Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.2014 - C-138/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16263
EuGH, 10.07.2014 - C-138/13 (https://dejure.org/2014,16263)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2014 - C-138/13 (https://dejure.org/2014,16263)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - C-138/13 (https://dejure.org/2014,16263)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,16263) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Zusatzprotokoll - Art. 41 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen türkischer Staatsangehöriger - Nationale Regelung, wonach der Familienangehörige, der ins nationale Hoheitsgebiet einreisen will, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dogan

    Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Zusatzprotokoll - Art. 41 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen türkischer Staatsangehöriger - Nationale Regelung, wonach der Familienangehörige, der ins nationale Hoheitsgebiet einreisen will, ...

  • EU-Kommission

    Naime Dogan gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Berlin - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Zusatzprotokoll - Art. 41 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen türkischer Staatsangehöriger - Nationale Regelung, wonach ...

  • Wolters Kluwer

    Sprachnachweis zur Einreise türkischer Ehegatten im Rahmen der Familienzusammenführung; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 2 Abs. 8, AufenthG § 27 Abs. 1, AufenthG § 30, ZP Art. 41 Abs. 1, RL 2003/86/EG Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1
    Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, Stillhalteklausel, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, türkische Staatsangehörige, Zwangsehe, Integration, Deutschkenntnisse, deutsche Sprachkenntnisse, Sprachkenntnisse, Sprachtest

  • doev.de PDF

    Dogan - Deutschkenntnisse für Ehegattennachzug türkischer Staatsangehöriger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sprachnachweis zur Einreise türkischer Ehegatten im Rahmen der Familienzusammenführung; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen Staatsangehörigen ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs nur erteilt, wenn sie einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, verstößt ...

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Spracherfordernis bei Ehegattennachzug - EuGH kippt Deutschtest

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Deutschtest bei Ehegattennachzug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ehegattennachzug - Voraussetzung des Nachweises einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache ist unionsrechtswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Sprachnachweis zur Einreise türkischer Ehegatten im Rahmen der Familienzusammenführung

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Das 2007 eingeführte Spracherfordernis zum Ehegattennachzug ist nicht mit der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei vereinbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sprachtest als Bedingung für Ehegattennachzug zulässig - nur nicht zu schwierig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehegattennachzug von Türken darf nicht allgemein von Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spracherfordernis gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deutschtests bei Ehegattennachzug gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sprachtests für Ehepartner von in Deutschland lebenden Türken europarechtswidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ehegattennachzug von Türken darf nicht allgemein von Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spracherfordernis für Niederlassungserlaubnis bleibt auch für türkische Staatsangehörige

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachweis über Deutschkenntnisse bei Ehegattennachzug von türkischen Staatsangehörigen verstößt gegen das Unionsrecht - Spracherfordernis ist nicht mit der Stillhalteklausel des Assoziierungsabkommens mit der Türkei vereinbar

Besprechungen u.ä. (7)

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rettung des Schweizer Käses durch die Härteklausel

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung)

    Der Sprachtest darf bleiben

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Deutschtest für zuwandernde Ehegatten

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Standstill-Klausel

  • spiegel.de (Pressekommentar, 10.07.2014)

    Sprachtest-Urteil: Integration geht vor Abschreckung

  • taz.de (Pressekommentar, 10.07.2014)

    Ehegattennachzug: Deutsch lernt man hier am besten

  • anwaltauskunft.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sprachtests für türkische Ehepartner nicht rechtens

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Dogan

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 14.07.2014)

    Streit um Zuwanderung: Deutschtest-Zwang spaltet die Koalition

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Berlin - Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1081
  • DÖV 2014, 802
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-138/13
    Schließlich ist festzustellen, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls galten, verboten ist, sofern sie nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (vgl. entsprechend Urteil Demir, C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 40).
  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-138/13
    Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Stillhalteklausel, sei es unter Anknüpfung an die Niederlassungsfreiheit oder den freien Dienstleistungsverkehr, nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihren dortigen Aufenthalt betreffen (Urteil Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 55).
  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-138/13
    Schließlich ergibt sich aus der Vorlageentscheidung auch, dass Herr Dogan ein türkischer Staatsangehöriger ist, der seit 1998 in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnt und als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mehrheitsgesellschafter er ist, über Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, Rn. 26).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-138/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel nach ständiger Rechtsprechung allgemein die Einführung neuer Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (Urteil Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-138/13
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger ist, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer Integration in diesen Staaten beiträgt (vgl. Urteil Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 42).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-186/10

