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   EuGH, 04.09.2014 - C-211/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23561
EuGH, 04.09.2014 - C-211/13 (https://dejure.org/2014,23561)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-211/13 (https://dejure.org/2014,23561)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-211/13 (https://dejure.org/2014,23561)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Schenkung- und Erbschaftsteuer - Nationale Rechtsvorschriften, die einen höheren Freibetrag vorsehen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, der Schenker oder der Erwerber im Inland ...

  • IWW
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Schenkung- und Erbschaftsteuer - Vertragsverletzung - EU-rechtswidrige Freibetragsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Schenkung- und Erbschaftsteuer - Nationale Rechtsvorschriften, die einen höheren Freibetrag vorsehen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, der Schenker oder der Erwerber im Inland ...

  • rechtsportal.de

    Beschränkung des Kapitalverkehrs durch erbschaftsteuerliche Bevorzugung von Grundstücken inländischer Beteiligter; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Freibeträge bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer europarechtswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freibetrag bei ErbSt und SchenkSt unionsrechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilien in Deutschland

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    ErbStG verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verminderte Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen unionsrechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verminderte Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen unionsrechtswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Klage der EU-Kommission wegen unterschiedlicher erbschaftsteuerlicher Freibeträge stattgegeben

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • esche.de (Kurzinformation)

    Keine Kürzung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge in Drittlandsfällen?

  • pwc.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vertragsverletzungsverfahren wegen geringerer erbschaftsteuerlicher Freibeträge für Ausländer

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Geringerer persönlicher Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag verstößt gegen Unionsrecht

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63
    Ansässigkeit; Erbschaftsteuer; Freibetrag; Grundstück; Immobilie; Schenkungsteuer; Zeitpunkt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Deutschland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63
    Erbschaft- und Schenkungsteuer, Klage der Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 63 AEUV - Beschränkungen des Kapitalverkehrs - Erbschafts- und Schenkungsteuer - Immobilien - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine günstigere Besteuerung vorgesehenen ist, wenn einer der Betroffenen im ...

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1909
  • DB 2014, 2146
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
    Die Bundesrepublik Deutschland verweist insoweit auf ihre Erklärungen in der Rechtssache, in der das Urteil Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) ergangen ist, die sich auf den Grundsatz der steuerlichen Kohärenz und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle bezogen.

    Die unterschiedliche Behandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen sei ebenfalls in der Rechtssache, in der das Urteil Welte (EU:C:2013:662) ergangen sei, belegt worden.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile Mattner (EU:C:2010:216) und Welte (EU:C:2013:662) ergangen sind, u. a. geprüft hat, ob Art. 63 AEUV im Wesentlichen den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften entgegenstand.

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Schenkungen und zum Erwerb von Todes wegen, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung der Schenkung oder des Nachlasses desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung oder den Erwerb von Todes wegen dieser Gegenstände besteuert (vgl. u. a. zu Schenkungen Urteil Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und zum Erwerb von Todes wegen Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsvorschriften, nach denen die Anwendung eines Freibetrags auf die Bemessungsgrundlage für das übertragene Vermögen vom Wohnort des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers zu den genannten Zeitpunkten abhängig ist, laufen darauf hinaus, dass Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen zwischen Gebietsfremden, die solche Vermögensgegenstände umfassen, höher besteuert werden, als wenn zumindest einer der Beteiligten zum genannten Zeitpunkt im Inland ansässig gewesen wäre, und bewirken daher eine Wertminderung des Nachlasses oder der Schenkung (vgl. Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 27 und 28, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 25).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (vgl. in diesem Sinne Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt sein, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zum Recht der Mitgliedstaaten, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort unterschiedlich zu behandeln, ist vom Gerichtshof sowohl für die Berechnung der Schenkungsteuer für eine Immobilie (Urteil Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 35 bis 38) als auch für die Berechnung der Erbschaftsteuer für eine Immobilie (vgl. u. a. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) bereits zurückgewiesen worden.

