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   EuGH, 05.06.2014 - C-398/12   

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https://dejure.org/2014,12076
EuGH, 05.06.2014 - C-398/12 (https://dejure.org/2014,12076)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - C-398/12 (https://dejure.org/2014,12076)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - C-398/12 (https://dejure.org/2014,12076)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 54 SDÜ; Art. 1 f. Protokoll (Nr. 19) über den Schengen-Besitzstand; Art. 10 Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen; Art. 50 GRCh; Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK
    Europäisches ne bis in idem bei teilrechtskräftigen Entscheidungen (Art. 54 SDÜ: Von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassener Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Mangels an Beweisen; Möglichkeit der Wiederaufnahme des ...

  • lexetius.com

    "Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassener Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Mangels an Beweisen - Möglichkeit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    M

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassener Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Mangels an Beweisen - Möglichkeit ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen M.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Fermo - Italien. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassener Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung ...

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Doppelbestrafung im Schengen Raum; Erneutes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zum gleichen Sachverhalt nach Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Mangels an Beweisen in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der Doppelbestrafung im Schengen Raum; erneutes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zum gleichen Sachverhalt nach Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Mangels an Beweisen in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst - und als einziger!" - Zuständigkeitskonzentrationen durch das europäische ne bis in idem bei beschränkt rechtskräftigen Entscheidungen

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidungen mit beschränkter Rechtkraft als grenzüberschreitendes Verfahrenshindernis (Prof. Dr. Martin Böse; ZJS 2016, 245-250)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    M

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Fermo - Auslegung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz "ne bis in idem" - Begriff der "rechtskräftig abgeurteilten" Person - Rechtskräftige Einstellungsentscheidung eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3010
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-398/12
    In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne des Art. 54 SDÜ anzusehen ist, wenn die Strafklage endgültig verbraucht ist, so dass die in Rede stehende Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie getroffen wurde, den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 32 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (Urteil Turanský, EU:C:2008:768, Rn. 36).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-398/12
    Um zu bestimmen, ob eine gerichtliche Entscheidung eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person im Sinne dieses Artikels rechtskräftig abgeurteilt wurde, muss sichergestellt werden, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30).

    Es ist daher festzustellen, dass ein Einstellungsbeschluss nach einem Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge verschiedene Beweismittel zusammengetragen und geprüft wurden, als nach Prüfung in der Sache ergangen im Sinne des Urteils Miraglia (EU:C:2005:156) anzusehen ist, soweit er eine endgültige Entscheidung dahin enthält, dass diese Beweise nicht ausreichen und jede Möglichkeit ausschließt, dass das Verfahren auf der Grundlage desselben Bündels von Indizien wieder aufgenommen wird.

  • EGMR, 10.02.2009 - 14939/03

    Sergeï Zolotoukhine ./. Russland

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-398/12
    In dieser Hinsicht wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Zolotukhin/Russland (Urteil vom 10. Februar 2009, Beschwerde Nr. 14939/03, § 83) entschieden, dass Art. 4 des Protokolls Nr. 7 der EMRK "erst zum Tragen [kommt], wenn ein zuvor erfolgter Freispruch oder eine zuvor erfolgte Verurteilung rechtskräftig geworden ist".

    Auch wenn diese Rechtsbehelfsverfahren eine Weiterführung des ersten Verfahrens darstellten, könne die "Rechtskraft" der Entscheidung nicht von ihrer Ausübung abhängen (Urteil des EGMR vom 10. Februar 2009, Zolotukhin/Russland, Beschwerde Nr. 14939/03, § 108).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-150/05

    van Straaten - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-398/12
    Hierzu hat der Gerichtshof geurteilt, dass eine Entscheidung der Justiz eines Vertragsstaats, mit der ein Angeklagter rechtskräftig aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird, als aufgrund einer Prüfung in der Sache ergangen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil van Straaten, C-150/05, EU:C:2006:614, Rn. 60).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-398/12
    Sodann muss auf den Wortlaut der Erläuterungen zu Art. 50 der Charta verwiesen werden, der bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen ist (Urteil Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung): "Was die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 bezeichneten Fälle betrifft, nämlich die Anwendung des Grundsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat, so hat das garantierte Recht dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie das entsprechende Recht der EMRK".
  • EuGH, 11.12.2008 - C-297/07