    Oguz - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-138/13
    Es ist auch anerkannt worden, dass diese Bestimmung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, im Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen (Urteil Oguz, C-186/10, EU:C:2011:509, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der

    In ihren schriftlichen Erklärungen hat die dänische Regierung, die die Bedenken des vorlegenden Gerichts aufgreift, den Gerichtshof ausdrücklich um eine Änderung seiner im Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) niedergelegten Rechtsprechung ersucht.

    Dies folgt auch daraus, dass sich der Gerichtshof eindeutig und bewusst dafür entschieden hat, seine rechtlichen Erwägungen namentlich im Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) nicht auf dem Gebiet der Grundrechte anzusiedeln, sondern vielmehr auf dem der wirtschaftlichen Freiheiten, die türkische Staatsangehörige unter den Voraussetzungen genießen, die in den Rechtsvorschriften der Assoziation EWG-Türkei festgelegt sind und im Verhältnis zu denen die Familienzusammenführung nur als ein "Korollar" oder eine "Verlängerung" erscheint(59).

    6 - C-138/13, EU:C:2014:2066.

    7 - C-138/13, EU:C:2014:2066.

    33 - C-138/13, EU:C:2014:2066.

    37 - Vgl. Urteile Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 42) und Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 34).

    41 - C-138/13, EU:C:2014:2066.

    42 - Vgl. Rn. 32 des Urteils Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) und Nrn. 20 ff. meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-138/13, EU:C:2014:287).

    43 - C-138/13, EU:C:2014:2066.

    46 - Vgl. Nr. 23 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Dogan (C-138/13, EU:C:2014:287) und die dort angeführte Rechtsprechung.

    47 - Vgl. entsprechend Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 35).

    50 - Vgl. Nr. 41 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Dogan (C-138/13, EU:C:2014:287) und Rn. 37 des Urteils Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066).

    52 - Vgl. Rn. 38 im Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066).

    55 - C-138/13, EU:C:2014:2066.

    58 - C-138/13, EU:C:2014:2066.

    66 - C-138/13, EU:C:2014:2066.

    67 - Vgl. Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    Anschließend übernahm der Gerichtshof Erwägungen aus seinem kurz zuvor ergangenen Urteil Dogan.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil Dogan führte der Gerichtshof aus, dass "es sich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken kann, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann"(84).

    Ausgehend davon, dass die Stillhalteklauseln in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls von gleicher Art sind und dasselbe Ziel verfolgen , kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass sich die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls im Urteil Dogan auf das Urteil Genc übertragen lässt(85).

    Schließlich stellte der Gerichtshof fest, dass die Rechtssache Demirkan(87) einen anderen Sachverhalt betroffen hatte (dort ging es um die passive Dienstleistungsfreiheit, so dass kein Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit bestand), und führte aus, dass seine aus dem Urteil Dogan hervorgehende Auslegung "mit der vom Gerichtshof zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelten Auslegung [im Einklang steht], wonach der Zweck dieser weiteren Bestimmung des Beschlusses darin besteht, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, zu erleichtern"(88).

    68 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066).

    82 Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066).

    83 Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 36).

    84 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 40, wo das Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 35, angeführt wird).

    122 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 37), im Kontext der Niederlassungsfreiheit.

    124 Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38).

    130 Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 37).

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    26 Der Østre Landsret (Berufungsgericht der Region Ost) führt aus, es sei vom Gerichtshof in dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) anerkannt worden, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen sei, dass sie einem Mitgliedstaat die Einführung neuer Beschränkungen einer möglichen Familienzusammenführung mit einem aus der Türkei stammenden Ehegatten verwehre.

    28 Zum Zweiten wirft er die Frage auf, ob der rechtliche Grundsatz, der sich aus dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) für die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ergebe, angesichts des unterschiedlichen Wortlauts beider Vorschriften auch für Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 gelte.

    29 Schließlich verweist das vorlegende Gericht auf die Urteile Demir (C-225/12, EU:C:2013:725) und Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), wonach neue Beschränkungen im Anwendungsbereich einer Stillhalteklausel dann zulässig sein könnten, wenn die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sei, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehe.