    Weder das eine noch das andere dieser beiden Kriterien ist aber vom Wohnort dieser Personen abhängig (vgl. entsprechend Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indem der nationale Gesetzgeber Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen zugunsten dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen - bis auf die Höhe des Freibetrags, den der Erwerber erhält - gleichbehandelt, hat er nämlich anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer kein objektiver Unterschied in Bezug auf ihre Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 38, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 51).

    Dies kann jedoch die Feststellungen in der vorstehenden Randnummer nicht in Frage stellen, da sich die Höhe des in den in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Freibetrags keineswegs je nach dem Betrag der Bemessungsgrundlage der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ändert, sondern unabhängig von diesem Betrag gleich bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 52 und 53).

    Da der Freibetrag dem Erwerber aufgrund seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger zuerkannt wird und nicht von der Höhe der Steuerbemessungsgrundlage abhängig ist, stellt die beschränkte Steuerpflicht des Gebietsfremden, der etwas von einer gebietsfremden Person erwirbt, nämlich keinen Umstand dar, der im Hinblick auf den Freibetrag zu einem objektiven Unterschied zwischen der Situation dieses Erwerbers und der Situation eines Gebietsfremden, der etwas von einer gebietsansässigen Person erwirbt, oder der eines Gebietsansässigen, der etwas von einer gebietsansässigen oder gebietsfremden Person erwirbt, führen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 55).

    Zu der von der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtfertigung geltend gemachten Notwendigkeit, die Kohärenz ihrer Steuerregelung und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten, ist festzustellen, dass der Gerichtshof dasselbe Vorbringen in Bezug auf die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften über den Freibetrag sowohl bei der Schenkungsteuer (vgl. Urteil Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 46 bis 55) als auch bei der Erbschaftsteuer (vgl. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 59 bis 67) bereits zurückgewiesen hat.

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist (vgl. Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 53, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der steuerliche Vorteil, der sich in dem Mitgliedstaat, in dem die von Todes wegen oder im Wege der Schenkung erworbene Immobilie belegen ist, daraus ergibt, dass ein Freibetrag in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird, sofern an dem Erwerb mindestens eine im Inland ansässige Person beteiligt ist, in diesem Staat durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ausgeglichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 54, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 60).

    Was zweitens die zur Rechtfertigung geltend gemachte Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle anbelangt, hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Welte (EU:C:2013:662) ergangen ist, die Gründe geprüft, die von der Bundesrepublik Deutschland angeführt wurden, um die Beschränkung zu rechtfertigen, die sich aus den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der unterschiedlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer ergab.

    Auch bei einem Erwerb von Todes wegen, an dem ein in Deutschland ansässiger Erbe beteiligt ist, der eine im Inland belegene Immobilie von einer Person erwirbt, die zum Zeitpunkt ihres Todes in einem Drittstaat ansässig war, bedarf es nämlich der Prüfung von Angaben, die einen in einem Drittstaat ansässigen Erblasser betreffen, durch die zuständigen deutschen Behörden (vgl. in diesem Sinne Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 65 bis 67).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
    Nach Verkündung des Urteils Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) fand ein Gespräch zwischen den zuständigen Stellen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland statt, in dessen Nachgang die deutsche Regierung am 31. August 2010 ein weiteres Schreiben an die Kommission richtete, in dem sie darauf hinwies, dass sie vorhabe, zur Beseitigung des Zustands Gesetzesänderungen vorzunehmen.

    Insoweit seien die Erwägungen im Urteil Mattner (EU:C:2010:216) auf den vorliegenden Fall übertragbar und gälten sowohl für die Schenkungsteuer als auch für die Erbschaftsteuer.

    Schließlich vertritt die Kommission mit Verweis auf die Rn. 39 bis 55 des Urteils Mattner (EU:C:2010:216) die Auffassung, dass die unterschiedliche Behandlung auch nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei.

