im Ausgangsverfahren anzuwenden ist, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29 und die angeführte Rechtsprechung).

    Könnte nämlich der Mitgliedstaat der Niederlassung in allen Fällen eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, würde Art. 49 AEUV seines Sinnes entleert (vgl. u. a. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 37).

    Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung zur Erreichung des angeführten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 35).

    Zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es somit erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch in Bezug auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (Urteil Marks & Spencer, Randnr. 45).

    Diese Gefahr wird durch eine Regelung vermieden, die diese Möglichkeit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Marks & Spencer, Randnrn.

    Was schließlich die Gefahr der Steuerflucht betrifft, birgt die Möglichkeit der Übertragung von Verlusten einer gebietsfremden Tochtergesellschaft auf eine gebietsansässige Gesellschaft bei einer Fusion die Gefahr, dass diese Art der Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns so organisiert wird, dass die Verluste in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die höchsten Steuersätze gelten und folglich der steuerliche Wert der Verluste am höchsten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 49).

    Angesichts dieser Rechtfertigungsgründe ist festzustellen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die im Rahmen einer Fusion wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Möglichkeit ausschließt, dass die in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Verluste der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen übertragenden Tochtergesellschaft von ihren steuerpflichtigen Einkünften abzieht, zum einen berechtigte und mit dem Vertrag zu vereinbarende Ziele verfolgt und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht und zum anderen zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 51).

    Zu prüfen ist allerdings noch, ob eine solche Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 53).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum anderen, dass eine beschränkende Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren fragliche über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele im Wesentlichen zu erreichen, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes vorgesehenen Möglichkeiten der Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 55).

    Es obliegt der Muttergesellschaft, nachzuweisen, dass das der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 56).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnrn.

    Was zunächst die Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, kann diese eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Oy AA, Randnr. 54).

    Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, würde dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteil Oy AA, Randnr. 55), da sich die Bemessungsgrundlagen in diesen beiden Staaten in Höhe der übertragenen Verluste ändern würden.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17).

    Zur Verhältnismäßigkeit der Behinderung der Niederlassungsfreiheit ist zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass der Muttergesellschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verluste ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Rahmen einer grenzüberschreitenden Fusion zu berücksichtigen, der Muttergesellschaft nicht von vornherein erlauben kann, von einem Jahr zum anderen frei zu wählen, welches Steuersystem auf die Verluste ihrer Tochtergesellschaften anwendbar ist (vgl. im Umkehrschluss Urteil X Holding, Randnr. 31).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Die Frage der Anwendung dieser Artikel ist nämlich eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 18).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-411/03

    DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Sie gelten somit als besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtige Modalitäten der Ausübung der Niederlassungsfreiheit und gehören damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV beachten müssen (Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems, C-411/03, Slg. 2005, I-10805, Randnr. 19).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend zum freien Kapitalverkehr Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 167).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Was zunächst die Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, kann diese eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Oy AA, Randnr. 54).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende

    Diese kann nach seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle (SGI), C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 ff.; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 ff.) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42; Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54; Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41; Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    4 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

    Andererseits wird die Rechtsfigur der finalen Verluste von mehreren Stimmen im Gerichtshof auch für entbehrlich gehalten: vgl. nur Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 66 ff. und 87) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 41 ff.) und in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 50 ff.).

    8 Urteil vom 21. Februar 2013 (C-123/11, EU:C:2013:84).

    24 Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 22 ff.), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35), sowie vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 27 ff.).

    33 Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 51 und 52).

    34 In diesem Sinne auch Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 54).

    49 Diesen Punkt spricht z. B. der EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 52 ff.), ausdrücklich an.

    56 Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55), und vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 56 a. E.).

  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil A vom 21.02.2013 - C-123/11, EU:C:2013:84, IStR 2013, 239, Rz 59) und auch des vorlegenden Senats (Senatsurteile in BFHE 230, 35, und in BFHE 244, 371).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

    3 - Vgl. insbesondere Urteile Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278), A (C-123/11, EU:C:2013:84) und K (C-322/11, EU:C:2013:716); siehe auch die noch anhängige Rechtssache Timac Agro Deutschland (C-388/14).

    13 - Vgl. Urteil Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 40); gestützt auf dieses Urteil ebenso Urteil A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 34 und 35).

    23 - Vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 42), K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 55) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32).

    25 - Vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 47 und 48), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 35 und 36) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 44).

    26 - Vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 49) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 45).

    37 - Vgl. Urteil A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 51 bis 53).

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

    24 Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Ungleichbehandlung mit drei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zusammen genommen, gerechtfertigt werden, nämlich der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, sowie der Notwendigkeit, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 51, Oy AA, C - 231/05, EU:C:2007:439, Rn. 51, und A, C - 123/11, EU:C:2013:84, Rn. 46).