    39 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Regelung, die eine Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu denjenigen verschärft, die galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft trat, eine "neue Beschränkung" der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darstellt (Urteil Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 36).

    40 Der Grund hierfür ist, dass es sich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken kann, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 35).

    42 Folglich lässt sich die Auslegung, die der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) gegeben hat, auf das Ausgangsverfahren übertragen.

    43 Soweit das vorlegende Gericht und die dänische Regierung Zweifel an der Vereinbarkeit der im Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) gewählten Auslegung mit dem ausschließlich wirtschaftlichen Zweck des Assoziierungsabkommens äußern, ist darauf hinzuweisen, dass es, wie sich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Ausübung wirtschaftlicher Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat und der Familienzusammenführung ­ weil nämlich die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt der Familienangehörigen dieses türkischen Staatsangehörigen geeignet erschienen, seine Ausübung dieser Freiheiten zu beeinträchtigen ­ war, was den Gerichtshof im Urteil Dogan zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass die in jenem Urteil fragliche Regelung in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls fiel.

    46 Hinsichtlich der Familienzusammenführung misst die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie aus dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) hervorgeht, der Stillhalteklausel keine andere Wirkung als die bei, dass die Aufstellung neuer Voraussetzungen für die Familienzusammenführung verboten wird, die geeignet wären, die Ausübung der wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat zu beeinträchtigen.

    49 Die aus dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) hervorgehende Auslegung steht außerdem im Einklang mit der vom Gerichtshof zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelten Auslegung, wonach der Zweck dieser weiteren Bestimmung des Beschlusses darin besteht, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, zu erleichtern (vgl. Urteile Kadiman, C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 34 bis 36, Eyüp, C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 26, und Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 41).

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug

    Dieses ist zwar eine neue Beschränkung im Sinne des Assoziationsrechts EWG-Türkei, es ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie dies der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen in der Sache Dogan (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:287]) und Genc (Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247]) als möglich angesehen hat.

    Diese Gesetzesänderung, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat, diente der Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs in der Sache Dogan vom 10. Juli 2014 (C-138/13), in dem er die Unvereinbarkeit des Erfordernisses des Nachweises einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache beim Ehegattennachzug mit dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Union und der Türkei festgestellt hat (für den Anwendungsbereich des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 zum Assoziationsabkommen).

    cc) Das vorlegende Gericht sieht das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis auch durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 41 und vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 37) gerechtfertigt.

    bb) Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Dogan (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36) anerkannt hat, kann eine Verschärfung der Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger eine "neue Beschränkung" der Ausübung wirtschaftlicher Freiheiten - hier: der Arbeitnehmerfreizügigkeit - durch diese türkischen Staatsangehörigen sein und damit in den Anwendungsbereich der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln fallen.

    Die Anwendbarkeit des Art. 7 ARB 2/76 könnte sich weiter daraus ergeben, dass sich nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum ARB 1/80 Erschwernisse im Bereich der Familienzusammenführung als Verschlechterung der Rechtsstellung des türkischen Arbeitnehmers erweisen können (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 34 f.) mit der Folge, dass Art. 13 ARB 1/80, der die Familienangehörigen erstmals erwähnt, zwar erstmals auch eigene Rechte der Familienangehörigen begründet, aber Art. 7 ARB 2/76 für diejenigen Fälle weiterhin Anwendung findet, in denen es um die originäre Rechtsstellung des ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmers geht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-279/21

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - EWG-Assoziierungsabkommen -

    2 Vgl. zu dieser Thematik Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066).

    3 Urteil vom 10. Juli 2014 (C-138/13, EU:C:2014:2066).

    5 Urteil vom 10. Juli 2014 (C-138/13, EU:C:2014:2066).

    10 Urteile vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38 und 39), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51, 52, 66 und 67), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 53), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72), und vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31 bis 34 und 45 bis 47).

    13 Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38).

    19 Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 35 und 36).