    Drittens müsse zwischen der Schenkungsteuer und der Erbschaftsteuer unterschieden werden, da die Erwägungen des Urteils Mattner (EU:C:2010:216) nur für die Schenkungsteuer gälten.

    Die Kommission trägt in ihrer Erwiderung vor, dass die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Lage von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen selbst eingeräumt habe, dass diese beiden Kategorien vergleichbar seien, indem sie zum einen das Gesetz vom 7. Dezember 2011 erlassen habe, das der Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Erkenntnisse aus dem Urteil Mattner (EU:C:2010:216) gedient habe, und sich zum anderen für die Unterscheidung zwischen der Schenkungsteuer und der Erbschaftsteuer auf die Ausführungen in diesem Urteil bezogen habe.

    Zu den von der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtfertigung angeführten Gründen trägt die Kommission vor, die auf die Kohärenz des nationalen Steuersystems gestützte Rechtfertigung greife nach dem Urteil Mattner (EU:C:2010:216) nur ein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan sei.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile Mattner (EU:C:2010:216) und Welte (EU:C:2013:662) ergangen sind, u. a. geprüft hat, ob Art. 63 AEUV im Wesentlichen den in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften entgegenstand.

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Schenkungen und zum Erwerb von Todes wegen, dass zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verboten sind, solche gehören, die eine Wertminderung der Schenkung oder des Nachlasses desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der die Schenkung oder den Erwerb von Todes wegen dieser Gegenstände besteuert (vgl. u. a. zu Schenkungen Urteil Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und zum Erwerb von Todes wegen Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsvorschriften, nach denen die Anwendung eines Freibetrags auf die Bemessungsgrundlage für das übertragene Vermögen vom Wohnort des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers zu den genannten Zeitpunkten abhängig ist, laufen darauf hinaus, dass Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen zwischen Gebietsfremden, die solche Vermögensgegenstände umfassen, höher besteuert werden, als wenn zumindest einer der Beteiligten zum genannten Zeitpunkt im Inland ansässig gewesen wäre, und bewirken daher eine Wertminderung des Nachlasses oder der Schenkung (vgl. Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 27 und 28, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 25).

    Das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zum Recht der Mitgliedstaaten, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort unterschiedlich zu behandeln, ist vom Gerichtshof sowohl für die Berechnung der Schenkungsteuer für eine Immobilie (Urteil Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 35 bis 38) als auch für die Berechnung der Erbschaftsteuer für eine Immobilie (vgl. u. a. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) bereits zurückgewiesen worden.

    Indem der nationale Gesetzgeber Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen zugunsten dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen - bis auf die Höhe des Freibetrags, den der Erwerber erhält - gleichbehandelt, hat er nämlich anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer kein objektiver Unterschied in Bezug auf ihre Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 38, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 51).

    Zu der von der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtfertigung geltend gemachten Notwendigkeit, die Kohärenz ihrer Steuerregelung und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten, ist festzustellen, dass der Gerichtshof dasselbe Vorbringen in Bezug auf die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften über den Freibetrag sowohl bei der Schenkungsteuer (vgl. Urteil Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 46 bis 55) als auch bei der Erbschaftsteuer (vgl. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 59 bis 67) bereits zurückgewiesen hat.

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist (vgl. Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 53, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der steuerliche Vorteil, der sich in dem Mitgliedstaat, in dem die von Todes wegen oder im Wege der Schenkung erworbene Immobilie belegen ist, daraus ergibt, dass ein Freibetrag in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird, sofern an dem Erwerb mindestens eine im Inland ansässige Person beteiligt ist, in diesem Staat durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ausgeglichen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 54, und Welte, EU:C:2013:662, Rn. 60).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
    Dies werde auch durch die Rechtsprechung bestätigt, die mit den von der Bundesrepublik Deutschland im Vorverfahren angeführten Urteilen Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31) und Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282) begründet worden sei.