    DAS VERBOT DER DOPPELTEN VERURTEILUNG WEGEN DERSELBEN TAT GILT AUCH IM FALL EINER

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-398/12
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass - wie der Gerichtshof in Rn. 40 seines Urteils Bourquain (C-297/07, EU:C:2008:708) in Bezug auf ein in Abwesenheit ergangenes Urteil entschieden hat - allein der Umstand, dass das betreffende Strafverfahren nach nationalem Recht die Wiedereröffnung des Prozesses impliziert hätte, es nicht ausschließt, dass dieses Urteil dennoch als "rechtskräftige" Entscheidung im Sinne von Art. 54 SDÜ qualifiziert wird.
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Es findet seine Verankerung zudem in Art. 50 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (nachfolgend: GRCh), der eine erneute Verfolgung oder Bestrafung wegen einer Straftat verbietet, deretwegen der Betroffene bereits in der Union rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, ?kerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 33 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35; Urteil vom 28. Oktober 2022, PPU, C-435/22, EU:C:2022:852, Rn. 64 ff.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2022 - 2 BvR 1110/21 -, Rn. 40 ff.).
  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unterscheidet sich das Ausgangsverfahren von der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Juni 2014, M (C"398/12, EU:C:2014:1057), ergangen ist, da dem Einstellungsbeschluss vom 22. Dezember 2006 keine eingehenden Ermittlungen vorausgegangen seien.

    Zur zweiten Frage 31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 5. Juni 2014, M (C"398/12, EU:C:2014:1057), bereits hervorgehoben hat, dass das Recht, wegen einer Straftat nicht zweimal verfolgt oder bestraft zu werden, sowohl in Art. 54 SDÜ als auch in Art. 50 der Charta genannt wird und Art. 54 SDÜ daher in dessen Licht auszulegen ist.

    34      Der Betroffene ist wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt' im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn als Erstes die Strafklage endgültig verbraucht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, M, C"398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Entscheidung, die nach dem Recht des Vertragsstaats, der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann nämlich grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Turanský, C"491/07, EU:C:2008:768, Rn. 36, und vom 5. Juni 2014, M, C"398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36).

    42      Um zu bestimmen, ob ein Beschluss wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Entscheidung darstellt, mit der eine Person im Sinne des Art. 54 SDÜ rechtskräftig abgeurteilt wurde, muss man sich als Zweites vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2005, Miraglia, C"469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30, und vom 5. Juni 2014, M, C"398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28).

  • BVerfG, 19.05.2022 - 2 BvR 1110/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Tschechien zum

    c) Das in Art. 54 SDÜ aufgeführte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), welches in Art. 50 GRCh verankert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31), fordert, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft wird.

    Die Beurteilung, ob der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "rechtskräftig abgeurteilt" im Sinne von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ gilt und damit Strafklageverbrauch eintritt, ist deshalb auf der Grundlage des Rechts des Mitgliedstaats vorzunehmen, der die betreffende strafrechtliche Entscheidung erlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 35 f.; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 32 und 36; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

    (3) Dabei bedarf es der Vergewisserung, dass diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2005, Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30; Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28; Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42; Urteil vom 16. Dezember 2021, AB u.a., C-203/20, EU:C:2021:1016, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-203/20

    Generalanwältin Kokott: Europäischer Haftbefehl nach Aufhebung einer Amnestie

    10 Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge (C-187/01 und C-385/01, EU:C:2003:87, Rn. 27 und 30), vom 22. Dezember 2008, Turansky (C-491/07, EU:C:2008:768, Rn. 32), vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 31, 32 und 36), sowie vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und 35).

    11 Urteile vom 10. März 2005, Miraglia (C-469/03, EU:C:2005:156, Rn. 30), vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 42).

    12 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31).

    14 Urteile vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 36), und vom 29. Juni 2016, Kossowski (C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 35).

