Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14307
Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13 (https://dejure.org/2014,14307)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.06.2014 - C-166/13 (https://dejure.org/2014,14307)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - C-166/13 (https://dejure.org/2014,14307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,14307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mukarubega

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Verfahren zum Erlass einer Rückkehrentscheidung - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Weigerung der Verwaltung, einem illegal ...

  • EU-Kommission

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13
    Auch wenn darauf hinzuweisen sei, dass dieser Artikel der Charta nicht für die Organe und Einrichtungen der Union gelte, habe der Gerichtshof im Urteil M. (EU:C:2012:744) festgestellt, dass "[d]iese Bestimmung ..., wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, allgemein anwendbar [ist]"(5).

    Wie der Gerichtshofs im Urteil M. (EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausgeführt hat, garantiert "[d]as Recht auf Anhörung ... jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen".

    4 - Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 82 bis 86).

    18 - Vgl. Urteil M. (EU:C:2012:744, Rn. 86).

    20 - Urteil M. (EU:C:2012:744, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 - Vgl. entsprechend Urteil M. (EU:C:2012:744, Rn. 95).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13
    Frau Mukarubega vertritt die Auffassung, der Gerichtshof müsse Art. 41 der Charta auf die Rückkehrentscheidungen anwenden, da nach dem Urteil Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 bis 21) die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten seien, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts falle.

    Nach Rn. 19 des Urteils Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) und Rn. 33 des Urteils Pfleger u. a. (EU:C:2014:281) ergibt sich nämlich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen, "dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden.

    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 21 des Urteils Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) und in Rn. 34 des Urteils Pfleger u. a. (EU:C:2014:281) ausgeführt, dass, "[d]a folglich die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, ... keine Fallgestaltungen denkbar [sind], die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären.

    6 - Urteil Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 21).

    7 - Urteile Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 18) und Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Verteidigungsrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13
    16 - Es ist durchaus überraschend, dass ein solches spezifisches Verfahren in der Richtlinie 2008/115 nicht vorgesehen ist, angesichts der bedeutsamen Auswirkungen, die eine Rückkehrentscheidung auf das Leben eines Menschen haben kann, während im Zoll- und Wettbewerbsrecht ein solches Verfahren zur Gewährleistung der Wahrung des Rechts auf Anhörung vorgesehen wurde! Vgl. zum Zollrecht Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, S. 1, Berichtigung ABl. 2013, L 287, S. 90) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamino International Logistics und Datema Hellman Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:94, Rn. 51 bis 57).

    51 - Vgl. meine Stellungnahme in der Rechtssache G. und R. (EU:C:2013:553, Rn. 47) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamino International Logistics und Datema Hellman Worldwide Logistics (EU:C:2014:94, Rn. 69).

    54 - Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamino International Logistics und Datema Hellman Worldwide Logistics (EU:C:2014:94, Rn. 72).

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13
    Wie ich in Nr. 49 meiner Stellungnahme in der Rechtssache G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:553, Nr. 49) ausgeführt habe, ist "[d]ie Verpflichtung der nationalen Behörden, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten, bevor sie eine für die Interessen einer Person nachteilige Entscheidung erlassen ... seit Langem in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt.

    19 - Vgl. Urteil G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35).

    Vgl. auch Urteil G. und R. (EU:C:2013:533, Rn. 36), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Ausübung der Verteidigungsrechte von Drittstaatsangehörigen nach denselben Modalitäten zu erlauben, wie sie für innerstaatliche Sachverhalte festgelegt sind, wobei diese Modalitäten jedoch im Einklang mit dem Unionsrecht stehen müssen und insbesondere nicht die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115 in Frage stellen dürfen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.08.2013 - C-383/13

    G. und R. - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13
    Wie ich in Nr. 49 meiner Stellungnahme in der Rechtssache G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:553, Nr. 49) ausgeführt habe, ist "[d]ie Verpflichtung der nationalen Behörden, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten, bevor sie eine für die Interessen einer Person nachteilige Entscheidung erlassen ... seit Langem in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt.

    51 - Vgl. meine Stellungnahme in der Rechtssache G. und R. (EU:C:2013:553, Rn. 47) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamino International Logistics und Datema Hellman Worldwide Logistics (EU:C:2014:94, Rn. 69).

