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   EuGH, 21.02.2013 - C-472/11   

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EuGH, 21.02.2013 - C-472/11 (https://dejure.org/2013,2060)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-472/11 (https://dejure.org/2013,2060)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-472/11 (https://dejure.org/2013,2060)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Verpflichtung des nationalen Gerichts, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Banif Plus Bank

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Verpflichtung des nationalen Gerichts, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, ...

  • EU-Kommission

    Banif Plus Bank

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Verpflichtung des nationalen Gerichts, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, ...

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Hinweispflicht des nationalen Gerichts bei Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Fõvárosi Bíróság

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Hinweispflicht des nationalen Gerichts bei Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Fõvárosi Bíróság

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind missbräuchliche Klauseln von Amts wegen für nichtig zu erklären?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gericht muss (Un-)Wirksamkeit einer AGB-Klausel "von Amts wegen" prüfen! (IBR 2013, 378)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Fövárosi Bíróság - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein nationales Gericht nur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 987
  • EuZW 2013, 263
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-472/11
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 47, und Banco Español de Crédito, Randnr. 40).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. u. a. Urteile VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 48, und Banco Español de Crédito, Randnr. 41).

    Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. u. a. Urteile VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 49, und Banco Español de Crédito, Randnr. 42).

    Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 32, und Banco Español de Crédito, Randnr. 43).

    Hierzu hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, bei dem ein Streitverfahren zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden anhängig war, entschieden, dass dieses Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 56, und Banco Español de Crédito, Randnr. 44).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 38, und Banco Español de Crédito, Randnr. 46).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-472/11
    Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29, und vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 38, und Banco Español de Crédito, Randnr. 46).

    Was die Verpflichtung betrifft, die Effektivität des von der Richtlinie vorgesehenen Schutzes hinsichtlich der Rechtsfolge einer missbräuchlichen Klausel zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass das nationale Gericht alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 59).

    Es steht nämlich fest, dass bei der Anwendung dieses Grundsatzes insbesondere die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, von denen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ein Teil ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 39).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-472/11
    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 47, und Banco Español de Crédito, Randnr. 40).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. u. a. Urteile VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 48, und Banco Español de Crédito, Randnr. 41).

    Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. u. a. Urteile VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 49, und Banco Español de Crédito, Randnr. 42).

    Hierzu hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, bei dem ein Streitverfahren zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden anhängig war, entschieden, dass dieses Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 56, und Banco Español de Crédito, Randnr. 44).

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-472/11
    Zu diesen Erfordernissen zählt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte ist und den das Gericht vor allem dann wahren muss, wenn es einen Rechtsstreit auf der Grundlage eines von Amts wegen berücksichtigten Gesichtspunkts entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren nämlich darauf ankommt, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände kennen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (vgl. Urteil Kommission/Irland u. a., Randnrn.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-472/11
    Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 32, und Banco Español de Crédito, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat jedoch näher ausgeführt, dass das nationale Gericht nach der Richtlinie die fragliche Klausel dann nicht unangewendet lassen muss, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte (vgl. Urteil Pannon GSM, Randnrn.

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Die Beteiligten müssen die tatsächlichen und rechtlichen Umstände kennen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank Zrt gegen Csaba Csipai und Viktória Csipai, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 30 f.).
  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    (bb) Die Senatsrechtsprechung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Schmidt, NJW 2016, 1201, 1203; BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Oktober 2023, § 535 Rn. 403.3) auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach welcher ein nationales Gericht im - vorliegend eröffneten - Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. L 95 S. 29; im Folgenden: Klauselrichtlinie) von Amts wegen verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu berücksichtigen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2006 - C-168/05, NJW 2007, 135 Rn. 38 - Mostaza Claro; vom 4. Juni 2009 - C-243/08, NJW 2009, 2367 Rn. 32 - Pannon; vom 14. Juni 2012 - C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 43 - Banco Español de Crédito; vom 21. Februar 2013 - C-472/11, NJW 2013, 987 Rn. 22 f. - Banif Plus Bank; vom 7. November 2019 - C-419/18 und C-483/18, WM 2019, 2239 Rn. 63 - Profi Credit Polska; vom 11. März 2020 - C-511/17, WM 2020, 684 Rn. 26 - Lintner).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

    Kann der Verbraucher in einem solchen Verfahren die Löschung der bereits erteilten Vollstreckungsklausel verlangen, indem er geltend macht, dass die Missbräuchlichkeit des Vertrags, auf dessen Grundlage sie erteilt wurde, nicht geprüft worden sei, wohingegen nach dem Urteil in der Rechtssache C-472/11 (Banif Plus Bank, EU:C:2013:88) in einem gerichtlichen Verfahren ein Gericht, das die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln festgestellt hat, verpflichtet ist, den Verbraucher darüber zu informieren?.

    3 - Vgl. u. a. Urteile Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659), Invitel (C-472/10, EU:C:2012:242), Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88), J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340), Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282) sowie Baczó und Vizsnyiczai (C-567/13, EU:C:2015:88) und Beschluss Sebestyén (C-342/13, EU:C:2014:1857).

    14 - C-472/11, EU:C:2013:88.

