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   EuGH, 04.09.2014 - C-157/13   

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https://dejure.org/2014,23649
EuGH, 04.09.2014 - C-157/13 (https://dejure.org/2014,23649)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-157/13 (https://dejure.org/2014,23649)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-157/13 (https://dejure.org/2014,23649)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff 'Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht' - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nickel & Goeldner Spedition

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht" - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit nach EuGVVO oder EuInsVO bei Klagen des Insolvenzverwalters ("Nickel & Goeldner Spedition")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff 'Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht' - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage des Insolvenzverwalters gegen die in anderem Mitgliedstaat ansässige Empfängerin von Beförderungsdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des litauischen Lietuvos Auk?¡ciausiojo Teismas

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 bei Klage eines Insolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 bei Klage eines Insolvenzverwalters

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Internationale Zuständigkeit in Handelssachen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Nickel & Goeldner Spedition

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Litauen) - Auslegung des sechsten Erwägungsgrundes und der Art. 3 Abs. 1 und 44 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) sowie der ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 96
  • EuZW 2014, 840
  • NZI 2014, 919
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (Urteil F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 21, 29 und 48).

    Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (Urteil F-Tex, EU:C:2012:215, Rn. 23 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass für die Geltendmachung der an einen Zessionar abgetretenen Forderung durch diesen andere Regeln gelten als im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Urteil F-Tex, EU:C:2012:215, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Was Beförderungsverträge betrifft, die zur Kategorie der Dienstleistungsverträge gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 29 und 30), ist dieser Ort nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

    Überdies steht sie in Einklang mit dem Ziel der Rechtssicherheit, da die Wahl des Klägers im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auf zwei Gerichte beschränkt ist (Urteil Rehder, EU:C:2009:439, Rn. 45).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-292/08

    German Graphics Graphische Maschinen - Insolvenz - Anwendung des Rechts des

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Demgegenüber darf der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund nicht weit ausgelegt werden (Urteil German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 23 bis 25).

    Im Gegensatz hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf der Grundlage einer Eigentumsvorbehaltsklausel keinen ausreichend unmittelbaren und engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren aufweist, im Wesentlichen aus der Erwägung, dass die mit einer solchen Klage aufgeworfene Rechtsfrage von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig ist (Urteil German Graphics Graphische Maschinen, EU:C:2009:544, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dieser Schlussfolgerung gelangen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen, die in besonderen Übereinkommen vorgesehen sind, denen die Mitgliedstaaten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angehörten, die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung grundsätzlich ausschließen, soweit sie dieselbe Frage betreffen (Urteil TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 39, 45 und 48).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Anwendung der Vorschriften der besonderen Übereinkommen in den von diesen geregelten Bereichen nicht die Grundsätze beeinträchtigen darf, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union beruht, wie die in den Erwägungsgründen 6, 11, 12 und 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Grundsätze des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte und somit der Rechtssicherheit für die Bürger, der geordneten Rechtspflege, der möglichst weitgehenden Vermeidung der Gefahr von Parallelverfahren und des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union (Urteile TNT Express Nederland, EU:C:2010:243, Rn. 49, und Nipponkoa Insurance Co. [Europe], C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 36).

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, hat er sich im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass diese Klage ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften hat, die von den allgemeinen Regeln des Zivilrechts abweichen (vgl. im Rahmen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Urteil Gourdain, 133/78, EU:C:1979:49, Rn. 4 bis 6).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Er hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klage auf einer Rechtsgrundlage in den nationalen Regeln zum Insolvenzverfahren beruht (Urteil Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 16).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-452/12

    NIPPONKOA Insurance - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Anwendung der Vorschriften der besonderen Übereinkommen in den von diesen geregelten Bereichen nicht die Grundsätze beeinträchtigen darf, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union beruht, wie die in den Erwägungsgründen 6, 11, 12 und 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Grundsätze des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte und somit der Rechtssicherheit für die Bürger, der geordneten Rechtspflege, der möglichst weitgehenden Vermeidung der Gefahr von Parallelverfahren und des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union (Urteile TNT Express Nederland, EU:C:2010:243, Rn. 49, und Nipponkoa Insurance Co. [Europe], C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 36).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, dem diese Regeln dienen, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte leicht das Gericht an dem in dem betreffenden Beförderungsvertrag festgelegten Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Gericht ausmachen können, bei dem eine Klage erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 45, und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 41).
  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form

    b) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO knüpft für die Bestimmung des Erfüllungsorts an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag, mithin sowohl für Klagen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung, als auch für Klagen bezüglich der Gegenleistung, fest (vgl. EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41; NJW 2010, 1189 Rn. 43; NJW 2007, 1799 Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17

    NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Im Urteil Nickel & Goeldner Spedition entschied der Gerichtshof, dass die in Rede stehende Klage keine direkte Verknüpfung mit dem Insolvenzverfahren aufwies (erste Voraussetzung) und daher nicht geprüft zu werden brauchte, ob sie in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren stand (zweite Voraussetzung)(26).

    Im Gegensatz dazu führte der Gerichtshof im Urteil Nickel & Goeldner Spedition aus, dass "das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext darstellt, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage ".

    Im Urteil Nickel & Goeldner Spedition prüfte der Gerichtshof die in Rede stehende Klage dann auch anhand dieses Kriteriums und kam zu dem Schluss, dass sie keine direkte Verknüpfung mit dem Insolvenzverfahren aufwies, was zur Folge hatte, dass nicht geprüft zu werden brauchte, ob sie in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stand(30).

    Ich würde daher vorschlagen, dass der Gerichtshof die im Wesentlichen seit dem Urteil Nickel & Goeldner Spedition angewendeten Prüfungskriterien bestätigt: Beruht der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung auf den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts oder auf abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren? Das ausschlaggebende Kriterium würde somit an den ersten Teil der Prüfung anknüpfen, nämlich daran, ob die Rechtsgrundlage der Klage sich unmittelbar aus insolvenzrechtlichen Bestimmungen herleitet(32).

    7 C-157/13, EU:C:2014:2145.

    9 Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21), vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 26), und vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau (C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 17).

    10 Vgl. Urteile vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen (C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 22 und 23), und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 22).

    11 Vgl. Urteile vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen (C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 25), und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 22).

    Zur Brüssel-I-Verordnung vgl. Urteile vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29), vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23), und vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 27).

    20 Urteile vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29), vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23), vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 27), oder vom 20. Dezember 2017, Valach u. a. (C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 30 und 31).

    29 Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27) (Hervorhebung nur hier).

    30 Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 30 und 31).

    33 Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 29).

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Um eine solche Klage, die nach der zwischen der EuInsVO und der EuGVVO bestehenden Systematik gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO vom Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung ausgenommen wäre (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, RIW 2014, 673 Rn. 21 mwN - Nickel & Goeldner), handelt es sich hier indes nicht.

    Gleiches gilt für Klagen, die der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes geleistet worden sind (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 24 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, RIW 2015, 67 Rn. 24 ff. - H v H. K.; jeweils mwN).

    Dagegen hat der Gerichtshof keinen nach diesen Merkmalen dem Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuzuordnenden insolvenzrechtlichen Annexcharakter etwa solchen Klagen beigemessen, die ein Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf Sicherung einer vor Verfahrenseröffnung unter Eigentumsvorbehalt an den Insolvenzschuldner gelieferten Sache erhoben hat, oder die ein Dritter aufgrund einer ihm vom Insolvenzverwalter abgetretenen und auf dessen Anfechtungsrecht gestützten Forderung gegen einen Vertragspartner des Insolvenzschuldners angestrengt hat (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 25 mwN - Nickel & Goeldner).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen gerichtet war, bereits nicht als eine unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangene Klage, sondern als eine zur Anwendbarkeit der EuGVVO führende Zivil- und Handelssache angesehen (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 28 ff. - Nickel & Goeldner).

    b) Unter Hinweis darauf, dass der in Art. 1 Abs. 1 EuGVVO enthaltene Begriff der Zivil- und Handelssachen und damit der Anwendungsbereich dieser Verordnung im Gegensatz zum Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschriften der EuInsVO weit zu fassen ist (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 22 mwN - Nickel & Goeldner), hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob eine Klage sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleitet, als das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem die Klage zuzurechnen ist, nicht den prozessualen Kontext angesehen, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage.

    Danach ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dienen, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringen oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21- H v H. K.; ähnlich schon Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 32 - German Graphics).

    Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleichbare Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervorgehoben hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO eigens hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwendbarkeit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21 - H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge abhinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - C-266/01, IPRax 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, RIW 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-90/22

    Gjensidige

    Das vorlegende Gericht geht unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland (C-533/08, EU:C:2010:243), vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance (C-452/12, EU:C:2013:858), und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145), davon aus, dass die Bestimmungen des CMR einschließlich seines Art. 31 grundsätzlich auf Fragen der internationalen Zuständigkeit Anwendung fänden, die sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wie der bei ihm anhängigen Rechtssache stellten.
  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Zum anderen hat er sich vor allem darauf konzentriert, in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob die in Rede stehende Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht oder in anderen Regeln hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, zu prüfen ist, ob der ihr zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil Nickel & Goeldner Spedition, EU:C:2014:2145, Rn. 27).

