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   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13, C-408/13   

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https://dejure.org/2014,23773
Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13, C-408/13 (https://dejure.org/2014,23773)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-400/13, C-408/13 (https://dejure.org/2014,23773)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-400/13, C-408/13 (https://dejure.org/2014,23773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sanders

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Klage gegen eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat - Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die in einem ...

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf und des Amtsgerichts Karlsruhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Klage gegen eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat - Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die in einem ...

  • rechtsportal.de

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf und des Amtsgerichts Karlsruhe

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH - C-408/13 (anhängig)

    Huber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13
    B - Rechtssache Huber (C-408/13).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2013 sind die Rechtssachen C-400/13 und C-408/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Drittens ist zu bemerken, dass das Amtsgericht Karlsruhe in seiner Vorlageentscheidung, die sich auf die Rechtssache Huber (C-408/13) bezieht, die Möglichkeit eines Verstoßes des Ausschließlichkeitscharakters der in § 28 Abs. 1 Satz 1 AUG vorgesehenen Zuständigkeit nicht nur gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009, sondern auch gegen deren Art. 4 und 5(16) anspricht, ohne die letztgenannten Artikel in der unterbreiteten Vorlagefrage jedoch zu erwähnen.

    Die vorlegenden Gerichte haben jedoch sowohl in der Rechtssache Sanders (C-400/13)(58) als auch in der Rechtssache Huber (C-408/13)(59) einen gegenteiligen Standpunkt zum Ausdruck gebracht.

    In der Rechtssache Huber (C-408/13) führt das vorlegende Gericht aus, seiner Meinung nach beinhalte § 28 Abs. 1 AUG im Wesentlichen eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit, auch wenn der deutsche Gesetzgeber diese Vorschrift mit der Organisation und der Vereinfachung des Gerichtsverfahrens in Verbindung gebracht habe.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Amtsgerichts Düsseldorf (Rechtssache C-400/13) und des Amtsgerichts Karlsruhe (Rechtssache C-408/13) wie folgt zu antworten:.

    43 - Die Verordnung Nr. 4/2009 legt Zuständigkeitsregeln fest, die sich auf Streitigkeiten erstrecken, die nicht auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten begrenzt sind, beispielsweise wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners in einem Drittstaat liegt, wie in der Rechtssache Huber (C-408/13) (vgl. u. a. 15. Erwägungsgrund).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13
    90 - Vgl. zum Bereich des Wettbewerbs, der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. des Verbraucherschutzes Urteil Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62) und Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in diesen verbundenen Rechtssachen (EU:C:2006:67, Nrn. 49 ff.) sowie Urteile Agrokonsulting-04 (C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35 ff.) und Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 38 ff.).

    92 - Diese Unterscheidung geht nach meinem Dafürhalten im Umkehrschluss klar aus einer Auslegung der Rn. 46 und 47 des Urteils Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (EU:C:2013:800) hervor.

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13
    90 - Vgl. zum Bereich des Wettbewerbs, der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. des Verbraucherschutzes Urteil Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62) und Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in diesen verbundenen Rechtssachen (EU:C:2006:67, Nrn. 49 ff.) sowie Urteile Agrokonsulting-04 (C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35 ff.) und Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 38 ff.).

    91 - Vgl. u. a. Urteil Agrokonsulting-04 (EU:C:2013:432, Rn. 39 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    In Bezug auf bestimmte Gesichtspunkte können nach meinem Dafürhalten die Überlegungen des Gerichtshofs im Urteil Sanders und Huber(140) entsprechend angewandt werden; in geringerem Maße gilt dies auch für seine Erwägungen im Urteil vom 9. Januar 2015, RG(141).

    Im Urteil Sanders und Huber wurden dem Gerichtshof Fragen vorgelegt, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei einem erstinstanzlichen Gericht am Sitz des Rechtsmittelgerichts betrafen(142).

    Im Urteil Sanders und Huber hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch eine Festlegung gemeinsamer Anknüpfungskriterien harmonisiert worden sind, die konkrete Bestimmung des zuständigen Gerichts aber weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, vorausgesetzt, die entsprechenden nationalen Vorschriften stellen die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nicht in Frage und nehmen dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit(146).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sanders und Huber darauf hingewiesen, dass bei Bestehen einer Zuständigkeitskonzentration eine konkrete Prüfung der in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften der auf den Rechtsstreit anwendbaren Verordnung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen(153).

