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   EuGH, 12.03.2014 - C-456/12, C-457/12   

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https://dejure.org/2014,3532
EuGH, 12.03.2014 - C-456/12, C-457/12 (https://dejure.org/2014,3532)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.2014 - C-456/12, C-457/12 (https://dejure.org/2014,3532)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 2014 - C-456/12, C-457/12 (https://dejure.org/2014,3532)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Richtlinie 2004/38/EG - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Berechtigte - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen ...

  • lexetius.com

    "Richtlinie 2004/38/EG - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Berechtigte - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    O

    Richtlinie 2004/38/EG - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Berechtigte - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen ...

  • EU-Kommission

    O

    Richtlinie 2004/38/EG - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Berechtigte - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in dem Mitgliedstaat, dessen ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für Drittstaatsangehörige als Familienangehörige von Unionsangehörigen bei deren Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art 21 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 2, RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 2
    Kurzaufenthalt, Unionsbürger, Rückkehr, Drittstaatsangehörige, drittstaatsangehörige Familienangehörige, Familienangehörige, abgeleitetes Aufenthaltsrecht, freizügigkeitsberechtigt, Freizügigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige als Familienangehörige von Unionsangehörigen bei deren Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers in dessen Herkunftsmitgliedstaat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers in dessen Herkunftsmitgliedstaat

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nicht-EU-Bürger erhalten Aufenthaltsrecht durch Zusammenleben mit EU-Bürger

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    O.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State - Niederlande - Auslegung der Art. 20, 21, 45 und 56 AEUV und der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 401
  • EuZW 2014, 395
  • DÖV 2014, 493
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
    21 Abs. 1 AEUV und die Richtlinie 2004/38 verleihen Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12, Rn. 34).

    Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C-86/12, Rn. 22).

    Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie sind, sieht die Richtlinie 2004/38 daher nur für den Fall vor, dass der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Metock u. a., Rn. 73, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Rn. 56, Iida, Rn. 51, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, Rn. 41).

    In den anderen Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 16 Abs. 1 und 2, ist vom Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen entweder in "einem anderen Mitgliedstaat" oder im "Aufnahmemitgliedstaat" die Rede; sie bestätigen damit, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, aus dieser Richtlinie kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, herleiten kann (vgl. Urteile McCarthy, Rn. 37, und Iida, Rn. 64).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts auf der Feststellung beruhen, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. Urteile Iida, Rn. 68, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und Alokpa u. a., Rn. 22).

    Würde der Drittstaatsangehörige nicht über ein solches Recht verfügen, könnte der Arbeitnehmer, der Unionsbürger ist, allein aufgrund der fehlenden Gewissheit, nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein etwa durch Heirat oder Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommenes Familienleben fortsetzen zu können, davon abgeschreckt werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben (vgl. Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70).

    Sonst würde der Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen,

    Auszug aus EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
    Nach den Urteilen vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, Slg. 1992, I-4265), und vom 11. Dezember 2007, Eind (C-291/05, Slg. 2007, I-10719), müsse der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe, bei dessen Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich Einreise und Aufenthalt zumindest in den Genuss der Rechte kommen, die das Unionsrecht ihm gewähren würde, wenn sich der betreffende Unionsbürger dafür entschieden hätte, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.

    Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn sich ein Unionsbürger länger als zweieinhalb bzw. länger als eineinhalb Jahre zusammen mit einem Drittstaatsangehörigen, der sein Familienangehöriger ist, in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dort eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat, dem Drittstaatsangehörigen bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, dort nach dem Unionsrecht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen muss (vgl. Urteile Singh, Rn. 25, und Eind, Rn. 45).

    Würde der Drittstaatsangehörige nicht über ein solches Recht verfügen, könnte der Arbeitnehmer, der Unionsbürger ist, allein aufgrund der fehlenden Gewissheit, nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein etwa durch Heirat oder Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommenes Familienleben fortsetzen zu können, davon abgeschreckt werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben (vgl. Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70).

    Sonst würde der Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Eind, Rn. 35 und 36, und Iida, Rn. 70).

    Bezüglich der Situation von Herrn O., der der Vorlageentscheidung zufolge Inhaber einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 der Richtlinie 2004/38 als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ist zu beachten, dass das Unionsrecht die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, nicht verpflichtet, dem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil er im Aufnahmemitgliedstaat über eine gültige Aufenthaltskarte wie die genannte verfügt hat (vgl. Urteil Eind, Rn. 26).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
    Das Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy (C-434/09, Slg. 2011, I-3375), bestätige, dass Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Rechtsstellung eines Unionsbürgers in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser nicht besitze, regelten.