    15 - C-472/11, EU:C:2013:88.

    18 - C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 17.

    20 - Vgl. Urteile Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35) sowie Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47).

    26 - Vgl. Urteil VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 49 bis 56) zu einer Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag, der Gegenstand des Rechtsstreits war; vgl. auch Urteile Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 44) sowie Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).

    27 - Vgl. Urteil Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 17 bis 36).

    29 - C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 17.

    37 - C-472/11, EU:C:2013:88.

    38 - Vgl. u. a. Urteile Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 58) sowie Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 25 und 27).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, Randnr. 19).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, um eine zwingende Bestimmung handelt, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 40, und Banif Plus Bank, Randnr. 20).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 41, und Banif Plus Bank, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund dieser Erwägung hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertragsklausel von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 42, und Banif Plus Bank, Randnr. 22).

    Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 43, und Banif Plus Bank, Randnr. 23).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 46, und Banif Plus Bank, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass das nationale Gericht alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel ergeben, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist (Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 63, und Banif Plus Bank, Randnr. 27).

    Nach dieser Rechtsprechung ist es für die volle Effektivität des von der Richtlinie vorgesehenen Schutzes erforderlich, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, alle Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen kann, ohne abwarten zu müssen, dass der Verbraucher nach dem Hinweis auf seine Rechte erklärt, dass er die Nichtigerklärung der genannten Klausel begehrt (Urteil Banif Plus Bank, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen festgestellt hat, verpflichtet, die Prozessparteien darüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil Banif Plus Bank, Randnrn.

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Was zweitens die Bedeutung angeht, die dem vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachten Willen beigemessen werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Verpflichtung des nationalen Gerichts, gegebenenfalls von Amts wegen missbräuchliche Klauseln gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu streichen, klargestellt hat, dass das nationale Gericht die fragliche Klausel dann nicht unangewendet lassen muss, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und somit der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 23, 27 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Zur Beantwortung des zulässigen Teils der Frage ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, um eine zwingende Bestimmung handelt, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 40, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, Randnr. 20).

    Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 41, und Banif Plus Bank, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 bis 44, und Banif Plus Bank, Randnrn.

    Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 43, und Banif Plus Bank, Randnr. 23).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 46, und Banif Plus Bank, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass das nationale Gericht alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel ergeben, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 63, und Banif Plus Bank, Randnr. 27).

    Nach dieser Rechtsprechung ist es für die volle Effektivität des von der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes erforderlich, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, alle Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen kann, ohne abwarten zu müssen, dass der Verbraucher nach dem Hinweis auf seine Rechte erklärt, dass er die Nichtigerklärung dieser Klausel begehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Banif Plus Bank, Randnr. 28, sowie Asbeek Brusse und de Man Garabito, Randnr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    9 Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon (C-243/08, EU:C:2009:350), und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88).

    12 UniCredit Bank Hungary verweist insbesondere auf die Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340).

    13 Die ungarische Regierung verweist insbesondere auf die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-97/11, EU:C:2013:340).

    17 Die Kommission verweist auf die Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659), und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88).

    44 Vgl. z. B. Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24), vom 9. Juli 2015, Bucura (C-348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447, Rn. 43), und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska (C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66).

    55 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2013 (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 37 bis 41).

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Sollte zweitens das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, die ihm vorliegen oder von denen es infolge von zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, nach der Feststellung, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auf eine von Amts wegen vorgenommene Beurteilung hin zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist es im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien darüber zu informieren und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31 und 32, sowie vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 70).

    Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das nationale Gericht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des Vertrags berücksichtigen muss (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 41).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-173/23

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    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren nämlich darauf ankommt, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände kennen und kontradiktorisch erörtern können, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 55 und 56, sowie vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 30).

    Stellt das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihm vorliegen, oder von denen es infolge zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, fest, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und gelangt es nach einer von Amts wegen vorgenommenen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist es folglich im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien hierüber zu unterrichten und sie aufzufordern, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31).

    Dass der Handelsgesellschaft, an die der Verbraucher seine Rechte abgetreten hat, die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu diesem Punkt zu äußern, wird auch der Verpflichtung des nationalen Gerichts gerecht, gegebenenfalls den von ihr geäußerten Willen zu berücksichtigen, wenn diese im Wissen um die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel gleichwohl angibt, dass sie deren Nichtanwendung widerspreche, und daher der fraglichen Klausel freiwillig und nach vorheriger Aufklärung zustimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

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    22 - Vgl. Urteile vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 - Vgl. hierzu Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 26).

    Vgl. Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 25), und vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 - Vgl. Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 41), vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten (C-237/02, EU:C:2004:209, Rn. 21 und 22), und vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 66).

    Vgl. Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14

    Finanmadrid E.F.C. - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 03.10.2013 - C-32/12

    Das spanische Prozessrecht gewährleistet nicht die Effektivität der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-420/16

    Izsák und Dabis / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-381/14

    Sales Sinués

  • EuGH, 27.03.2014 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

  • EuGH, 16.01.2014 - C-226/12

    Constructora Principado - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2013 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-884/19

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Zurückverweisung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18

    Bondora

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13

    Melchior

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-321/22

    Provident Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) -

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