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   EuGH, 27.03.2014 - C-322/13   

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https://dejure.org/2014,5043
EuGH, 27.03.2014 - C-322/13 (https://dejure.org/2014,5043)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.2014 - C-322/13 (https://dejure.org/2014,5043)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 2014 - C-322/13 (https://dejure.org/2014,5043)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Unionsbürgerschaft - Diskriminierungsverbot - In Zivilverfahren anwendbare Sprachenregelung"

  • Europäischer Gerichtshof

    Grauel Rüffer

    Unionsbürgerschaft - Diskriminierungsverbot - In Zivilverfahren anwendbare Sprachenregelung

  • EU-Kommission

    Ulrike Elfriede Grauel Rüffer gegen Katerina Pokorná.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Bozen - Italien. Unionsbürgerschaft - Diskriminierungsverbot - In Zivilverfahren anwendbare Sprachenregelung.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 18, 21 AEUV im Hinblick auf die Wahl der Verfahrenssprache vor einem italienischen Gericht mit Gleichstellung der deutschen Sprache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 18; AEUV Art. 21; AEUV Art. 267
    Wahl der Verfahrenssprache vor Gericht durch Unionsangehörige; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Landesgerichts Bozen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DISC - Die Möglichkeit, die deutsche Sprache vor den Zivilgerichten der Provinz Bozen zu gebrauchen, darf nicht allein den in dieser Region wohnhaften italienischen Bürgern vorbehalten werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gerichtssprache in Südtirol - Ausnahme gilt nicht nur für Einheimische

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutsche dürfen vor Gerichten in der italienischen Provinz Bozen die deutsche Sprache gebrauchen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Deutsche Sprache vor den Zivilgerichten der Provinz Bozen

  • brennerbasisdemokratie.eu (Kurzinformation)

    Sprache: EuGH widerspricht Kassation

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auch EU-Bürger dürfen im italienischen Bozen auf Deutsch klagen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verwendung der Deutschen Sprache vor Gericht muss in der Region Bozen für alle Unionsbürger möglich sein - Nationale Regelung nicht mit Unionsrecht vereinbar

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grauel Rüffer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Bolzano / Landesgericht Bozen (Italien) - Auslegung der Art. 18 und 21 AEUV - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft - Sprachenregelung in Zivilverfahren - Ausnahme für Inländer - Erstreckung dieser Ausnahme auf Angehörige der ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 393
  • DÖV 2014, 534
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

    Auszug aus EuGH, 27.03.2014 - C-322/13
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die fraglichen Bestimmungen in seinem Urteil Bickel und Franz (C-274/96, EU:C:1998:563, Rn. 19 und 31) entschieden hat, dass der durch eine nationale Regelung eröffnete Anspruch darauf, dass ein Strafverfahren in einer anderen als der Hauptsprache des betreffenden Staates durchgeführt wird, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt und dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die Bürgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die Hauptsprache des betreffenden Mitgliedstaats handelt, und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft wohnen, ein Recht darauf einräumt, dass das Strafverfahren in ihrer Sprache durchgeführt wird, ohne dieses Recht auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einzuräumen, die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten.

    Die Erwägungen, die den Gerichtshof im Urteil Bickel und Franz (EU:C:1998:563) veranlasst haben, einem Unionsbürger, der Angehöriger eines anderen als des betreffenden Mitgliedstaats ist, das Recht zuzuerkennen, sich im Rahmen eines Strafverfahrens auf eine Sprachenregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu berufen, so dass er sich in einer der in dieser Regelung vorgesehenen Sprachen an das angerufene Gericht wenden kann, sind so zu verstehen, dass sie für jedes in der betreffenden Gebietskörperschaft geführte gerichtliche Verfahren und insbesondere für ein Zivilverfahren gelten.

    Zum Einwand der italienischen Regierung, wonach es keinen Grund gebe, das Recht zum Gebrauch der Sprache der betreffenden ethnischen und kulturellen Minderheit auf einen Bürger eines anderen Mitgliedstaats als der Italienischen Republik auszudehnen, der sich nur gelegentlich und vorübergehend in der fraglichen Region befinde, da ihm Mittel zur Verfügung stünden, mit denen er seine Rechte angemessen ausüben könne, obwohl er die Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats nicht kenne, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand von der italienischen Regierung auch in der dem Urteil Bickel und Franz (EU:C:1998:563, Rn. 21) zugrunde liegenden Rechtssache erhoben worden war und vom Gerichtshof in den Rn. 24 bis 26 seines Urteils mit der Erwägung zurückgewiesen wurde, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

    Eine solche Regelung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte, die in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit dem nationalen Recht zulässigerweise verfolgt wird (vgl. Urteil Bickel und Franz, EU:C:1998:563, Rn. 27).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-109/04

    Kranemann

    Auszug aus EuGH, 27.03.2014 - C-322/13
    Als Zweites ergibt sich in Bezug auf den von der italienischen Regierung erhobenen Einwand, dass dem betreffenden Mitgliedstaat durch die Anwendung dieser Sprachenregelung auf die Unionsbürger zusätzliche Kosten entstünden, aus ständiger Rechtsprechung, dass rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil Kranemann, C-109/04, EU:C:2005:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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