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   EuGH, 19.12.2013 - C-174/12   

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https://dejure.org/2013,36796
EuGH, 19.12.2013 - C-174/12 (https://dejure.org/2013,36796)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-174/12 (https://dejure.org/2013,36796)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-174/12 (https://dejure.org/2013,36796)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Haftung einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung ihrer Publizitätspflichten - Unrichtigkeit der in einem Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben - Umfang der Haftung - Regelung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hirmann

    Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Haftung einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung ihrer Publizitätspflichten - Unrichtigkeit der in einem Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben - Umfang der Haftung - Regelung eines ...

  • EU-Kommission

    Hirmann

    Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Haftung einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung ihrer Publizitätspflichten - Unrichtigkeit der in einem Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben - Umfang der Haftung - Regelung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Haftung von Aktiengesellschaften bei Unrichtigkeit der im Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben; Gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung des Aktienerwerbspreises und Rücknahme der Aktien bei Verbreitung unrichtiger Angaben unter Verstoß gegen das Kapitalmarktrecht ; ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung der Emittentin gegenüber Aktienerwerber bei Informationspflichtverletzung ("Hirmann")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung von Aktiengesellschaften bei Unrichtigkeit der im Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben; gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung des Aktienerwerbspreises und Rücknahme der Aktien bei Verbreitung unrichtiger Angaben unter Verstoß gegen das Kapitalmarktrecht; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art 12 EGRL, Art 15 EGRL, Art 16 EGRL, Art 18 EGRL, Art 19 EGRL, Art 42 EGRL

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 77/91/EWG Art. 12, 15, 16, 18, 19, 42; RL 2003/6/EG Art. 14; RL 2003/71/EG Art. 6, 25; RL 2004/109/EG Art. 7, 17, 28; RL 2009/101/EG Art. 12, 13
    Haftung der Emittentin gegenüber Aktienerwerber bei Informationspflichtverletzung ("Hirmann")

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wertpapierprospekthaftung "schlägt" aktienrechtliches Kapitalerhaltungsgebot

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 71/2003 Art, Richtlinie 77/91/EWG, Richtlinie 2009/101/EG
    Aktiengesellschaft; Anteilserwerb; Emittent; Haftung; Kapitalmarkt; Vermögen

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Hirmann

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Handelsgericht Wien - Auslegung der Art. 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 121
  • EuZW 2014, 223
  • NZG 2014, 215
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-174/12
    Sind die Bestimmungen der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2009/101 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine rückwirkende Aufhebung des Anteilserwerbs vorsieht, so dass im Fall einer Aufhebung des Aktienankaufsvertrags von einer Ex-nunc- Wirkung auszugehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, Slg. 2010, I-2947)?.

    Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob im vorliegenden Fall die mit dem Urteil E. Friz begründete Rechtsprechung herangezogen werden kann.

    Hierzu ist festzustellen, dass der dem Urteil E. Friz zugrunde liegende Sachverhalt mit dem des Ausgangsverfahrens nicht vergleichbar war.

    In der dem Urteil E. Friz zugrunde liegenden Rechtssache beruhte der Widerruf des für den Beitritt zu einem Immobilienfonds unterzeichneten Vertrags durch den Verbraucher nämlich nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Vertragspartners, sondern allein auf der Ausübung eines allen Verbrauchern in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577 eingeräumten Rechts, Verträge zu widerrufen, die bei einem Besuch eines Gewerbetreibenden in ihrer Wohnung abgeschlossen wurden.

    In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, das im Urteil E. Friz angeführte Kriterium eines vernünftigen Ausgleichs und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten als Maßstab für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht heranzuziehen.

