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   EuGH, 03.07.2014 - C-19/14   

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https://dejure.org/2014,16496
EuGH, 03.07.2014 - C-19/14 (https://dejure.org/2014,16496)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2014 - C-19/14 (https://dejure.org/2014,16496)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - C-19/14 (https://dejure.org/2014,16496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Talasca

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf ...

  • EU-Kommission

    Ana-Maria Talasca und Angelina Marita Talasca gegen Stadt Kevelaer.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Duisburg - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits ...

  • Wolters Kluwer

    Offensichtlich unzulässiges Vorabentscheidungsersuchen bei unzureichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zur Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage; Bereitstellung von Auslegungshilfen zur Prüfung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offensichtlich unzulässiges Vorabentscheidungsersuchen bei unzureichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zur Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage; Bereitstellung von Auslegungshilfen zur Prüfung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Talasca

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1304
  • NZS 2014, 619
  • DVBl 2014, 1524
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 14.11.2013 - C-257/13

    Mlamali

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, im Hinblick auf die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411, Rn. 30, und KGH Belgium, C-351/11, EU:C:2012:699, Rn. 17, sowie Beschluss Mlamali, C-257/13, EU:C:2013:763, Rn. 17).

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 57, und Mora IPR, C-79/12, EU:C:2013:98, Rn. 35, sowie Beschlüsse Augustus, C-627/11, EU:C:2012:754, Rn. 8, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 18).

    Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. Urteil Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 52, sowie Beschlüsse SKP, C-433/11, EU:C:2012:702, Rn. 24, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 19).

    Des Weiteren hebt der Gerichtshof die Notwendigkeit hervor, dass das innerstaatliche Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 46, und Mora IPR, EU:C:2013:98, Rn. 36, sowie Beschluss Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 20).

    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es nämlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Asemfo, C-295/05, EU:C:2007:227, Rn. 33, und Mora IPR, EU:C:2013:98, Rn. 37, sowie Beschlüsse Laguillaumie, C-116/00, EU:C:2000:350, Rn. 23 und 24, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 21).

    Demnach rechtfertigen vor dem innerstaatlichen Gericht erhobene Einwände gegen die Auslegung eines Unionsrechtsakts als solche noch nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof (vgl. Urteile IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 28, sowie Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 33; Beschlüsse Adiamix, C-368/12, EU:C:2013:257, Rn. 17, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteil Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 6, Beschlüsse Laguillaumie, EU:C:2000:350, Rn. 14, Augustus, EU:C:2012:754, Rn. 10, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 24).

    Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht in die Lage versetzt, sich zu vergewissern, dass die tatsächlichen Annahmen, auf denen die Vorlagefragen beruhen, tatsächlich unter das Unionsrecht fallen, um dessen Auslegung ersucht wird, oder - allgemeiner - sachdienlich und glaubwürdig auf die vorgelegten Fragen zu antworten (vgl. Beschlüsse Augustus, EU:C:2012:754, Rn. 14, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 32).

  • EuGH, 27.11.2012 - C-627/11

    Augustus

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 57, und Mora IPR, C-79/12, EU:C:2013:98, Rn. 35, sowie Beschlüsse Augustus, C-627/11, EU:C:2012:754, Rn. 8, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteil Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 6, Beschlüsse Laguillaumie, EU:C:2000:350, Rn. 14, Augustus, EU:C:2012:754, Rn. 10, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 24).

    Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht in die Lage versetzt, sich zu vergewissern, dass die tatsächlichen Annahmen, auf denen die Vorlagefragen beruhen, tatsächlich unter das Unionsrecht fallen, um dessen Auslegung ersucht wird, oder - allgemeiner - sachdienlich und glaubwürdig auf die vorgelegten Fragen zu antworten (vgl. Beschlüsse Augustus, EU:C:2012:754, Rn. 14, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 32).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-79/12

    Mora IPR

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 57, und Mora IPR, C-79/12, EU:C:2013:98, Rn. 35, sowie Beschlüsse Augustus, C-627/11, EU:C:2012:754, Rn. 8, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 18).

    Des Weiteren hebt der Gerichtshof die Notwendigkeit hervor, dass das innerstaatliche Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 46, und Mora IPR, EU:C:2013:98, Rn. 36, sowie Beschluss Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 20).

    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es nämlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Asemfo, C-295/05, EU:C:2007:227, Rn. 33, und Mora IPR, EU:C:2013:98, Rn. 37, sowie Beschlüsse Laguillaumie, C-116/00, EU:C:2000:350, Rn. 23 und 24, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 21).

  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es nämlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Asemfo, C-295/05, EU:C:2007:227, Rn. 33, und Mora IPR, EU:C:2013:98, Rn. 37, sowie Beschlüsse Laguillaumie, C-116/00, EU:C:2000:350, Rn. 23 und 24, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 21).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteil Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 6, Beschlüsse Laguillaumie, EU:C:2000:350, Rn. 14, Augustus, EU:C:2012:754, Rn. 10, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 24).