    Die Bundesrepublik Deutschland macht, gestützt auf die mit dem Urteil Schumacker (EU:C:1995:31) begründete Rechtsprechung, geltend, die Mitgliedstaaten hätten für die Zwecke der Besteuerung das Recht, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort unterschiedlich zu behandeln.

    Zudem gelange die mit dem Urteil Schumacker (EU:C:1995:31) begründete Rechtsprechung, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland berufe, zu demselben Ergebnis.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
    Dies werde auch durch die Rechtsprechung bestätigt, die mit den von der Bundesrepublik Deutschland im Vorverfahren angeführten Urteilen Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31) und Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282) begründet worden sei.

    Schließlich könne die Argumentation im Rahmen des zu Renteneinkünften ergangenen Urteils Kommission/Estland (EU:C:2012:282) in vollem Umfang auf die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften über die Erbschaftsteuer übertragen werden.

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
    Das Königreich Spanien trägt in seinem Streithilfeschriftsatz vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befänden, da zum einen das Einkommen, das ein Gebietsfremder in einem Staat erziele, grundsätzlich nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstelle (Urteile Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 55, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 55).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
    Das Königreich Spanien trägt in seinem Streithilfeschriftsatz vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befänden, da zum einen das Einkommen, das ein Gebietsfremder in einem Staat erziele, grundsätzlich nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstelle (Urteile Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 55, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 55).
  • EuGH, 22.09.2005 - C-221/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
    Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Belgien, C-221/03, EU:C:2005:573, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-340/10

    Kommission / Zypern - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
    Daher kann die Klage nicht auf andere als die im Vorverfahren erhobenen Rügen gestützt werden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Niederlande, C-152/98, EU:C:2001:255, Rn. 23, und Kommission/Zypern, C-340/10, EU:C:2012:143, Rn. 21).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-274/07

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
    Insbesondere muss die Klageschrift auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil Kommission/Irland, C-50/09, EU:C:2011:109, Rn. 93), die ihrerseits eine zusammenhängende und detaillierte Darstellung der Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil Kommission/Litauen, C-274/07, EU:C:2008:497, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-211/13
    Daher kann die Klage nicht auf andere als die im Vorverfahren erhobenen Rügen gestützt werden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Niederlande, C-152/98, EU:C:2001:255, Rn. 23, und Kommission/Zypern, C-340/10, EU:C:2012:143, Rn. 21).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    In den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die einen Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage einer Schenkung vom Wohnsitz des Schenkungsempfängers und des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung oder vom Belegenheitsort der Immobilie, die Gegenstand der Schenkung ist, abhängig macht, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Schenkungen, an denen Gebietsfremde beteiligt sind oder die in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien betreffen, höher besteuert werden als Schenkungen, an denen ausschließlich Gebietsansässige beteiligt sind oder die ausschließlich im Inland belegene Immobilien betreffen.

    Das Finanzgericht Düsseldorf weist darauf hin, dass sich der Gerichtshof im Rahmen der Nichtigkeitsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, auf die das Urteil Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) ergangen sei, nicht zu dieser Frage geäußert habe, jedoch bereits entschieden habe, dass eine fakultativ anwendbare nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar sein könne(4).

    Unter Berufung auf die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) machen sie geltend, dass eine Diskriminierung nicht dadurch wegfalle, dass die Betroffenen über eine Option verfügten, die zu einer Gleichbehandlung führen könne, insbesondere wenn die diskriminierende Vorschrift ohne einen Antrag, der zur Ausübung dieser Option gestellt werde, automatisch Anwendung finde.

    Durch die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG sei nämlich die in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellte Diskriminierung beseitigt worden, da für eine Schenkung, die eine in Deutschland belegene unbewegliche Sache umfasse, der gleiche Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage gelte, unabhängig davon, ob der Schenker und der Empfänger ihren Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat hätten, da es den in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen Steuerpflichtigen freistehe, die für Inländer geltende unbeschränkte Steuerpflicht zu wählen.

    Da sich der Gerichtshof in den Verfahren, in denen die Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) ergangen sind, bereits zu den im Ausgangsverfahren fraglichen deutschen Rechtsvorschriften geäußert hat(7), ist zu prüfen, ob die durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 vorgenommenen Änderungen dieser Rechtsvorschriften, insbesondere die Einführung von § 2 Abs. 3 ErbStG, etwas an der vom Gerichtshof festgestellten Unvereinbarkeit geändert haben.

    Es stellt sich daher die Frage, ob erstens diese dem gebietsfremden Steuerpflichtigen gewährte Option die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die der Gerichtshof in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellt hat, entfallen lässt, und ob zweitens die Modalitäten der Ausübung dieser Option(10) und ihre Konsequenzen(11) ebenfalls frei von Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs sind.

    Daher hat meines Erachtens der Umstand, dass § 2 Abs. 3 ErbStG gebietsfremden Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumt, dadurch in den Genuss des für gebietsansässige Steuerpflichtige geltenden Freibetrags zu kommen, dass sie die für Gebietsansässige geltende Regelung über die Erbschaft- und Schenkungsteuer wählen, nichts an der in den Urteilen Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) festgestellten Unvereinbarkeit von § 16 Abs. 2 ErbStG mit dem freien Kapitalverkehr geändert.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) entschieden hat, "[hat] der nationale Gesetzgeber, [indem er] Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen zugunsten dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen - bis auf die Höhe des Freibetrags, den der Erwerber erhält - gleich behandelt, ... nämlich anerkannt, dass zwischen ihnen im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer kein objektiver Unterschied in Bezug auf ihre Situation besteht, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte".

    8 - Urteil Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 41).

    24 - Vgl. Urteile Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 36) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 49).

    25 - Vgl. Urteile Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42), Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 77 und 78), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 53) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom deutschen Gesetzgeber eingeführte Mechanismus, wonach bei der Berechnung der Schenkungsteuer der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn Schenker und Schenkungsempfänger zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte, vom Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), als nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs eingestuft worden ist und auch zur Feststellung einer Vertragsverletzung im Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148), geführt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Der Gerichtshof war auch in den Urteilen Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 43) zur Prüfung der deutschen Regelung des ErbStG aufgerufen, die im Fall einer Immobilie die Anwendung eines Freibetrags auf die Bemessungsgrundlage vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers zur Zeit des Erbfalls abhängig machte und so dazu führte, dass Erwerbe zwischen Gebietsfremden, die einen solchen Vermögensgegenstand umfassen, einer höheren Besteuerung unterlagen als Erwerbe, an denen zumindest ein Gebietsansässiger beteiligt war, und die daher eine Wertminderung des betreffenden Nachlasses bewirkte(14).

    Zum anderen ist die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssachen Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148) durch das Fehlen einer objektiven Vergleichbarkeit der fraglichen Situationen gekennzeichnet, also der Situation eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der ein Vermögen geerbt hat, das in den vorangegangenen zehn Jahren bereits in Deutschland besteuert worden ist, und der Situation eines anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen, der ein Vermögen geerbt hat, das im gleichen Zeitraum zwar ebenfalls bereits Gegenstand einer Besteuerung war, aber in einem anderen Mitgliedstaat.

    6 - Urteil Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 41).

    Für weitere Beispiele im Bereich der Erbschaft- (bzw. Schenkung)steuer vgl. Urteile Geurts und Vogten (C-464/05, EU:C:2007:631), Jäger (C-256/06, EU:C:2008:20), Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489), Arens-Sikken (C-43/07, EU:C:2008:490), Block (C-67/08, EU:C:2009:92), Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216), Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65), Halley (C-132/10, EU:C:2011:586), Kommission/Spanien (C-127/12, EU:C:2014:2130), Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148), Q (C-133/13, EU:C:2014:2460) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109).