    39 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-400/13 und C-408/13, im Folgenden: Urteil Sanders und Huber, EU:C:2014:2461, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    142 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 22 und 38).

    144 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 23).

    145 Urteil Sanders und Huber (Rn. 30).

    146 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    147 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 35).

    148 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 36).

    149 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 44 und 45).

    Siehe dazu Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 55 und 56).

    Für das Seerecht vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Fn. 72).

    Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 41) und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 38 und 40).

    159 Vgl. Fn. 146 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil Sanders und Huber (Rn. 46).

  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

    Die Auslegung von Art. 3 lit. b EuUnthVO hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verordnungsautonom im Lichte seiner Ziele, seines Wortlauts und der Systematik zu erfolgen, in die er eingebettet ist (vgl. EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 25 - Sanders und Huber).

    bb) Der Senat verkennt nicht, dass die frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zuständigkeit in Unterhaltssachen auch für die Prüfung der entsprechenden Bestimmungen in der Europäischen Unterhaltsverordnung insoweit weiterhin relevant ist, als die Zuständigkeitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnung an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen - EuGVÜ) und der Brüssel I-Verordnung getreten sind (vgl. EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 23 - Sanders und Huber).

    cc) Andererseits hat bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache "Sanders und Huber" herausgestellt, dass die in der Rechtsprechung zum Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen und zur Brüssel I-Verordnung entwickelten Grundsätze nicht mechanisch auf die Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung übertragen werden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 in der Rechtssache C-400/13 und C-408/13, Sanders und Huber, juris Rn. 37 f.).

    (2) Richtig ist, dass die Zuständigkeit der Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten auch unter der Geltung der Europäischen Unterhaltsverordnung weiterhin dem besonderen Schutz der berechtigten Person als der typischerweise schwächeren Partei im Unterhaltsverfahren Rechnung tragen soll (EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 28 - Sanders und Huber).

    Zum anderen sind die Gerichte am Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten wegen ihrer Sachnähe am besten dazu in der Lage, die Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und seine Bedürftigkeit festzustellen (vgl. Jenard-Bericht zum EuGVÜ ABl. EG Nr. C 59 vom 5. März 1979, S. 1, 25; hierauf Bezug nehmend auch EuGH Urteile vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 34 - Sanders und Huber und vom 20. März 1997 - Rs. C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 24 f. - Farrell).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19

    WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    13 Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, im Folgenden: Urteil Sanders und Huber).

    24 So hat Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen vom 4. September 2014 in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 37 und 41) angemerkt, dass die Übertragung der sich aus der Rechtsprechung zu den früheren Instrumenten ergebenden Grundsätze nicht mechanisch vorgenommen werden kann.

    31 Diese Besonderheit der Verordnung Nr. 4/2009 wurde bereits von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 62) hervorgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    Gleichwohl ist es nach meinem Dafürhalten zulässig, wenn eine nationale Vorschrift - insbesondere im Wettbewerbsbereich - eine Konzentration der sachlichen Zuständigkeiten vornimmt, wie sie § 89 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Deutschland vorsieht, sofern eine solche Vorschrift grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten im Verhältnis zu innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten nicht diskriminiert, mit der Folge, dass die erstgenannten Rechtsstreitigkeiten von den Zuweisungen eines normalerweise sowohl örtlich als auch sachlich zuständigen Gerichts ausgeschlossen wären (vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 58 ff., Fn. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    4 Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461), und vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479).

    24 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29).

    25 Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2014 - C-498/14

    Bradbrooke

    46 Anders ist dies bei einer Vorschrift, mit der die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts so festgelegt werden soll, dass ein konkretes Gericht eines Mitgliedstaats bestimmt werden kann, wie etwa die Vorschrift, die Gegenstand meiner Schlussanträge in den derzeit noch anhängigen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 36) ist und die Bezug nimmt auf "das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat" (Hervorhebung nur hier).
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