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   EuGH, 11.09.2014 - C-47/12   

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https://dejure.org/2014,24671
EuGH, 11.09.2014 - C-47/12 (https://dejure.org/2014,24671)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-47/12 (https://dejure.org/2014,24671)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-47/12 (https://dejure.org/2014,24671)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronos International

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Anwendung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unternehmensbesteuerung unter Ausschluss der Anrechnung im Ausland von Dividenden ausschüttenden Tochtergesellschaften gezahlter Körperschaftsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Besteuerung der Dividenden in- und ausländischer Gesellschaften nach Anrechnungs- bzw. Befreiungsmethode ("Kronos International")

  • Betriebs-Berater

    Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Anrechnungs- bzw. Befreiungsmethode - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Anwendung der ...

  • rechtsportal.de

    Unternehmensbesteuerung unter Ausschluss der Anrechnung im Ausland von Dividenden ausschüttenden Tochtergesellschaften gezahlter Körperschaftsteuer; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln

  • datenbank.nwb.de

    Doppelbesteuerung von Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anrechnung ausländischer Steuer bei Dividenden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei steuerfreien Dividenden

Sonstiges (6)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 36 Abs 2 Nr 3, AEUV Art 64 Abs. 1, AEUV Art 65, KStG § 49 Abs 1
    Anrechnung; Ausland; Ausschüttung; Beteiligung; Dividende; Doppelbesteuerung; Drittland; EG; Enkelgesellschaft; EU; Freistellung; Kapitalgesellschaft; Kapitalverkehrsfreiheit; Körperschaftsteuer; Muttergesellschaft; Niederlassungsfreiheit; Steuerbefreiung; ...

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kronos International

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 36 Abs 2 Nr 3 Buchst f, AEUV Art 64 Abs 1, AEUV Art 65, AEUV Art 267 Abs 2, KStG § 49 Abs 1
    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung von Dividenden

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Köln - Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV sowie der Art. 63 bis 65 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für Dividenden, die von ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 222
  • ZIP 2015, 726
  • EuZW 2015, 61
  • BB 2014, 2326
  • BB 2014, 2592
  • NZG 2014, 1274
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 33, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 89).

    Für die Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).

    Im Angesicht von Rechtsvorschriften, deren Gegenstand es nicht ermöglicht, zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 49 AEUV oder unter Art. 63 AEUV fallen, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die nationalen Rechtsvorschriften Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat betreffen, die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu klären, ob die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation von Art. 49 AEUV oder von Art. 63 AEUV erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 27 und 28, sowie Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 30).

    Zur steuerlichen Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem Drittstaat hat der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die Prüfung des Gegenstands einer nationalen Regelung für die Beurteilung ausreicht, ob die steuerliche Behandlung solcher Dividenden unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr fällt, da nationale Rechtsvorschriften über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem Drittland nicht unter Art. 49 AEUV fallen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 96 und 97).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass sich eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die eine Beteiligung an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der letztgenannten Gesellschaft verschafft und ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, auf Art. 63 AEUV berufen kann, um die Vereinbarkeit einer Regelung dieses Mitgliedstaats über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in diesem Drittland, die nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt, mit dieser Bestimmung auf den Prüfstand zu stellen (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 104).

    Eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich nämlich unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung an der in einem Drittland niedergelassenen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft auf Art. 63 AEUV berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung auf den Prüfstand zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 99 und 104).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass aufgrund dessen, dass der Vertrag die Niederlassungsfreiheit nicht auf Drittländer erstreckt, zu vermeiden ist, dass die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Beziehungen zu Drittländern es Wirtschaftsteilnehmern, die sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit befinden, erlaubt, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 100).

    Nach dieser Klarstellung ist für die Beantwortung der vorgelegten Frage darauf hinzuweisen, dass Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, verpflichtet, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Gesellschaften zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 72, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 156, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 38).

    Diese beiden Methoden sind nämlich gleichwertig, vorausgesetzt, dass der Steuersatz für Dividenden ausländischen Ursprungs nicht höher ist als der Satz für Dividenden inländischen Ursprungs und dass die Steuergutschrift bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festgesetzten Steuer zumindest ebenso hoch ist wie der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt (Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 22, und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, EU:C:2011:813, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann nämlich jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten, solange das in Rede stehende System keine durch den Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 40).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).

    Nach dieser Klarstellung ist für die Beantwortung der vorgelegten Frage darauf hinzuweisen, dass Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, verpflichtet, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Gesellschaften zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 72, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 156, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 38).

    Unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Besteuerung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eingesetzt wird, verstößt es gegen die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden ausländischen Ursprungs ungünstiger behandelt als Dividenden inländischen Ursprungs, es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Lenz, C-315/02, EU:C:2004:446, Rn. 20 bis 49, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 20 bis 55, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 46).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann der in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegte freie Kapitalverkehr keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten bewirken, über einen Wegfall der inländischen Einkommensteuer, die der Anteilseigner auf aus dem Ausland bezogene Dividenden zu entrichten hätte, hinauszugehen und einen Betrag zu erstatten, der seinen Ursprung im Steuersystem eines anderen Mitgliedstaats hat (vgl. entsprechend Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 52), da sonst die Steuerautonomie des erstgenannten Mitgliedstaats durch die Ausübung der Steuerhoheit des anderen Mitgliedstaats beschränkt würde (vgl. u. a. Urteil Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 33, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 89).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).

    Nach dieser Klarstellung ist für die Beantwortung der vorgelegten Frage darauf hinzuweisen, dass Art. 63 AEUV einen Mitgliedstaat, in dem für Dividenden, die gebietsansässige Gesellschaften an andere gebietsansässige Gesellschaften zahlen, ein System zur Verhinderung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung besteht, verpflichtet, für Dividenden, die gebietsfremde Gesellschaften an gebietsansässige Gesellschaften zahlen, eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 72, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 156, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 38).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 33, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 89).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
    In Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, anhand eines einheitlichen Anknüpfungskriteriums, nach dem sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, ist die Frage, ob Art. 49 AEUV auf eine Gesellschaft anwendbar ist, die sich auf die dort verankerte Grundfreiheit beruft, nämlich eine Vorfrage, die beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nur nach dem anwendbaren nationalen Recht beantwortet werden kann (vgl. Urteile Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109, und National Grid Indus, EU:C:2011:75, Rn. 26).

    Ein Mitgliedstaat kann somit die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Cartesio, EU:C:2008:723, Rn. 110, und National Grid Indus, EU:C:2011:785, Rn. 27).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
    Gemäß Art. 54 AEUV stehen die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, für die Anwendung der Vorschriften des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind (Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 25).

    Ein Mitgliedstaat kann somit die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Cartesio, EU:C:2008:723, Rn. 110, und National Grid Indus, EU:C:2011:785, Rn. 27).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).

  • EuGH, 25.06.1992 - C-147/91

    Strafverfahren gegen Ferrer Laderer

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
    Die Vorschriften des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit gelten nämlich nur für Angehörige eines Mitgliedstaats der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil Ferrer Laderer, C-147/91, EU:C:1992:278, Rn. 9).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
    Unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Besteuerung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eingesetzt wird, verstößt es gegen die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden ausländischen Ursprungs ungünstiger behandelt als Dividenden inländischen Ursprungs, es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Lenz, C-315/02, EU:C:2004:446, Rn. 20 bis 49, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 20 bis 55, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 46).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-47/12
    Unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Besteuerung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eingesetzt wird, verstößt es gegen die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden ausländischen Ursprungs ungünstiger behandelt als Dividenden inländischen Ursprungs, es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Lenz, C-315/02, EU:C:2004:446, Rn. 20 bis 49, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 20 bis 55, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 46).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-154/05

    Kersbergen-Lap und Dams-Schipper - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer -

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

  • EuGH, 15.02.2011 - C-480/10

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

  • EuGH, 21.10.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (Kontrollbeteiligung bzw. Direktinvestition), fällt in den Anwendungsbereich des Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, während nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll (Streubesitzbeteiligung bzw. Portfoliobeteiligung), ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (EuGH-Entscheidungen Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 29 ff., IStR 2014, 724, m.w.N.; X AB vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, Rz 18 ff., IStR 2015, 557).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Diese Anrechnungsvoraussetzungen sind infolge des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs --über die bereits dargelegte und im Streitfall einschlägige Erweiterung auf Ausschüttungen nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschaften hinaus-- dahingehend modifiziert, dass sich der im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1990 a.F. zu berücksichtigende Anrechnungsbetrag unter Beachtung einer Anrechnungshöchstgrenze (EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 32 f.; vgl. auch EuGH-Urteil Kronos vom 11. September 2014, C-47/12, EU:C:2014:2200, Internationales Steuerrecht 2014, 724, Rz 83) nach der tatsächlich im Sitzstaat der ausschüttenden Körperschaft festgesetzten ausländischen Körperschaftsteuer bemisst und diese dem vereinnahmten Beteiligungsertrag nach steuerlichen Grundsätzen ("Verwendungsfiktion") zuzuordnen ist.
  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Die Eigenschaft als Sitzmitgliedstaat der die Dividenden beziehenden Gesellschaft kann für diesen Mitgliedstaat zwar nicht die Pflicht mit sich bringen, einen Steuernachteil auszugleichen, der sich aus einer Mehrfachbelastung ergibt, die zur Gänze durch den Mitgliedstaat bewirkt wird, in dessen Hoheitsgebiet die diese Dividenden ausschüttende Gesellschaft niedergelassen ist, sofern der zuerst genannte Mitgliedstaat die erhaltenen Dividenden bei den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gesellschaften weder besteuert noch auf andere Art und Weise berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 84).