    16 - Urteile Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25) und Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 43).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 bis 35, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23 bis 26, vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 57 bis 60, und vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 40 bis 43).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art. 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 43 und 44, und Kommission/Deutschland, C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 55).
  • BFH, 20.01.2015 - II R 37/13

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben

    aa) Zu den Maßnahmen, die bei Erbschaften als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verboten sind, gehören nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuerbegünstigung und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargelegt wird (vgl. Urteile Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42, und Kommission/Deutschland, EU:C:2014:2148, Rn. 55).

  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen

    Eine solche Maßnahme stellt auch die Besteuerung einer Schenkung dar, wenn sich der Gegenstand der Schenkung in einem Mitgliedsstaat befindet und der Schenker in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist, da die Besteuerung eine Wertminderung der Schenkung bewirkt (vgl. etwa EuGH-Urteile vom 22.04.2010, C-510/08 - Mattner, Slg. 2010, I-3553, 41 und vom 04.09.2014, C-211/13 - Kommission/Deutschland, DStR 2014, 1818).

    Zudem muss eine solche nationale Regelung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile vom 17.10.2013, C-181/12 - Welte, IStR 2013, 954; vom 04.09.2014, C-211/13 - Kommission/Deutschland, DStR 2014, 1818 und vom 26.05.2016, C-244/15 - Kommission./. Griechenland, juris).

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    Zur Begründung vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführungen, dass der Vorbehalt der Stiftungserrichtung im Inland gegen DBA und gegen Europarecht verstoße und verweist ergänzend auf die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, vom 4. September 2014 C-211/13, vom 8. Juni 2016 C-479/14 - Hünnebeck - und vom 14. September 2017 C-646/15 - Panayi - sowie das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10. Mai 2017 II R 53/14.

    aa) Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u. a. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424; vom 8. Juni 2016 C-479 - Hünnebeck -, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 1360; vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/ Deutschland - DStR 2014, 1818; vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] ; vom 15. September 2011 C-132/10 - Halley-, BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 - Missionswerk Heukelbach -, Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 - Eckelkamp -, Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 - Arens-Sikken -, Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 - Barbier -, Slg. 2003, I-15013).

    Eine solche Maßnahme stellt auch die Besteuerung einer Schenkung dar, wenn sich der Gegenstand der Schenkung in einem Mitgliedsstaat befindet und der Schenker in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig ist, da die Besteuerung eine Wertminderung der Schenkung bewirkt (vgl. EuGH-Urteil vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/Deutschland -, DStR 2014, 1818 unter Verweis auf die Urteile vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] und vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553, 41 und die dort aufgeführte Rechtsprechung).

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber inländischen Sachverhalten benachteiligt werden, indem erstere einer höheren steuerlichen Belastung unterliegen (EuGH-Urteile vom 17.10.2013 C-181/12, Welte, ECLI:EU:C:2013:662, HFR 2013, 1070, Rz. 25; vom 4.9.2014 C-211/13, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2014:2148, DStR 2014, 1818, Rz. 28 f.; Pensioenfonds Metaal en Techniek, Rz. 28; vom 30.6.2016 C-123/15, Feilen, ECLI:EU:C:2016:496, IStR 2016, 631, Rz.19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    9 C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 49 ff.

    In den Rn. 24 bis 26 dieses Urteils hat der Gerichtshof die Änderung dieser Regelung geprüft, die aufgrund der Urteile Mattner und vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland (C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148), erfolgte.

    Vgl. auch Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland (C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 40 und 43).

  • FG Düsseldorf, 20.07.2020 - 4 K 1095/20

    Vereinbarkeit der Neuregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG durch das StUmgBG mit dem

  • FG Düsseldorf, 22.10.2014 - 4 K 488/14

    Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige erneut vorgelegt

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • EuGH, 17.09.2015 - C-589/13

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • FG Düsseldorf, 18.12.2015 - 4 K 3636/14

    Ermittlung der Höhe des Freibetrags bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-559/13

    Grünewald - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2014 - C-133/13

    Q - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

  • FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19

    Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Verletzung von Art. 4

  • FG München, 16.02.2022 - 4 K 249/21

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Erbschaftsteuer

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