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   EuGH, 27.02.2014 - C-110/13   

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https://dejure.org/2014,2684
EuGH, 27.02.2014 - C-110/13 (https://dejure.org/2014,2684)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-110/13 (https://dejure.org/2014,2684)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-110/13 (https://dejure.org/2014,2684)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Empfehlung 2003/361/EG - Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen - Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    HaTeFo

    Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Empfehlung 2003/361/EG - Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen - Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen - ...

  • EU-Kommission

    HaTeFo

    Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Empfehlung 2003/361/EG - Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen - Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen - ...

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaftsrechtlicher Begriff des verbundenen Unternehmens als wirtschaftliche Einheit vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen; Auslegung der Kommissionsempfehlung zum Begriff der Kleinstunternehmen sowie der ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verbundene Unternehmen i.S. d. KMU-Empfehlung bei wirtschaftlicher Einheit aufgrund abgestimmten Handelns ("HaTeFo")

  • Betriebs-Berater

    Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 KMU-Empfehlung betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesellschaftsrechtlicher Begriff des verbundenen Unternehmens als wirtschaftliche Einheit vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen; Auslegung der Kommissionsempfehlung zum Begriff der Kleinstunternehmen sowie der ...

  • datenbank.nwb.de

    Investitionszulage - Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Für Unternehmensverbund im Sinne der KMU-Empfehlung reicht wirtschaftliche Einheit durch personelle Verflechtung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 KMU-Empfehlung betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für Unternehmensverbund im Sinne der KMU-Empfehlung reicht wirtschaftliche Einheit durch personelle Verflechtung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    KMU-Definition anhand wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung zu treffen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gesellschaftsrechtlicher Begriff des verbundenen Unternehmens

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 2 Abs 7 S 1, EGEmpf 361/2003 Anh 1 Art 3 Abs 3 UAbs 4, EGEmpf 361/2003 Anh 1 Art 3 Abs 3 UAbs 1
    Betriebsaufspaltung; Gemeinsames Handeln; Investitionszulage; Kleinstunternehmen; KMU-Empfehlung; Schwellenwert; wirtschaftliche Gesamtbetrachtung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    HaTeFo

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 2 Abs 7 S 1, EGEmpf 361/2003 Anh 1 Art 3 Abs 3 UAbs 4, EGEmpf 361/2003 Anh 1 Art 3 Abs 3 UAbs 1
    EuGH-Vorlage zur Frage, unter welchen Voraussetzungen beim gemeinsamen Handeln einer Gruppe natürlicher Personen von verbundenen Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 auszugehen ist

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124, S. 36) - Bei der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1065
  • EuZW 2014, 343
  • BB 2014, 577
  • NZG 2014, 436
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-110/13
    Die KMU-Empfehlung ist nämlich unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen, die zu ihrem Erlass geführt haben (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Rn. 49).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 27.02.2014 - C-110/13
    Er stützt sich dabei auf das Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-572/19

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    Die drei vom Gericht im angefochtenen Urteil angesprochenen Rechtssachen, zu denen die Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-91/01, EU:C:2004:244), und vom 27. Februar 2014, HaTeFo (C-110/13, EU:C:2014:114), sowie das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission (T-137/02, EU:T:2004:304), ergangen seien, hätten sich in Wirklichkeit mit der Auslegung spezifischer, im vorliegenden Fall weder vom Validierungsgremium noch vom Gericht angewandter Bestimmungen der KMU-Empfehlung beschäftigt, nicht aber mit einer schlichten Abweichung von dieser Empfehlung.

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass die KMU-Empfehlung unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu ihrem Erlass geführt haben (Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 30).

    Insoweit zielt die Empfehlung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 9 und 12 sowie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, auf eine Definition der KMU ab, die im Rahmen der Unionspolitiken innerhalb der Union und im EWR verwendet wird und die wirtschaftliche Realität dieser Unternehmen berücksichtigt, um von dieser Kategorie Unternehmensgruppen auszunehmen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, und so die Vorteile, die sich für die KMU aus verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zu ihrer Förderung ergeben, Unternehmen vorzubehalten, die sie tatsächlich benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 34).

    Die Vorteile, die den KMU gewährt werden, stellen nämlich, wie das Gericht der Sache nach in Rn. 100 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln - z. B. im Bereich der staatlichen Beihilfen - dar, so dass der Begriff der KMU eng auszulegen ist (Urteile vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 32, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 65).

    Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, ist daher die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 50, und vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 33).