    26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763), das den ICTA betraf, der jegliche Berücksichtigung von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften im Rahmen des Konzernabzugs ausschloss, entschieden hat, dass die Ungleichbehandlung von Verlusten einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft und denen einer gebietsfremden Tochtergesellschaft über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen, wenn zum einen die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und zum anderen keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden (vgl. auch Urteile Lidl Belgium, C - 414/06, EU:C:2008:278, Rn. 47, und A, EU:C:2013:84, Rn. 49).

    Solange sie nämlich weiterhin - wenn auch minimale - Einnahmen erzielt, besteht noch die Möglichkeit, die Verluste mit künftigen Gewinnen, die im Mitgliedstaat ihres Sitzes erzielt werden, zu verrechnen (vgl. Urteil A, EU:C:2013:84, Rn. 53 und 54).

  • EuGH, 19.06.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Konzern -

    Nach dessen Auffassung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), nicht hervor, ob für die Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer Tochtergesellschaft endgültig sind, die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die das Recht des Sitzstaats der Tochtergesellschaft für andere Rechtssubjekte zur Geltendmachung der Verluste vorsieht und wie diese Regelung gegebenenfalls zu berücksichtigen ist.

    Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verlust einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft im Sinne etwa des Urteils vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), endgültig ist und die Muttergesellschaft somit nach Art. 49 AEUV diesen Verlust abziehen darf, relevant, dass gemäß den im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft geltenden Regelungen für andere Rechtssubjekte, die mit der Gesellschaft, bei der die Verluste entstanden sind, nicht identisch sind, die Möglichkeit zum Verlustabzug beschränkt ist?.

    Wie von der Generalanwältin in den Nrn. 65 bis 70 ihrer Schlussanträge ausgeführt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein Dritter die Verluste der Tochtergesellschaft in deren Sitzstaat steuerlich berücksichtigen kann, etwa nachdem diese gegen einen Preis, der den Wert des in der künftigen Abzugsfähigkeit der Verluste bestehenden Steuervorteils einbezieht, übertragen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 52 ff., sowie Urteil vom heutigen Tag, Holmen, C-608/17, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

    9 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 46), Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 33) sowie Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 23).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22), Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 33) sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 25).

    18 - Vgl. u. a. Urteile Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 19), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35) sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 26).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 33).

    Danach kann "dies der Gerichtshof ... als "Gewährleistung der Kohärenz einer Steuerregelung" [vgl. Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 64 bis 71], "Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 42), K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 55) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32)], "Wahrung der Symmetrie" zwischen Gewinnbesteuerung und Verlustabzug [vgl. Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 58) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung)], Verhinderung der "doppelten Verlustberücksichtigung" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 47 und 48), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 35 und 36) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 44)] oder Verhinderung der "Steuerflucht" [vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 49) und A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 45) bezeichnen [vgl. auch Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 80) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 72), die eine zumindest teilweise Identität der Rechtfertigungsgründe der steuerlichen Kohärenz und der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis sehen].

  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 1079/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung des

    Diese kann nach seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle [SGI], C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 ff.; Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 ff.) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42; Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54; Urteil vom 21. Februar 2013, A Oy, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41; Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Die unionsrechtlich verbürgte freie Wahl der Niederlassung (nach Art. 43 i. V. m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 Buchst. i i. V. m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) erfordert es nach inzwischen wiederholt bestätigter Rechtsprechung des EuGH, dass die in einem Mitgliedstaat erlittenen sogenannten finalen Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn deren Nutzung im Betriebsstättenstaat unter allen Umständen ausgeschlossen ist (vgl. EuGH-Urteile vom 13.12.2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005, I-10387; vom 15.05.2008 C-414/06 "Lidl Belgium", BStBl II 2009, 692; vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239; vom 07.11.2013 C-322/11 "K", IStR 2013, 913).

    Der EuGH hat auch in seinen neuesten Entscheidungen (Urteil vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239; Urteil vom 07.11.2013 C-322/11 "K", IStR 2013, 913) an diesen Grundsätzen trotz der durch die von den Generalanwälten Kokott und Mengozzi geäußerten Bedenken festgehalten.

    bb) Der im Fall der "Finalität" zuzulassende Verlustabzug richtet sich der Höhe nach nach den innerstaatlichen Regelungen, denn die Berechnung der Verluste der gebietsfremden Betriebsstätte darf grundsätzlich zu keiner Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Berechnungsvorschriften führen, die anwendbar wären, wenn es sich um Verluste einer gebietsansässigen Betriebsstätte handeln würde (vgl. EuGH-Urteil vom 21.02.2013 C-123/11 "A Oy", IStR 2013, 239).

  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

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  • FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust;

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

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  • FG Nürnberg, 27.11.2014 - 6 K 866/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-295/21

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  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3955/09

    Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren

  • FG Thüringen, 29.01.2014 - 3 K 43/13

    Zinsaufwand zur Finanzierung einer nicht abzugsfähigen Geldbuße als abzugsfähige

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-80/12

    Felixstowe Dock and Railway Company u.a. - Auslegung von Art. 43 EG und Art. 48

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