    Zur Abstellung der festgestellten Diskriminierung bei der Anwendung des Steuermechanismus zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Dividenden war die Französischen Republik daher verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen Befugnis zur Besteuerung die vorherige Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden durch den seine Befugnisse zur Besteuerung ausübenden Herkunftsmitgliedstaat der Dividenden zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 86), und zwar unabhängig davon, auf welcher Stufe der Beteiligungskette - Tochter- oder Enkelgesellschaft - die Besteuerung erfolgt ist.

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (Kontrollbeteiligung bzw. Direktinvestition), fällt in den Anwendungsbereich des Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, während nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll (Streubesitzbeteiligung bzw. Portfoliobeteiligung), ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (EuGH-Entscheidungen vom 11.09.2014 Rs. C-47/12, IStR 2014, 724 - Kronos International Inc. -, Rz. 29 ff., m.w.N.; vom 10.06.2015 Rs. C-686/13, IStR 2015, 557 - X AB -, Rz. 18 ff.).

    Nur bei innergemeinschaftlichen Sachverhalten soll u.U. auch die tatsächliche Beteiligungshöhe zu berücksichtigen sein, wenn der Gegenstand der in Rede stehenden Rechtsvorschriften es nicht ermöglicht zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) oder unter Art. 56 EGV (jetzt Art. 63 AEUV) fallen (EuGH-Entscheidungen vom 11.09.2014 Rs. C-47/12, IStR 2014, 724, - Kronos International Inc. -, Rz. 37 ff., m.w.N.; vom 10.06.2015 Rs. C-686/13, IStR 2015, 557 - X AB - Rz. 22 ff.).

  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

    Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (EuGH-Urteile X vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, BFH/NV 2015, 1229, Rz 21; Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 34 ff.; Itelcar vom 3. Oktober 2013 C-282/12, EU:C:2013:629, IStR 2013, 871, Rz 22; ebenso keine "sichere Beteiligung": EuGH-Urteile Deister Holding, EU:C:2017:1009, BFH/NV 2018, 319, Rz 79 f. bei einer Mindestbeteiligung von 15 v.H.; Eqiom und Enka, EU:C:2017:641, HFR 2018, 175, Rz 42 f. bei einer Mindestbeteiligung von 20 v.H.).

    Handelt es sich demgegenüber --wie vorliegend-- um Dividenden mit Ursprung in einem Drittstaat, kann sich die in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft unabhängig vom Umfang der Beteiligung im konkreten Fall allein auf Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) berufen (EuGH-Urteile SECIL vom 24. November 2016 C-464/14, EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, Rz 35; Kronos International, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 38 f.; Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, IStR 2012, 924, Rz 99).

    Insofern bleibt die Höhe der konkreten Beteiligung unberücksichtigt (EuGH-Urteil Kronos International, EU:C:2014:2200, BFH/NV 2014, 1869, Rz 41; so zutreffend auch FG Münster, EuGH-Vorlage vom 20. September 2016 9 K 3911/13 F, EFG 2017, 323; vgl. auch Watrin/Eberhardt, BB 2014, 2967, 2970).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    40 Speziell zu den Voraussetzungen eines vollen Abzugs hat der Gerichtshof entschieden, dass eine 10 %-Schwelle es zwar ermöglicht, diejenigen Investitionen vom Geltungsbereich der Steuervergünstigung auszuschließen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, jedoch für sich allein nicht bewirkt, dass der Abzug nur auf Beteiligungen anwendbar wäre, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (Urteil vom 11. September 2014 , Kronos International, C-47/12 , EU:C:2014:2200 , Rn. 34 und 35).

    Eine Beteiligung derartigen Umfangs bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass der Inhaber der Beteiligung einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt, bei der er Anteilseigner ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013 , Itelcar, C-282/12 , EU:C:2013:629 , Rn. 22, und vom 11. September 2014 , Kronos International, C-47/12 , EU:C:2014:2200 , Rn. 35).

    42 Da der Vertrag die Niederlassungsfreiheit nicht auf Drittstaaten ausdehnt, muss verhindert werden, dass die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Beziehungen zu Drittstaaten es Wirtschaftsteilnehmern, die sich außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit befinden, erlaubt, in den Genuss dieser Freiheit zu gelangen (Urteile vom 11. September 2014 , Kronos International, C-47/12 , EU:C:2014:2200 , Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. April 2014 , Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12 , EU:C:2014:249 , Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    7 Vgl. auch Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 27 bis 32), vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 38, 41 und 54), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34, 35 und 41 bis 43).

    9 Vgl. Urteil vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 19.07.2017 - I R 87/15

    Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei

    In Fällen, in denen sie --wie im Streitfall-- eine Gesellschaft ausländischen Rechts als solche anerkennen, ist es ihnen aber verwehrt, den persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit einseitig zu erweitern (EuGH-Urteil Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200).