    Art. 3 des Anhangs der KMU-Empfehlung ist daher im Licht dieses Ziels auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 34).

    Die Erfüllung der Voraussetzung, wonach ein Unternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise de facto zu einer großen Unternehmensgruppe gehört und daher Zugang zu Mitteln und Unterstützungen hat, die seinen gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen, hängt nämlich von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht zwangsläufig von der Feststellung abhängig gemacht werden, dass dieses Unternehmen die KMU-Definition umgehen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 35 und 39).

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

    Der dritte Erwägungsgrund der Empfehlung 2003/361, der bei der Auslegung dieser Empfehlung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 49, und vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 30), weist jedoch darauf hin, dass der Begriff "Unternehmen" im Einklang mit den Art. 54, 101 und 102 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zu verstehen ist.

    Es ist bereits entschieden worden, dass die den KMU gewährten Vorteile meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln - z. B. im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe - darstellen, so dass der Begriff der KMU eng auszulegen ist (Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 32).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen 9 und 12 der Empfehlung 2003/361 hervorgeht, dass die Definition der verbundenen Unternehmen dazu dient, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31).

    Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, ist daher die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 50, vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 33, und vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T-137/02, EU:T:2004:304, Rn. 61).

    Auch Art. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361 ist im Licht dieses Ziels auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 34).

  • BFH, 03.07.2014 - III R 30/11

    Überschreitung der KMU-Schwelle durch verbundene Unternehmen

    Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 27. Februar 2014 C-110/13 (ABlEU 2014, Nr. C 112, S. 15) wie folgt beantwortet:.
  • BFH, 12.03.2015 - III R 48/13

    Erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen (KMU); Definition

    Dies hat der Senat im Anschluss an das auf sein Vorabentscheidungsersuchen ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) HaTeFo vom 27. Februar 2014 C-110/13 (EU:C:2014:114) bereits zu der dem § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007 vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 entschieden (vgl. zur Begründung im Einzelnen Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157, Rz 25).

    Er hat dabei auf die Erwägungsgründe 9 und 12 der KMU-Empfehlung abgestellt, wonach die Definition der verbundenen Unternehmen dazu dient, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (EuGH-Urteil HaTeFo, EU:C:2014:114, Rz 31).

    Da die Vorteile, die den KMU gewährt werden, meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln, z.B. im Bereich der staatlichen Beihilfen, darstellen, soll der Begriff der KMU eng ausgelegt werden (EuGH-Urteil HaTeFo, EU:C:2014:114, Rz 32).

    Zudem ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (EuGH-Urteil HaTeFo, EU:C:2014:114, Rz 33).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-516/19

    NMI Technologietransfer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Dieses Kriterium dient, wie sich u. a. aus dem neunten Erwägungsgrund der Empfehlung von 2003 ergibt, auf der dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 zufolge der in Anhang I dieser Verordnung definierte Begriff "KMU" beruht, dazu, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31).

    Umgekehrt sieht Art. 3, wie sich aus seinem Abs. 3 Unterabs. 4 ergibt, vor, dass Unternehmen als verbunden angesehen werden können, wenn sie aufgrund der Rolle, die eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen spielt, die gemeinsam handeln und sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn diese Unternehmen formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 aufgeführten Beziehungen zueinander stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 34, 35 und 39, sowie Beschluss vom 11. Mai 2017, Bericap, C-53/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:370, Rn. 17).

    Die Definition des Begriffs "KMU" im Sinne des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 ist jedoch, da sie dazu führt, dass den Unternehmen, die unter diesen Begriff fallen, meist durch Ausnahmen von allgemeinen Regeln Vorteile gewährt werden, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 32).

  • BFH, 05.09.2016 - III B 87/16

    Erhöhte Investitionszulage für KMU bei Übergang des Wirtschaftsguts in ein

    Dies hat der Senat im Anschluss an das auf sein Vorabentscheidungsersuchen ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) HaTeFo vom 27. Februar 2014 C-110/13 (EU:C:2014:114) bereits zu der dem § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007 vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 entschieden (Senatsurteil vom 3. Juli 2014 III R 30/11, BFHE 246, 477, BStBl II 2015, 157, Rz 25).

    Nach dem EuGH-Urteil im Vorabentscheidungsverfahren HaTeFo (EU:C:2014:114) können auch Unternehmen, die zueinander in keiner der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung genannten Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen und damit als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind (EuGH-Urteil HaTeFo, EU:C:2014:114, Rz 34).