    Zur Richtlinie 2004/38 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern soll und bezweckt, dieses Recht zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Rn. 59 und 82, vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, Slg. 2010, I-9217, Rn. 30, und McCarthy, Rn. 28).

    In den anderen Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 16 Abs. 1 und 2, ist vom Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen entweder in "einem anderen Mitgliedstaat" oder im "Aufnahmemitgliedstaat" die Rede; sie bestätigen damit, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, aus dieser Richtlinie kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, herleiten kann (vgl. Urteile McCarthy, Rn. 37, und Iida, Rn. 64).

    Was die teleologische Auslegung der Richtlinie 2004/38 angeht, trifft zwar zu, dass diese die Ausübung des jedem Unionsbürger unmittelbar verliehenen elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und verstärken soll, doch betrifft ihr Gegenstand - wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht - die Bedingungen, unter denen dieses Recht ausgeübt wird (Urteil McCarthy, Rn. 33).

    Da ein Mitgliedstaat nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen eigenen Staatsangehörigen das Recht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen und dort zu bleiben, nicht verwehren kann, regelt die Richtlinie 2004/38 lediglich die Voraussetzungen der Einreise und des Aufenthalts eines Unionsbürgers in anderen Mitgliedstaaten als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. Urteil McCarthy, Rn. 29).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
    Nach den Urteilen vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, Slg. 1992, I-4265), und vom 11. Dezember 2007, Eind (C-291/05, Slg. 2007, I-10719), müsse der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe, bei dessen Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich Einreise und Aufenthalt zumindest in den Genuss der Rechte kommen, die das Unionsrecht ihm gewähren würde, wenn sich der betreffende Unionsbürger dafür entschieden hätte, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.

    Ist die Richtlinie 2004/38 in Bezug auf die Voraussetzungen des Rechts auf Freizügigkeit von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen, ebenso wie in den Urteilen Singh und Eind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsbürger in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit zurückkehrt, nachdem er sich im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie als Empfänger von Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat?.

    Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn sich ein Unionsbürger länger als zweieinhalb bzw. länger als eineinhalb Jahre zusammen mit einem Drittstaatsangehörigen, der sein Familienangehöriger ist, in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dort eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat, dem Drittstaatsangehörigen bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt, dort nach dem Unionsrecht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen muss (vgl. Urteile Singh, Rn. 25, und Eind, Rn. 45).

    Das Hindernis für die Ausreise aus dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt, auf das in den Urteilen Singh und Eind abgestellt worden ist, besteht mithin darin, dass Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige des Arbeitnehmers sind, nachdem sich dieser mit ihnen auf der Grundlage und unter Beachtung des Unionsrechts im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, bei der Rückkehr des Arbeitnehmers in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verwehrt wird.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-87/12

    Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
    21 Abs. 1 AEUV und die Richtlinie 2004/38 verleihen Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, C-87/12, Rn. 34).

    Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C-86/12, Rn. 22).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts auf der Feststellung beruhen, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. Urteile Iida, Rn. 68, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und Alokpa u. a., Rn. 22).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
    Die etwaigen Rechte, die die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich Rechte, die daraus abgeleitet werden, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteile Iida, Rn. 67, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a., C-86/12, Rn. 22).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts auf der Feststellung beruhen, dass seine Nichtanerkennung den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. Urteile Iida, Rn. 68, Ymeraga und Ymeraga-Tafarshiku, Rn. 35, und Alokpa u. a., Rn. 22).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
    Zur Richtlinie 2004/38 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern soll und bezweckt, dieses Recht zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Rn. 59 und 82, vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, Slg. 2010, I-9217, Rn. 30, und McCarthy, Rn. 28).

    Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie sind, sieht die Richtlinie 2004/38 daher nur für den Fall vor, dass der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Metock u. a., Rn. 73, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Rn. 56, Iida, Rn. 51, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, Rn. 41).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
    Hinzuzufügen ist, dass das Unionsrecht bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Rn. 51, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Rn. 47).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
    Hinzuzufügen ist, dass das Unionsrecht bei missbräuchlichen Praktiken keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, Slg. 2000, I-11569, Rn. 51, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-13445, Rn. 47).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 12.03.2014 - C-456/12
    Eine nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 erteilte Aufenthaltskarte hat nämlich deklaratorischen und keinen rechtsbegründenden Charakter (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Dias, C-325/09, Slg. 2011, I-6387, Rn. 49).
  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    In der vorliegenden Rechtssache ist zum einen die Lage des Kindes von Frau Chavez-Vilchez und die Lage von Frau Chavez-Vilchez selbst im Hinblick auf Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 zu würdigen, die die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern soll und bezweckt, dieses Recht zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 28, und vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35).

    Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Unionsbürger in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit zurückkehrt, die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist und mit dem sich dieser allein in seiner Eigenschaft als Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, grundsätzlich nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50).

    Auch wenn nämlich die Richtlinie 2004/38 einen solchen Fall der Rückkehr nicht regelt, ist sie jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen des Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, entsprechend anzuwenden, da in beiden Fällen der Unionsbürger die Referenzperson dafür ist, dass einem Drittstaatsangehörigen, der sein Familienangehöriger ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt werden kann (vgl. Urteil vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50).

  • EuGH, 14.11.2017 - C-165/16

    Ein Nicht-EU-Staatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist,

    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ergibt sich aber aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2004/38, dass sie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf, und dass auf sie kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 37, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53).

    Erstens geht nämlich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie hervor, dass nur Unionsbürger, die sich "in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit [sie besitzen]", begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen - wie in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie definiert -, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch sie gewährten Rechte sind (Urteil vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 38).

    Zweitens ist in den anderen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38, insbesondere Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 Abs. 1 und 2, vom Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und vom abgeleiteten Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen entweder in "einem anderen Mitgliedstaat" oder im "Aufnahmemitgliedstaat" die Rede (Urteil vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens soll diese Richtlinie zwar, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Ausübung des Rechts jedes Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und verstärken, doch betrifft ihr Gegenstand, wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht, die Bedingungen, unter denen dieses Recht ausgeübt wird (Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 33, sowie vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 41).

    In Anbetracht der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Richtlinie demnach auch nicht dazu bestimmt, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29, 34 und 42, sowie vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 42 und 43).

    Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 44 bis 50, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54).

    Wie die Richtlinie 2004/38 gewährt diese Bestimmung einem solchen Drittstaatsangehörigen allerdings kein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sondern nur eines, das von den Rechten des betreffenden Unionsbürgers abgeleitet ist (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66 und 67, sowie vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36).

    Der Zweck und die Rechtfertigung eines solchen abgeleiteten Rechts beruhen demnach auf der Feststellung, dass seine Nichtanerkennung insbesondere die Freizügigkeit sowie die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der Rechte, die dem Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 68, vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 45, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 36 und 73).

    Auch wenn diese Richtlinie eine Situation wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene nicht regelt, ist sie auf eine solche entsprechend anzuwenden (vgl. entsprechend Urteile vom 12. März 2014, 0. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55).

  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

    Der EuGH hat in besonders gelagerten Fallkonstellationen anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines Rechts erreichen können (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 [ECLI:EU:C:2014:135], O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 [ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez u.a. - Rn. 54 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17 [ECLI:EU:C:2018:497], Altiner u. Ravn - Rn. 27 m.w.N.).

    In Fällen, in denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht auf Aufenthalt zusteht, sie aber dennoch auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 AEUV "ein solches Aufenthaltsrecht" herleiten können, darf dies in den Voraussetzungen für die Gewährung nicht strenger sein als das Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG, die darauf anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 50 und 61 und vom 14. November 2017 - C-165/16 [ECLI:EU:C:2017:862], Lounes - Rn. 45 und 61).

    (2) Nach der Rechtsprechung des EuGH können außerdem in bestimmten Fällen drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15, Chavez-Vilchez u. a. - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16, Lounes - Rn. 46 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17, Altiner u. Ravn - Rn. 26).

    Aus ihr können daher Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat herleiten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 50, vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 52 f. und vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 43).

    Beruft sich ein Unionsbürger - etwa als Staatsangehöriger mehrerer Mitgliedstaaten gegenüber einem dieser Mitgliedstaaten oder als Rückkehrer in den Herkunftsmitgliedstaat - in seiner Eigenschaft als Unionsbürger, der von seinem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, kann ein Familienangehöriger dieses Unionsbürgers in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geltend machen (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12 - Rn. 36 und 49 f., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 - Rn. 54, vom 14. November 2017 - C-165/16 - Rn. 55 und 61, vom 27. Juni 2018 - C-230/17 - Rn. 27 und 30 und vom 5. Juni 2018 - C-673/16 [ECLI:EU:C:2018:385], Coman - Rn. 25 und 31).

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