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 57, und Mora IPR, C-79/12, EU:C:2013:98, Rn. 35, sowie Beschlüsse Augustus, C-627/11, EU:C:2012:754, Rn. 8, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 18).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-368/12

    Adiamix

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
    Demnach rechtfertigen vor dem innerstaatlichen Gericht erhobene Einwände gegen die Auslegung eines Unionsrechtsakts als solche noch nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof (vgl. Urteile IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 28, sowie Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 33; Beschlüsse Adiamix, C-368/12, EU:C:2013:257, Rn. 17, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 23).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
    Demnach rechtfertigen vor dem innerstaatlichen Gericht erhobene Einwände gegen die Auslegung eines Unionsrechtsakts als solche noch nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof (vgl. Urteile IATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 28, sowie Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113, Rn. 33; Beschlüsse Adiamix, C-368/12, EU:C:2013:257, Rn. 17, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 23).
  • EuGH, 13.04.2012 - C-79/12

    Mora IPR

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 57, und Mora IPR, C-79/12, EU:C:2013:98, Rn. 35, sowie Beschlüsse Augustus, C-627/11, EU:C:2012:754, Rn. 8, und Mlamali, EU:C:2013:763, Rn. 18).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, im Hinblick auf die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411, Rn. 30, und KGH Belgium, C-351/11, EU:C:2012:699, Rn. 17, sowie Beschluss Mlamali, C-257/13, EU:C:2013:763, Rn. 17).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-351/11

    KGH Belgium

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-19/14
    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, im Hinblick auf die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411, Rn. 30, und KGH Belgium, C-351/11, EU:C:2012:699, Rn. 17, sowie Beschluss Mlamali, C-257/13, EU:C:2013:763, Rn. 17).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-433/11

    SKP - Vorabentscheidungsersuchen - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen

  • EuGH, 19.04.2007 - C-295/05

    Asociación Nacional de Empresas Forestales - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 01.03.2012 - C-484/10

    Ascafor und Asidac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    22 - Urteil Foglia (244/80, EU:C:1981:302, Rn. 17) und Beschluss Talasca (C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 28).

    24 - Beschluss Talasca (C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Urteil Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 15).

    29 - Vgl. Beschluss Talasca (C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21).

  • LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16

    Wohnungseigentumssache: Qualität von Trittschallschutzmaßnahmen bei

    Dem Rückbaubegehren stehe zudem die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 05.05.2015 - 303c C 19/14 (Anl. B 15) entgegen, durch die das Amtsgericht den Anspruch auf Entfernung des die Loggia umgrenzenden Metallgeländers abgewiesen habe.
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    19 Die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 6, sowie Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 23).

    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es somit unerlässlich, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2013, Mora IPR, C-79/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:98, Rn. 37, und Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 20).

  • EuGH, 09.01.2019 - C-444/18

    Fluctus und Fluentum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der

    Der Gerichtshof hebt auch die Notwendigkeit hervor, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen es die Auslegung des Unionsrechts für fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof für erforderlich hält (vgl. u. a. Beschlüsse vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Mai 2018, SNCB, C-190/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:355, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage für das Verfahren vor dem Gerichtshof dient, ist es nämlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits erläutert und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den nationalen Rechtsvorschriften sieht, die auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind (vgl. u. a. Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

    52 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Mora IPR (EU:C:2013:98, Rn. 36) und Beschlüsse Mlamali (EU:C:2013:763, Rn. 20) und Talasca (C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 19).

    54 - Vgl. Beschluss Talasca (EU:C:2014:2049, Rn. 21).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-660/22

    Ente Cambiano società cooperativa per azioni - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21, und Urteil vom 9. September 2021, Toplofikatsia Sofia u. a., C-208/20 und C-256/20, EU:C:2021:719, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-148/22

    Commune d'Ans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    17 Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca (C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 22).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-455/21

    Lyoness Europe

    Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens werden ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt, den das vorlegende Gericht sorgfältig zu beachten hat (Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21, sowie Urteil vom 9. September 2021, Toplofikatsia Sofia u. a., C-208/20 und C-256/20, EU:C:2021:719, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.01.2024 - C-338/23

    Bravchev

  • EuGH, 25.04.2018 - C-102/17

    Secretaria Regional de Saúde dos Açores - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-494/16

    Santoro

  • EuGH, 16.11.2023 - C-203/23

    Bandundu

  • EuGH, 25.10.2023 - C-635/22

    Assofrutti Rom

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 28.11.2023 - C-373/23

    Svivov

  • EuGH, 15.11.2022 - C-260/21

    Corporate Commercial Bank

  • EuGH, 12.12.2023 - C-407/23

    Hera Luce

  • EuGH, 05.10.2023 - C-25/23

    Princess Holdings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2, Art. 94

  • EuGH, 22.12.2022 - C-204/22

    Úrad pre dohľad nad zdravotnou starostlivosťou u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-312/14

    Banif Plus Bank

  • SG Leipzig, 23.05.2014 - S 17 AS 1855/14

    Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz gegen Ausschluss von

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