    52 - Vgl. meine Stellungnahme in der Rechtssache G. und R. (EU:C:2013:553, Nrn. 47 und 48).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13
    Nach Rn. 19 des Urteils Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) und Rn. 33 des Urteils Pfleger u. a. (EU:C:2014:281) ergibt sich nämlich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen, "dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden.

    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 21 des Urteils Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105) und in Rn. 34 des Urteils Pfleger u. a. (EU:C:2014:281) ausgeführt, dass, "[d]a folglich die durch die Charta garantierten Grundrechte zu beachten sind, wenn eine nationale Rechtsvorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, ... keine Fallgestaltungen denkbar [sind], die vom Unionsrecht erfasst würden, ohne dass diese Grundrechte anwendbar wären.

    7 - Urteile Åkerberg Fransson (EU:C:2013:105, Rn. 18) und Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 32).

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13
    24 - Vgl. Urteile Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 28) und Sagor (C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 31).

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35) und Achughbabian (EU:C:2011:807, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-277/11

    M. - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13
    4 - Urteil M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 82 bis 86).

    23 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M. (C-277/11, EU:C:2012:253, Nrn. 35 und 36).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13
    Es trifft zu, dass Art. 41 der Charta - ungeachtet von Art. 51, der im Titel "Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta" deren Anwendungsbereich sowohl für die Union als auch für die Mitgliedstaaten definiert - das Recht, gehört zu werden, nur in Bezug auf "Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union"(8) proklamiert, worauf der Gerichtshof in dem von der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen(9) angeführten Urteil Cicala (EU:C:2011:868, Rn. 28) hingewiesen hat, ohne dies jedoch als ausschlaggebendes Argument für die in diesem Urteil gefundene Lösung zu betrachten.

    3 - Urteil Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13
    Der Gerichtshof hat allerdings in Rn. 85 des Urteils Texdata Software (C-418/11, EU:C:2013:588) entschieden, dass "die Anwendung einer anfänglichen Sanktion von 700 Euro [gegenüber einer Gesellschaft, die es unterlässt, ihre Jahresabschlüsse dem zuständigen Gericht vorzulegen] ohne vorherige Aufforderung und ohne die Möglichkeit, vor Verhängung der Sanktion angehört zu werden, nicht geeignet [erscheint], den Wesensgehalt des betreffenden Grundrechts zu berühren, da die Erhebung eines begründeten Einspruchs gegen die Zwangsstrafverfügung diese sofort außer Kraft setzt und ein ordentliches Verfahren auslöst, in dem der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann".

    Das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Texdata Software (EU:C:2013:588) gelangt ist, kann aber meiner Ansicht nach nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

  • EuGH, 06.12.2012 - C-430/11

    Die Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer verbietet es nicht,

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-276/12

    Sabou - Steuerrecht - Verfahren - Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-18/14

    CO Sociedad de Gestión y Participación u.a. - Aufsichtsrechtliche Beurteilung des

    Wie Generalanwalt Wathelet darlegt, ist es nicht "kohärent ..., wenn der Wortlaut von Art. 41 der Charta in dieser Weise eine Ausnahme von der in Art. 51 der Charta vorgesehenen Regel einführen könnte, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, einen Artikel der Charta auch dann nicht anzuwenden, wenn sie das Unionsrecht durchführen" (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Mukarubega [C-166/13, EU:C:2014:2031, Nr. 56]; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Boudjlida [C-249/13, EU:C:2014:2032, Nrn. 46 bis 48] und dessen Stellungnahme in der Rechtssache G. und R. [C-383/13 PPU, EU:C:2013:553, Nrn. 49 bis 52]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-560/14

    M

    Neben meinen vorstehend angeführten Schlussanträgen in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3) und den Schlussanträgen in der Rechtssache CO Sociedad de Gestion y Participación u. a. (C-18/14, EU:C:2015:95, Fn. 48) ist die Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:553, Nrn. 49 bis 53) anzuführen sowie dessen Schlussanträge in den Rechtssachen Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2031, Nr. 56) und Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2032, Nrn. 46 bis 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

    Wie Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2031, Nr. 56) darlegt, ist es nicht "kohärent ..., wenn der Wortlaut von Art. 41 der Charta in dieser Weise eine Ausnahme von der in Art. 51 der Charta vorgesehenen Regel einführen könnte, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, einen Artikel der Charta auch dann nicht anzuwenden, wenn sie das Unionsrecht durchführen".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht