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   EuGH, 05.06.2014 - C-500/13   

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https://dejure.org/2014,13825
EuGH, 05.06.2014 - C-500/13 (https://dejure.org/2014,13825)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2014 - C-500/13 (https://dejure.org/2014,13825)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - C-500/13 (https://dejure.org/2014,13825)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gmina Miedzyzdroje

    Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Immobilien - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Nationale Rechtsvorschriften, die einen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren vorsehen

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen; Mehrwertsteuer; Richtlinie 2006/112/EG; Vorsteuerabzug; Investitionsgüter; Immobilien; Berichtigung des Vorsteuerabzugs; Nationale Rechtsvorschriften, die einen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren vorsehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gmina Miedzyzdroje

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 9, EGRL 112/2006 Art 193, EGRL 112/2006 Art 199 Abs 1 Buchst g, EGRL 112/2006 Art 206, EGRL 112/2006 Art 250, EGRL 112/2006 Art 252
    Änderung des Verwendungszwecks, Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Naczelny Sad Administracyjny - Auslegung von Art. 167, 187 und 189 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Vorsteuerabzug - Grundsatz der Steuerneutralität - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus EuGH, 05.06.2014 - C-500/13
    Soweit jedoch die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet werden, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 24).

    Die Wahrscheinlichkeit solcher Änderungen ist besonders groß bei Investitionsgütern, die oft über mehrere Jahre verwendet werden, während deren sich ihre Zuordnung ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Uudenkaupungin kaupunki, EU:C:2006:214, Rn. 25).

    187 der Richtlinie 2006/112 bezieht sich auf Fälle der Berichtigung der Vorsteuerabzüge wie die im Ausgangsverfahren, bei denen ein Investitionsgut, dessen Verwendung kein Abzugsrecht eröffnet, später einer Verwendung zugeordnet wird, die ein solches Recht eröffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil Uudenkaupungin kaupunki, EU:C:2006:214, Rn. 30).

    Art. 187 dieser Richtlinie, der Investitionsgüter betrifft, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist im Übrigen so abgefasst, dass kein Zweifel an seinem zwingenden Charakter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Uudenkaupungin kaupunki, EU:C:2006:214, Rn. 26).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Jedoch seien die Erkenntnisse aus diesem Urteil unsicher geworden, da der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750), festgestellt habe, dass dann, wenn eine Gemeinde die Verwendung einer als Investitionsgut erworbenen Immobilie geändert habe, dieser Gegenstand dabei zunächst einer Verwendung, die kein Recht auf Abzug der Vorsteuer eröffne, und sodann einer Verwendung zugeordnet gewesen sei, die dieses Recht eröffne, grundsätzlich eine Berichtigung der Vorsteuer zulässig sei.

    187 der Richtlinie 2006/112 bezieht sich auf Fälle der Berichtigung der Vorsteuerabzüge wie die im Ausgangsverfahren, bei denen ein Investitionsgut, dessen Verwendung kein Abzugsrecht eröffnet, später einer Verwendung zugeordnet wird, die ein solches Recht eröffnet (Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Regelung für die Berichtigung der Abzüge ist ein wesentlicher Bestandteil des durch die Richtlinie 2006/112 eingeführten Systems, indem sie die Richtigkeit der Abzüge und damit die Neutralität der steuerlichen Belastung sichern soll (Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation unterscheidet sich auch von der, in der der Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750), ergangen ist, da, wie aus Rn. 11 jenes Beschlusses hervorgeht, die betreffende polnische Gemeinde zum Zeitpunkt der Lieferung der fraglichen Immobilie als Steuerpflichtiger handelte und das vorlegende Gericht darauf hingewiesen hat, dass diese Gemeinde bereits während der Arbeiten zur Errichtung des Gebäudes ausdrücklich erklärt habe, das Gebäude an eine Gesellschaft des Handelsrechts verpachten zu wollen, die ihr dafür einen Pachtzins zahlen werde.