    Dabei ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (EuGH-Urteil HaTeFo, EU:C:2014:114, Rz 33).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 3 LB 5/15

    Einstufung als Großunternehmen für die Bewilligung einer Zuwendung nach den

    - am Markt offensichtlich als Teil der Unternehmensgruppe W. Bio agierten und ein abgestimmtes Handeln im gemeinsamen Interesse daher zu unterstellen sei, sieht der Senat als widerlegt an (vgl. zur Möglichkeit der Betroffenen, den Gegenbeweis zu erbringen: EuGH, Urt. v. 27.02.2014 - C-110/13 -, juris Rn. 38).

    Denn als gemeinsam handelnd im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 KMU-Definition sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um den Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2014 - C-110/13 -, juris Rn. 39).

  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.716

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, dieselbe Inhaberin eines Schuhgeschäfts

    Unter diesem Blickwinkel bezweckt das Unabhängigkeitskriterium, dass nicht diejenigen Unternehmen profitieren, die Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen (EuGH, U.v. 10.3.2021 - C-572/19 - juris Rn. 87 ff.; U.v. 27.02.2014 - C-110/13 - GewArch 2014, 203 - juris Rn.30 ff.).

    Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige KMU darstellen, ist daher die Struktur von KMU zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der KMU nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird (EuGH, U.v. 10.3.2021 - C-572/19 - juris Rn. 87 ff.; U.v. 27.02.2014 - C-110/13 - GewArch 2014, 203 - juris Rn. 30 ff.).

  • VG Würzburg, 14.11.2022 - W 8 K 22.95

    Erfolglose Klage auf Gewährung weiterer Corona-Überbrückungshilfen

    Nach der Rechtsprechung des EuGH bleibe jedoch im Grundsatz die wirtschaftliche Gruppe Gegenstand der Untersuchung, ob ein KMU vorliege (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, C-110/13 "HaTeFo GmbH", Rn.28 ff.) Die Beklagte selbst mache mit dem mehrfachen Verweis auf Nr. 5.2 der FAQ deutlich, dass sie im Rahmen der UiS-Prüfung auf die KMU-Definition abstelle, um festzustellen, ob sich die Prüfung lediglich auf den Antragsteller oder auch auf weitere Unternehmen beziehen müsse.
  • VG Aachen, 16.01.2023 - 7 K 327/21

    Verbundene Unternehmen; Überbrückungshilfe

    EuGH, Urteil vom 27.02.2014, C-110/13, Celex -Nr. 62013CJ0110, juris Rn. 34 f. und BFH, Urteil vom 03.07.2014 - III R 30/11 juris Rn. 28 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 2021 - C-572/19 P, BeckRS 2021, 3744 Rn. 90 f., beck-online; EuGH, Urteil vom 27.02.2014, C-110/13, Celex-Nr. 62013CJ0110 -, juris Rn. 28 ff.

  • FG Thüringen, 19.06.2018 - 2 K 240/13

    Begrenzung eines Erstinvestitionsvorhabens auf jeweils eine Betriebsstätte -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 - 2 Sa 147/19

    Gemeinschaftsbetrieb und § 23 KSchG - Saisonbetrieb - Kampagnenbetrieb -

  • VGH Bayern, 22.05.2023 - 22 ZB 22.2661

    Erfolgloser Zulassungsantrag: Überbrückungshilfe III

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2023 - 19 K 421/22

    EU-Beihilferecht, Klagebefugnis bei Drittanfechtung, Durchführungsverbot,

  • BFH, 30.07.2020 - III R 1/18

    Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei

  • VG Würzburg, 03.07.2023 - W 8 K 23.52

    Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2016 - 1 K 358/15

    Investitionszulagengesetz: Rückwirkendes Ereignis bei Übertragung von

  • EuG, 09.09.2020 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe für ein

  • OVG Sachsen, 10.06.2020 - 6 A 1/19

    KMU und "verbundenes Unternehmen" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 800/2008

  • OLG Düsseldorf, 03.06.2015 - Verg 15/15

    Wann sind Unternehmen miteinander "verbunden"?

  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 4392/20

    Corona-Soforthilfe; Soforthilfe; Rücknahme; verbundene Unternehmen;

  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 4391/20

    Corona-Soforthilfe; Soforthilfe; Rücknahme; verbundene Unternehmen;

  • VG Halle, 11.11.2022 - 4 A 40/22

    Subventionen (Corona-Überbrückungshilfe)

  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 966/13

    Begriff des "verbundenen Unternehmens" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007 -

  • VG Cottbus, 07.07.2022 - 3 K 468/22
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