    31 Zur Unverhältnismäßigkeit einer solchen Praxis vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38).

    32 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

    Soweit sich, ungeachtet der Rechtsstellung des Klägers, aus den Stand-Still-Klauseln des Art. 7 ARB 2/76, des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ZP) ein Verbot ergibt, ohne zwingende Gründe neue Beschränkungen für sich ordnungsgemäß (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-225/12 -, InfAuslR 2014, 1) im Inland aufhaltende türkische Staatsangehörige einzuführen, die deren Möglichkeiten zur Aufnahme einer (abhängigen oder selbstständigen) Beschäftigung im Verhältnis zur Rechtslage bei Inkrafttreten dieser Regelungen stärker begrenzen würden (vgl. etwa: EuGH, Urteile vom 10.07.2014 - C-138/13 -, NVwZ 2014, 1081 und vom 17.09.2009 - C-242/06 -, InfAuslR 2009, 413), führt dies nicht dazu, dass die §§ 53 ff. AufenthG in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung außer Anwendung zu bleiben hätten.
  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 4.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Familiennachzug; neue

    Diese ist jedoch durch die damit beabsichtigte effektive Zuwanderungskontrolle als zwingenden Grund des Allgemeininteresses (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - Rs. C-138/13, Dogan - InfAuslR 2014, 322) gerechtfertigt.

    In der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 10. Juli 2014 - Rs. C-138/13, Dogan - InfAuslR 2014, 322) wird bezüglich der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel klargestellt, dass diese nicht nur auf Regelungen anwendbar ist, die unmittelbar die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch einen türkischen Staatsangehörigen behandeln, sondern auch auf solche, die Rechte von Familienangehörigen auf dem Gebiet der Familienzusammenführung betreffen.

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-225/12, Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 40) kann eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend zu Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll: Urteil vom 10. Juli 2014 - Rs. C-138/13, Dogan - InfAuslR 2014, 322 Rn. 37).

    Ein Fall der Unverhältnismäßigkeit liegt auch nicht deswegen vor, weil die besonderen Umstände des Einzelfalles im Rahmen des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 1 AufenthG keine Berücksichtigung fänden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - Rs. C - 138/13, Dogan - InfAuslR 2014, 322 Rn. 38).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-123/17

    Yön - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Hierzu führt es aus, mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. 2015 I, S. 1386) sei in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eine Härtefallregelung geschaffen worden, um das Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), umzusetzen.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof erstens bei der Auslegung der Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls entschieden hat, dass eine Regelung, die eine Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu denjenigen verschärft, die galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft trat, eine "neue Beschränkung" der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch die türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darstellt (Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat dies damit begründet, dass es sich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken kann, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14

    Keine Sprachanforderungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer

    In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union bezüglich der in Art. 41 Abs. 1 ZP enthaltenen Stillhalteklausel klargestellt, dass diese nicht nur auf Regelungen anwendbar ist, die unmittelbar die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch einen türkischen Staatsangehörigen behandeln, sondern auch auf solche, die Rechte von Familienangehörigen auf dem Gebiet der Familienzusammenführung betreffen (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-38/13 [Dogan] - InfAuslR 2014, 322 Rn. 36).

    Eine neue Beschränkung der Ausübung der Niederlassungs- bzw. der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist danach verboten, sofern sie nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (vgl. zu Art. 13 ARB: Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 [Demir] - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 40; zu Art. 41 Abs. 1 ZP: Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - [Dogan] InfAuslR 2014, 322 Rn. 37).

    Jedenfalls gehe eine nationale Regelung wie die hier fragliche über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei, weil der fehlende Nachweis des Erwerbs hinreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führe, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden (Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O., Rn. 38).

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    1.2.2 Der EuGH hat in seinem Urteil aber auch seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung (s. nur EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 40; vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:2066], Dogan - Rn. 37; vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247], Genc -Rn. 51 ff. und vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 39 ff.) bekräftigt, dass eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 7 ARB 2/76 zulässig sein kann, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das dafür Erforderliche hinausgeht.

    Denn sie hat dazu geführt, dass hierdurch die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln galten (EuGH, Urteile vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44, 50; vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 31; vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 68; vgl. auch zu Art. 41 Abs. 1 ZP: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36; s.a. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - BVerwGE 150, 276 Rn. 14).