  • EuGH, 17.09.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Hierzu sieht Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der so abgefasst ist, dass kein Zweifel an seinem zwingenden Charakter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 26, und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24), in seinem Abs. 1 Unterabs. 1 für Investitionsgüter einen Berichtigungszeitraum von fünf Jahren einschließlich des Jahres vor, in dem das betreffende Gut erworben oder hergestellt wurde.

    Der in Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungszeitraum und die dort vorgesehene bruchteilsmäßige Berichtigung erklären und rechtfertigen sich nämlich insbesondere durch die Verwendung dieser Güter über einen Zeitraum von mehreren Jahren, in deren Verlauf sich ihre Zuordnung ändern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, EU:C:2005:773, Rn. 55, und vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 20).

    Die Frist für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge gemäß Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es mithin, Unrichtigkeiten bei der Berechnung der Abzüge und Vorteile oder ungerechtfertigte Nachteile für den Steuerpflichtigen zu vermeiden, etwa wenn nach Abgabe der Steuererklärung oder gegebenenfalls nach der erstmaligen Verwendung Änderungen der ursprünglich für die Festlegung des Abzugsbetrags berücksichtigten Umstände eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 20).

    Viertens und abschließend ist darauf hinzuweisen, dass durch die im Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750), angestellten Erwägungen die Schlussfolgerung nicht in Frage gestellt wird, nach der die Einzelheiten zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Investitionsguts nicht unter Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen, wenn sich zu diesem Zeitpunkt herausstellt, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug höher als derjenige war, zu dem der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung des Gutes berechtigt war.

    In dem genannten Beschluss ist der Gerichtshof zwar davon ausgegangen, dass Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren erlaubt ist, und daher auch einer Regelung der einmaligen Berichtigung wie derjenigen, auf die sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache berufen hatte, in der dieser Beschluss (Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 27) ergangen ist.

    In der Rechtssache, in der der Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750), ergangen ist, war das betreffende Investitionsgut nämlich zum einen zunächst einer Tätigkeit zugeordnet, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnete, und danach der Ausübung einer Tätigkeit, die das Recht hierzu eröffnete.

    Zum anderen fand die Änderung der Zuordnung dieses Gutes statt, obgleich dieses bereits für Tätigkeiten verwendet wurde, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffneten (Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje, C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 12 und 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    2 Vergleichbare Verfahren waren: Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750), und Urteil vom 2. Juni 2005, Waterschap Zeeuws Vlaanderen (C-378/02, EU:C:2005:335).

    27 Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 19 ff.).

    28 Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24).

    32 Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750).

    33 Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 19), so auch schon Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

    Vgl. auch Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Beschluss vom 5. Juni 2014 (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 23).

    23 Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 27).

    24 Vgl. die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 10 und 12), insbesondere Rn. 12 am Ende, wo es heißt, dass "ein Zehntel dieses Betrags nicht berichtigt werden könne, weil die genannte Sporthalle während des Jahres 2010 für Tätigkeiten verwendet worden sei, die kein Recht zum Vorsteuerabzug begründeten".

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-332/14

    Wolfgang und Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    32 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25) und Beschluss Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 20) (Hervorhebung nur hier).

    33 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 30) und Beschluss Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

    14 Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750).

  • FG Hessen, 09.03.2020 - 1 K 295/18

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Investitionsguts das sowohl für private

    Insbesondere bieten die Entscheidungen des EuGH vom 05.06.2014 C - 500/13, Gmina Miedzyzdroje, und vom 25.07.2018 C - 140/17, Gmina Ryjewo, sowie der Vorlagebeschluss des BGH vom 18.09.2019 XI R 3/19 zur Frage der Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts keinen Anlass zur Zulassung der Revision, da diesen Entscheidungen andere, das vorliegende Verfahren nicht betreffende, Sachverhalte und Fragestellungen zugrunde liegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    25 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 24), und Beschluss vom 5. Juni 2014, Gmina Miedzyzdroje (C-500/13, EU:C:2014:1750, Rn. 19).
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