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-174/12
    Im Übrigen hatte der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich sowohl aus Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt, dass für den Verbraucherschutz bestimmte Grenzen gelten (vgl. Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-174/12
    Zwar beziehen sich Art. 28 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie - anders als Art. 25 Abs. 1 der Prospektrichtlinie - nicht ausdrücklich auf die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten, doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, was die Zuerkennung von Schadensersatz und die eventuelle Gewährung von Strafschadensersatz betrifft, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 92, sowie vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Randnrn.
  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-174/12
    Zwar beziehen sich Art. 28 Abs. 1 der Transparenzrichtlinie und Art. 14 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie - anders als Art. 25 Abs. 1 der Prospektrichtlinie - nicht ausdrücklich auf die zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten, doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, was die Zuerkennung von Schadensersatz und die eventuelle Gewährung von Strafschadensersatz betrifft, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes in Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 92, sowie vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Randnrn.
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union widerspricht eine nationale Regel, die - wie hier § 818 Abs. 3 BGB - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht, wenn die Ausübung eines durch eine Richtlinie vorgegebenen Vertragslösungsrechts eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken soll (vgl. EuGH EuZW 2014, 223 Rn. 61).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Außerdem ist, angenommen, ein Mitgliedstaat beschließt den Erlass von Maßnahmen, die die Zuerkennung von Strafschadensersatz an die diskriminierte Person ermöglichen, die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs der Sanktion Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteile Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 92, Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 25 bis 27, und Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    Hinzu kommt, dass die auf einer europarechtlichen Richtlinie beruhenden Kapitalerhaltungsvorschriften einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zum einen die Haftung einer Aktiengesellschaft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien dieser Gesellschaft wegen Verletzung von Informationspflichten vorsieht und zum anderen die Verpflichtung der Aktiengesellschaft beinhaltet, aufgrund dieser Haftung dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Aktien zurückzu-1 nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, ZIP 2014, 121 Rn. 22 ff. zur Prospekthaftung).
  • LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21

    Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können

    Der zivilrechtlichen Haftungsandrohung steht nämlich insbesondere der europarechtlich verankerte Kapitalschutz der Aktiengesellschaft (jetzt Art. 56, 59 GesRRL) nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-174/12 Rn. 41f. - Hirmann).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-410/20

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    24 Siehe Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 29).

    42 C-174/12, EU:C:2013:856.

    45 Siehe Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 45 und Tenor).

    46 C-174/12, EU:C:2013:856.

  • OLG Frankfurt, 20.08.2014 - 23 Kap 1/08

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Conrad Holding SE ,/,

    Dies entspricht im Übrigen auch dem weiteren Recht der EU, das insofern gerade keinen Vorrang der Kapitalerhaltung vor dem Anlagerschutz vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-174/12, beckRS 2013, 82370).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-910/19

    Bankia

    10 C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    11 C-174/12, EU:C:2013:856.

    12 Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 29).

    14 C-174/12, EU:C:2013:856.

  • EuGH, 05.05.2022 - C-410/20

    Banco Santander

    Das vorlegende Gericht hält es für erforderlich, zu klären, ob die Unionsrechtsvorschriften im Bereich der zivilrechtlichen Haftung aufgrund der Angaben im Prospekt, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856), ausgelegt worden sind, Vorrang vor den durch die Richtlinie 2014/59 aufgestellten Grundsätzen für die Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen haben können, insbesondere dem Grundsatz, dass die Anteilseigner eines Instituts oder einer Firma, das bzw. die sich in Abwicklung befindet, die Verluste zuerst tragen müssen.

    Diese Feststellung wird nicht durch das Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann (C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 23 und 28), in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof u. a. entschieden hat, dass die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Unterabs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), die die Erhaltung des Kapitals von Aktiengesellschaften und die Gleichbehandlung der Aktionäre sicherstellen sollen, einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71 nicht entgegenstehen können, die zum einen vorsieht, dass eine emittierende Gesellschaft wegen der Verbreitung unrichtiger Angaben haftet, und zum anderen diese Gesellschaft aufgrund dieser Haftung dazu verpflichtet, dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Aktien zurückzunehmen.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim

    Auch wenn die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der institutionellen und verfahrensrechtlichen Autonomie bei der Umsetzung der Haftungsklage nach Art. 6 dieser Richtlinie über ein weites Ermessen verfügen, muss dieser Grundsatz doch unter Wahrung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden, um die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, Rn. 40).
  • BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20

    Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene

    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2013, Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, EuZW 2014, 223 Rn. 61; vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, EU:C:2010:186, NJW 2010, 1511 Rn. 50) hat der Senat hervorgehoben, dass eine nationale Regel, die - wie hier § 818 Abs. 3 BGB - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligen eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht widerspricht, wenn die Ausübung eines durch eine Richtlinie vorgegebenen Vertragslösungsrechts eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirken soll und wenn dies bei einer Kapitalanlage zur Folge hat, dass der Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 23).
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