    2.2 Das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 - Rn. 41, vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - und vom 12. April 2016 - C-561/14 -) gerechtfertigt; denn es dient der Integration der Nachzugswilligen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 15 f., 18 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 11 S 1009/14

    Entfallen der Fortgeltungsfiktion - Standstill-Klausel - Sprachkenntnisse und

  • BVerfG, 20.02.2017 - 2 BvR 63/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die unterbliebene Vorlage an den

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 9.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Beratungstätigkeit; Besuchs- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2019 - 11 N 156.16

    Bestehen einer Härtefallregelung beim Ehegattennachzug; Notwendigkeit des

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

  • VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12

    Ausländerrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug; einfache

  • EuGH, 22.12.2022 - C-279/21

    Die dänische Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2016 - 11 S 1389/15

    Ausweisung wegen Unterstützung der terroristischen PKK

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2015 - 11 S 1711/15

    Ehegattennachzug zu türkischem Arbeitnehmer ohne Einholung eines nationalen

  • VG Düsseldorf, 20.08.2015 - 7 K 5960/14
  • VG Darmstadt, 01.12.2015 - 5 K 1261/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • VG Berlin, 19.04.2018 - 34 K 239.15

    Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke des Nachzugs

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2015 - C-579/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar verstößt eine Integrationspflicht

  • VG Berlin, 08.07.2016 - 4 K 23.16

    Aufenthaltsrecht: Beschränkung des Ehegattennachzugs für assoziationsberechtigte

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die Familienzusammenführung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2019 - 18 B 861/19

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Vorliegen eines Härtefalls bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 11 N 152.16

    Ausländerrecht: Verpflichtungsklage gerichtet auf Ehegatten- und Familiennachzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

  • VG Bayreuth, 17.03.2015 - B 4 S 15.3

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Ausweisungsgrund, Sicherung des

  • VG Münster, 21.07.2014 - 8 K 2769/13

    Deutschkenntnisse für Niederlassungserlaubnis einer Türkin erforderlich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 11 N 3.16

    Ehegattennachzug Türkei; Spracherfordernis; Härtefallregelung in § 30 Abs. 1 Satz

  • VG Berlin, 29.07.2014 - 4 K 626.13

    Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80

  • VG Berlin, 11.09.2017 - 4 K 632.16

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug trotz fehlender Sprachkenntnisse;

  • VG Düsseldorf, 23.12.2016 - 7 L 3292/16

    Service Passport; Dienstpass; Visum; Verschlechterungsverbot;

  • VGH Bayern, 05.08.2014 - 10 BV 13.2020

    Zum Begriff des "freien Dienstleistungsverkehrs" der Stillhalteklausel des Art.

  • VG Berlin, 11.07.2016 - 8 K 97.16

    Asylrecht: Anspruch auf ein Visum zur Familienzusammenführung; Erforderlichkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

  • VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Erforderlichkeit einfacher

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2014 - 11 S 1245/14

    Spracherfordernis beim Ehegattennachzug

  • EuGH, 10.07.2019 - C-89/18

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 11.07.2018 - C-629/16

    CX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2019 - C-89/18

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Nationale

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 11 N 104.16

    Bemühungen um einfache deutsche Sprachkenntnisse; Nachzug zu eingebürgertem

  • EuGH, 02.09.2021 - C-379/20

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen

  • VG Berlin, 22.10.2020 - 31 K 84.20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 11 N 23.17

    Notwendigkeit von deutschen Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2015 - 11 S 72.14

    Kindesnachzug zu türkischem Vater; Integration in die hiesigen Verhältnisse;

  • VG Schleswig, 25.05.2018 - 11 B 64/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2016 - 11 N 31.14

    Spracherfordernis für ein Visum zum Ehegattennachzug; Bemühungen um Spracherwerb

  • VG Berlin, 10.06.2015 - 4 K 385.14

    Erteilung eines Visums ohne Nachweis von Sprachkenntnissen

  • VG Berlin, 08.07.2016 - 4 K 15.16

    Assoziierungsrecht: Erteilung eines Visums; Ehegattennachzug eines türkischen

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2018 - 16 L 2692/17

    Familiennachzug Ehefrau Sprachkenntnisse

  • VG Bremen, 29.09.2014 - 4 K 1738/12

    Türkischer Arbeitnehmer, türkische Staatsangehörige, Assoziationsberechtigte,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht