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   EuGH, 04.09.2014 - C-474/12   

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https://dejure.org/2014,23653
EuGH, 04.09.2014 - C-474/12 (https://dejure.org/2014,23653)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-474/12 (https://dejure.org/2014,23653)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-474/12 (https://dejure.org/2014,23653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nichtdiskriminierung - Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV - Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die gesetzlichen Vertreter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schiebel Aircraft

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nichtdiskriminierung - Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV - Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die gesetzlichen Vertreter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Nichtdiskriminierung - Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV - Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die gesetzlichen Vertreter ...

  • rechtsportal.de

    Sicherheitsinteressen bei der Genehmigung von Tätigkeiten im Waffengewerbe unter Beteiligung von vertretungsberechtigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Koppelung der Erteilung einer Erlaubnis für Waffengewerbe an Staatsangehörigkeit europarechtswidrig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schiebel Aircraft

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung der Art. 18, 45, 49 und 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die gesetzlichen Vertreter einer das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition ausübenden ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 07.06.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Aufträge im

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-474/12
    Insoweit ist zum einen die in Art. 346 AEUV vorgesehene Ausnahme, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu Abweichungen von den Grundfreiheiten, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, C-284/05, EU:C:2009:778, Rn. 46, und Insinööritoimisto InsTiimi, C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 35).

    Zum anderen spricht Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV zwar von Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat als für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ansehen kann, doch kann er nicht als Ermächtigung der Mitgliedstaaten verstanden werden, durch bloße Berufung auf diese Interessen von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, EU:C:2009:778, Rn. 47, und Insinööritoimisto InsTiimi, EU:C:2012:324, Rn. 35).

    Ein Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, muss nämlich nachweisen, dass eine Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Ausnahme erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, EU:C:2009:778, Rn. 49, und Insinööritoimisto InsTiimi, EU:C:2012:324, Rn. 45).

  • EuGH, 15.12.2009 - C-284/05

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Finnland, Schweden, Deutschland, Italien,

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-474/12
    Insoweit ist zum einen die in Art. 346 AEUV vorgesehene Ausnahme, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu Abweichungen von den Grundfreiheiten, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, C-284/05, EU:C:2009:778, Rn. 46, und Insinööritoimisto InsTiimi, C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 35).

    Zum anderen spricht Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV zwar von Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat als für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ansehen kann, doch kann er nicht als Ermächtigung der Mitgliedstaaten verstanden werden, durch bloße Berufung auf diese Interessen von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, EU:C:2009:778, Rn. 47, und Insinööritoimisto InsTiimi, EU:C:2012:324, Rn. 35).

    Ein Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, muss nämlich nachweisen, dass eine Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Ausnahme erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Finnland, EU:C:2009:778, Rn. 49, und Insinööritoimisto InsTiimi, EU:C:2012:324, Rn. 45).

  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-474/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 AEUV, der den allgemeinen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit aufstellt, eigenständig nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. Urteile Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 37, und Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 25).

    Das Diskriminierungsverbot ist aber in den Bereichen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit durch die Art. 45 Abs. 2 AEUV und 49 AEUV umgesetzt worden (vgl. in diesem Sinne Urteile Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 99, Lyyski, C-40/05, EU:C:2007:10, Rn. 34, UTECA, C-222/07, EU:C:2009:124, Rn. 38, und Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, EU:C:2014:47, Rn. 25).