    15 Urteil vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 39 und 40).

    16 Urteil vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 37).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im

    Was die Voraussetzung " bis " anbelangt, ist es für die Annahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden hat, nicht nur erforderlich, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, sondern auch, dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28 und 30).
  • EGMR, 08.07.2019 - 54012/10

    MIHALACHE v. ROMANIA

    "34. For a person to be regarded as someone whose trial has been "finally disposed of" within the meaning of Article 54 of the CISA, in relation to the acts which he is alleged to have committed, it is necessary, in the first place, that further prosecution has been definitively barred (see, to that effect, judgment of 5 June 2014 in M, C-398/12, EU:C:2014:1057, paragraph 31 and the case-law cited).

    A decision which does not, under the law of the Contracting State which instituted criminal proceedings against a person, definitively bar further prosecution at national level cannot, in principle, constitute a procedural obstacle to the opening or continuation of criminal proceedings in respect of the same acts against that person in another Contracting State (see, to that effect, judgments of 22 December 2008 in Turanský, C-491/07, EU:C:2008:768, paragraph 36, and 5 June 2014 in M, C-398/12, EU:C:2014:1057, paragraphs 32 and 36).

    In order to determine whether a decision such as that at issue in the main proceedings constitutes a decision finally disposing of the case against a person for the purposes of Article 54 of the CISA, it is necessary, in the second place, to be satisfied that that decision was given after a determination had been made as to the merits of the case (see, to that effect, judgments of 10 March 2005 in Miraglia, C-469/03, EU:C:2005:156, paragraph 30, and 5 June 2014 in M, C-398/12, EU:C:2014:1057, paragraph 28).

    Next, referring to the judgments delivered by the CJEU in Filomeno Mario Miraglia (10 March 2005, C-469/03, EU:C:2005:156); M. (5 June 2014, C-398/12, EU:C:2014:1057); and Kossowski (cited above), the Government noted that the CJEU had ruled that even where, under domestic law, further prosecution had been definitively barred by a decision, that decision only qualified as "final" if it was given after a determination had been made as to the merits of the case.

    CJEU, 5 June 2014, M., C-398/12, § 17.

  • BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Einstellung eines

    Allein die von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK zugelassene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens, "falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen" geeignet sind, das ergangene Urteil in Zweifel zu ziehen, ändert am Strafklageverbrauch aber nichts; als eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne von Art. 54 SDÜ ist danach etwa auch ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens anzusehen, der in dem Vertragsstaat, in dem dieser Beschluss ergangen ist, erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegen die Person, zu deren Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, verhindert, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-398/12, NJW 2014, 3010, 3012).
  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

    Was die Voraussetzung " bis " anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme, dass eine Entscheidung über den einem zweiten Verfahren unterliegenden Sachverhalt endgültig entschieden hat, nicht nur erforderlich ist, dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, sondern auch, dass sie nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28 und 30).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Außerdem ist bereits festgestellt worden, dass Art. 54 SDÜ, der die Achtung des Wesensgehalts von Art. 50 der Charta gewährleistet, in dessen Licht auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 59, vom 5. Juni 2014, M, C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 35, und vom 29. Juni 2016, Kossowski, C-486/14, EU:C:2016:483, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség

    11 Vgl. insoweit Urteil vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, M (C-398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 30).

    38 Vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache M (C-398/12, EU:C:2014:65, Nr. 48).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova

  • EuGH, 12.10.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-505/19

    Generalanwalt Bobek: Das im Schengen-Raum geltende Verbot der Doppelbestrafung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20

    Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung;

  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

  • EuGH, 16.12.2021 - C-203/20

    Der Grundsatz ne bis in idem steht der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 28 Qs 8/20
  • EuGH, 19.10.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2015 - C-486/14

    Kossowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-726/21

    INTER CONSULTING - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für

  • EGMR, 20.02.2018 - 67521/14

    KROMBACH c. FRANCE

  • LG Mannheim, 05.06.2019 - 23 KLs 616 Js 21611/11

    Schengener Durchführungsübereinkommen: Anwendbarkeit des Verbots der

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