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   EuGH, 05.06.2014 - C-350/13   

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https://dejure.org/2014,12887
EuGH, 05.06.2014 - C-350/13 (https://dejure.org/2014,12887)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - C-350/13 (https://dejure.org/2014,12887)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - C-350/13 (https://dejure.org/2014,12887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Antonio Gramsci Shipping u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen - Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung - Aufrechterhaltung des Vorabentscheidungsersuchens - ...

  • EU-Kommission

    Antonio Gramsci Shipping Corp. und andere gegen Aivars Lembergs.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Augstakas tiesas Senats - Lettland. Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen - Aufhebung der ursprünglichen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen; Verordnung (EG) Nr. 44/2001; Anerkennung und Vollstreckung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen; Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung; Aufrechterhaltung des Vorabentscheidungsersuchens; ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Antonio Gramsci Shipping u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats (Lettland) - Auslegung von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.06.2013 - C-492/11

    Di Donna - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Mediation in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-350/13
    Sodann geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat (vgl. Urteil Di Donna, C-492/11, EU:C:2013:428, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Di Donna, EU:C:2013:428, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dementsprechend ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile Di Donna, EU:C:2013:428, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-350/13
    Dementsprechend ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile Di Donna, EU:C:2013:428, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16

    Gnandi

    15 Vgl. u. a. Beschlüsse vom 22. Oktober 2012, ? ujetová (C-252/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:653, Rn. 11 bis 20), vom 5. Juni 2014, Antonio Gramsci Shipping u. a. (C-350/13, EU:C:2014:1516, Rn. 5 bis 12), und vom 23. März 2016, 0verseas Financial und Oaktree Finance (C-319/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:268, Rn. 28 bis 35).
  • EuGH, 12.02.2019 - C-8/19

    RH

    Nach ständiger Rechtsprechung folgt nämlich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik des Art. 267 AEUV, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (Beschluss vom 5. Juni 2014, Antonio Gramsci Shipping u. a., C-350/13, EU:C:2014:1516, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

    8 - Vgl. u. a. Beschluss vom 5. Juni 2014, Antonio Gramsci Shipping u. a. (C-350/13, EU:C:2014:1516, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

    6 Vgl. insbesondere Beschluss vom 5. Juni 2014, Antonio Gramsci Shipping u. a. (C-350/13, EU:C:2014:1516, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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