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-474/12
    Bevor geprüft wird, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften eine gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit verstoßende Maßnahme darstellen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich auch ein Arbeitgeber, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung Angehörige eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer beschäftigen will, auf den in Art. 45 AEUV verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen kann (Urteil Clean Car Autoservice, C-350/96, EU:C:1998:205, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer leicht um ihre Wirkung gebracht werden könnten, wenn die Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Verbote schon dadurch umgehen könnten, dass sie den Arbeitgebern die Einstellung eines Arbeitnehmers verböten, der gewisse Voraussetzungen nicht erfüllte, die, wenn er unmittelbar zu ihrer Erfüllung verpflichtet würde, Beschränkungen seines Rechts auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV darstellen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Clean Car Autoservice, EU:C:1998:205, Rn. 21).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-474/12
    Das Diskriminierungsverbot ist aber in den Bereichen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit durch die Art. 45 Abs. 2 AEUV und 49 AEUV umgesetzt worden (vgl. in diesem Sinne Urteile Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 99, Lyyski, C-40/05, EU:C:2007:10, Rn. 34, UTECA, C-222/07, EU:C:2009:124, Rn. 38, und Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, EU:C:2014:47, Rn. 25).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-474/12
    Das Diskriminierungsverbot ist aber in den Bereichen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit durch die Art. 45 Abs. 2 AEUV und 49 AEUV umgesetzt worden (vgl. in diesem Sinne Urteile Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 99, Lyyski, C-40/05, EU:C:2007:10, Rn. 34, UTECA, C-222/07, EU:C:2009:124, Rn. 38, und Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, EU:C:2014:47, Rn. 25).
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-474/12
    Sofern dargetan würde, dass die insbesondere von der tschechischen und der schwedischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen angesprochenen Ziele - das Ziel, die Zuverlässigkeit der zur Ausübung eines Gewerbes im Bereich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufs und Verkaufs militärischer Waffen und militärischer Munition berechtigten Personen zu gewährleisten, das Ziel der Liefersicherheit bei Verteidigungsmaterial und das Ziel, die Preisgabe strategischer Informationen zu verhindern - wesentliche Sicherheitsinteressen der Republik Österreich im Sinne von Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV darstellen, dürfte zudem nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Staatsangehörigkeitserfordernis nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Johnston, 222/84, EU:C:1986:206, Rn. 38, und Albore, C-423/98, EU:C:2000:401, Rn. 19).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-474/12
    Nach ständiger Rechtsprechung soll Art. 49 AEUV auf diese Weise die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 14, und Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 80).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-474/12
    Nach ständiger Rechtsprechung soll Art. 49 AEUV auf diese Weise die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, 270/83, EU:C:1986:37, Rn. 14, und Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 80).
  • EuGH, 13.07.2000 - C-423/98

    Albore

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-474/12
    Sofern dargetan würde, dass die insbesondere von der tschechischen und der schwedischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen angesprochenen Ziele - das Ziel, die Zuverlässigkeit der zur Ausübung eines Gewerbes im Bereich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufs und Verkaufs militärischer Waffen und militärischer Munition berechtigten Personen zu gewährleisten, das Ziel der Liefersicherheit bei Verteidigungsmaterial und das Ziel, die Preisgabe strategischer Informationen zu verhindern - wesentliche Sicherheitsinteressen der Republik Österreich im Sinne von Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV darstellen, dürfte zudem nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Staatsangehörigkeitserfordernis nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessene und erforderliche Maß hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Johnston, 222/84, EU:C:1986:206, Rn. 38, und Albore, C-423/98, EU:C:2000:401, Rn. 19).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

  • EuGH, 11.01.2007 - C-40/05

    Lyyski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Beschränkungen -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-124/12

    AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Nach ständiger Rechtsprechung, auf die der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge hingewiesen hat, soll Art. 18 AEUV, in dem der allgemeine Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert ist, eigenständig nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommen, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft, C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    17 Vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy (C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn (C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    63 Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 19 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    76 Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    81 Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 29).

    92 Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 34 bis 38).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-187/16

    Kommission/ Österreich (Imprimerie d'État) - Vertragsverletzung eines

    Dies muss auch gelten, soweit er sich darüber hinaus auf Art. 346 Abs. 1 Buchst. a AEUV beruft (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft, C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 34).
  • EuGH, 15.06.2023 - C-411/22

    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer leicht um ihre Wirkung gebracht werden könnten, wenn die Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Verbote schon dadurch umgehen könnten, dass sie den Arbeitgebern Verpflichtungen oder Voraussetzungen in Bezug auf einen von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auferlegen würden, die, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar zu ihrer Erfüllung verpflichtet würde, Beschränkungen seines Rechts auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV darstellen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft, C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2018 - 8 U 27/17

    EuGH-Vorlage zur Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers mangelhafter

    18 AEUV kommt nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommen, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 04.09.2014 - C-474/12, Schiebel Aircraft, Tz. 20; Urteil vom 18.07.2017 - C-566/15, Erzberger, Tz. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentliche

    23 Urteile vom 16. September 1999, Kommission/Spanien (C-414/97, EU:C:1999:417, Rn. 22 und 24), vom 15. Dezember 2009, Kommission/Finnland (C-284/05, EU:C:2009:778, Rn. 47), vom 7. Juni 2012, 1nsinööritoimisto InsTiimi (C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 35), und vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 34).
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