    Diese Erwägungen können jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Klage, die sich auf eine Vorschrift stützt, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt, wohl aber die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, also auf eine Vorschrift, die - anders als die Vorschriften, um die es in der dem Urteil Nickel & Goeldner Spedition (EU:C:2014:2145) zugrunde liegenden Rechtssache ging - von den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts abweicht, nicht unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht oder nicht in einem engen Zusammenhang mit ihm steht.

    Dementsprechend fällt eine Klage, die vom Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfasst wird, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil Nickel & Goeldner Spedition, EU:C:2014:2145, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

    Nach der EuGH-Spruchpraxis sind unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende und damit in engem Zusammenhang stehende Klagen (sog. Annexklagen) hinsichtlich der deutschen Insolvenzordnung beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen oder Klagen des Insolvenzverwalters einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196, Rn. 24 ff. - H ./. H. K.).

    Dagegen hat der EuGH eine Klage auf Erbringung von Beförderungsdienstleistungen, die von dem Verwalter eines insolventen Unternehmens gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen gerichtet war, als eine zur Anwendbarkeit der EuGVVO führende Zivil- und Handelssache angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 28 ff. - Nickel & Goeldner ).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 27; s.a. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 18 nach juris).

    Die Tatsache, dass die Zahlungsklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt dagegen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art der geltend gemachten Forderung, die materiell-rechtlich weiterhin unveränderten Regelungen unterworfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 29), und ist daher unbeachtlich.

    Nach diesem Maßstab ist eine Zahlungsklage wie die vorliegende, die durch den Insolvenzverwalter erhoben, dabei aber auf eine seitens der Schuldnerin vor der Insolvenz abgeschlossene, vertragliche Vereinbarung des Zivil- und Handelsrechts gestützt wird, ihrerseits eine solche des Zivil- und Handelsrechts (ebenso bereits EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-198/18, ZIP 2019, 2360 - CeDe Group ).

  • BGH, 15.12.2016 - VII ZR 221/15

    Handelsvertretervertrag eines inländischen Vertriebsmitarbeiters mit einem

    Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO sieht einen einheitlichen Gerichtsstand an dem genannten Erfüllungsort für alle Klagen aus einem solchen Dienstleistungsvertrag vor (vgl. EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 43 - Wood Floor Solutions Andreas Domberger; EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41 - Nickel & Goeldner Spedition; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 22; Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 15).
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Vom Gerichtshof ist vielmehr geklärt, dass allein die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dieser im Interesse der Gläubiger handelt, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art einer Klage führt, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, ECLI:EU:C:2009:544 = ZIP 2009, 2345 Rn. 29 ff. - German Graphics Graphische Maschinen GmbH; Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ECLI:EU:C:2014:2145 = ZIP 2015, 96 Rn. 29- Nickel&Goeldner Spedition; Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17,ECLI:EU:C:2019:96 = ZIP 2019, 524 Rn. 29 - NK; Urteil vom 21. November 2019 - C-198/18, ECLI:EU:C:2019:1001 = ZIP 2019, 2360 Rn. 35 f.- CeDeGroup; jeweils mwN).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-641/16

    Tünkers France und Tünkers Maschinenbau

    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21).

    Demgegenüber darf der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund nicht weit ausgelegt werden (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 22).

    Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27).

  • BGH, 12.11.2015 - IX ZR 301/14

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen einer dem Schuldner

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 18.09.2019 - C-47/18

    Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-90/22

    Gjensidige

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 U 46/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung eines

  • OLG Frankfurt, 08.06.2016 - 4 U 162/15

    Klage des Insolvenzverwalters als "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • AG Niebüll, 27.07.2022 - 10 C 14/22

    Internationale Zuständigkeit: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 11.07.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

  • EuGH, 06.10.2015 - C-404/14

    Matousková - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes

  • OLG Hamburg, 30.09.2021 - 6 U 85/20

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2019 - C-716/17

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmer - Beschränkungen der

  • AG Hamburg, 10.01.2014 - 36a C 251/13

    Ausgleichsleistungsanspruch Flugverzögerung - Haftungsausschluss

  • FG München, 20.06.2017 - 2 K 1716/15

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Kläger erlassenen Duldungsbescheids

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-240/14

    Prüller-Frey - Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Übereinkommen zur

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