    In Situationen, in denen der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit aufgrund der Zugehörigkeit der Dividenden beziehenden Gesellschaft zur Rechtsordnung eines Drittstaats nicht eröffnet ist, ist eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat aber nur dann nach Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) zu beurteilen, wenn sie nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in denen die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt (EuGH-Urteil Kronos International, EU:C:2014:2200).

  • FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18

    Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der

    Die Niederlassungsfreiheit ist - da sie nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) gilt (Art. 49 AEUV, früher Art. 43 EG, EuGH, Urteil Kronos International vom 11.9.2014 C-47/12, HFR 2014, 1027) - anders als die Kapitalverkehrsfreiheit, die auch im Verhältnis zu Drittstaaten Anwendung findet (Art. 63 Abs. 1 AEUV, EuGH, Urteil A vom 18.12.2007 C-101/05, HFR 2008, 295), im Hinblick auf die Klägerin, die ihren Sitz in Japan und damit nicht innerhalb der EU hat, nicht anwendbar.

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter den freien Kapitalverkehr fallen (vgl. etwa EuGH, Urteile Kronos International Urteil vom 11.9.2014 C-47/12, HFR 2014, 1027; Deister Holding vom 20.12.2017 C-504/16 und C-613/16, HFR 2018, 245 m.w.N.).

    Eine Beteiligung in dieser Höhe lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. etwa EuGH, Urteile Itelcar vom 3.10.2013 C-282/12, HFR 2013, 1169; Kronos vom 11.9.2014 C-47/12, HFR 2014, 1027; Deister Holding vom 20.12.2017 C-504/16 und C-613/16, HFR 2018, 245).

    Handelt es sich demgegenüber um Dividenden mit Ursprung in einem Drittstaat, kann sich die in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft unabhängig vom Umfang der Beteiligung im konkreten Fall allein auf Art. 63 AEUV berufen (EuGH-Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 C-35/11, HFR 2013, 88; Kronos International vom 11.9.2014 C-47/12, HFR 2014, 1027; EV vom 20.9.2018 C-685/16, BStBl II 2019, 111).

    Insofern bleibt die Höhe der konkreten Beteiligung unberücksichtigt (EuGH, Urteil Kronos International vom 11.9.2014 C-47/12, HFR 2014, 1027).

  • FG München, 19.09.2016 - 7 K 1118/16

    Ansatz von nichtabziehbaren Betriebsausgaben bei einer Drittstaatenbeteiligung

    Anders als der BFH habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-47/12 Kronos International Inc.

    (Kronos) mit Urteil vom 11. September 2014 (IStR 2014, 724) entschieden, dass die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung betreffend den Bezug von Dividenden, auch wenn diese aus Beteiligungen in Höhe von mindestens 10 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hervorgegangen seien, anhand der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit zu prüfen sei.

    Durch die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Itelcar (in IStR 2013, 871) und Kronos (in IStR 2014, 724) ist nunmehr geklärt, dass eine nationale Regelung, die eine Mindestbeteiligungsschwelle von 10 % voraussetzt, am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist.

    cc) Auf die Höhe der tatsächlichen Beteiligung kommt es in Drittstaatenfällen nicht an (vgl. EuGH in IStR 2013, 871 und in IStR 2014, 724) Auch der BFH hat bereits im Urteil vom 9. August 2006 ( I R 95/05, BStBl II 2007, 279 ) zu einer Beteiligung an einer südafrikanischen Kapitalgesellschaft von 50, 01 % festgestellt, dass § 8b Abs. 5 KStG in der ab 2002 geltenden Fassung, der keine Mindestbeteiligung voraussetzt, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und hat diese Rechtsauffassung im Urteil vom 26. November 2008 ( I R 7/08, BFH/NV 2009, 632) hinsichtlich Dividenden aus zwei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Drittstaaten mit 100 % bzw. 94, 5 % bestätigt.

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • FG München, 19.09.2016 - 7 K 118/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17

    Kommission / Frankreich

  • BFH, 17.09.2014 - I R 30/13

    Kein Verstoß gegen unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch Hinzurechnung

  • BFH, 18.08.2015 - I R 38/12

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer -

  • FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17

    Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG

  • FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13

    Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel an den

  • FG München, 21.08.2015 - 7 K 3844/13

    Keine Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG 2003 auf Beteiligungen an

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13

    X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15

    Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

  • FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19

    Anrechnung griechischer Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen; Freistellung

  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

  • FG Münster, 22.11.2017 - 9 K 1877/10

    Prüfung des Entstehens eines Liquidationsgewinns bei erfolgte Liquidation der

  • FG Hamburg, 18.06.2021 - 6 K 260/19

    Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV -

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