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   EuGH, 11.09.2014 - C-219/13   

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https://dejure.org/2014,24618
EuGH, 11.09.2014 - C-219/13 (https://dejure.org/2014,24618)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-219/13 (https://dejure.org/2014,24618)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-219/13 (https://dejure.org/2014,24618)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    K

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 2 - Anhang III Nr. 6 - Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur auf gedruckte Bücher - Geltung des normalen Mehrwertsteuersatzes für Bücher auf anderen ...

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigter Mehrwertsteuerersatz für gedruckte Bücher in Abgrenzung zu abgespeicherten Büchern auf elektronischen Datenträgern; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • Betriebs-Berater

    MWSt -Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur auf gedruckte Bücher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 2 - Anhang III Nr. 6 - Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur auf gedruckte Bücher - Geltung des normalen Mehrwertsteuersatzes für Bücher auf anderen ...

  • rechtsportal.de

    Ermäßigter Mehrwertsteuerersatz für gedruckte Bücher in Abgrenzung zu abgespeicherten Büchern auf elektronischen Datenträgern; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterschiedliche Steuersätze bei Lieferungen von Büchern und Hörbüchern unionsrechtlich zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    MwSt - Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nur auf gedruckte Bücher

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes nur auf gedruckte Bücher

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Hörbüchern und E-Books

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nicht ohne weiteres auch für Hörbücher und E-Books

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 98 Abs 2 Unterabs 1
    Buch; CD; CD-ROM; ebooks; E-Books; Ermäßigter Steuersatz; Mehrwertsteuer; Steuersatz; USB-Stick

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    K

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 UAbs 1
    Neutralitätsgrundsatz, Buch, Hörbuch, CD, DVC

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein hallinto-oikeus - Auslegung von Art. 98 Abs. 2 und Anhang III Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Nationale Regelung, nach der auf gedruckte ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2326
  • BB 2015, 294
  • DB 2014, 2750
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-219/13
    Was den Grundsatz der steuerlichen Neutralität betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser es nicht zulässt, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-384/01, EU:C:2003:264, Rn. 25, und The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil The Rank Group, EU:C:2011:719, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-219/13
    Was den Grundsatz der steuerlichen Neutralität betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser es nicht zulässt, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-384/01, EU:C:2003:264, Rn. 25, und The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, EU:C:2011:719, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-219/13
    Hinsichtlich der Anwendung von ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf diese Kategorien ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, genauer zu bestimmen, auf welche der in den Kategorien des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, C-442/05, EU:C:2008:184, Rn. 42 und 43, und Pro Med Logistik, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 44).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-219/13
    Hinsichtlich der Anwendung von ermäßigten Mehrwertsteuersätzen auf diese Kategorien ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, genauer zu bestimmen, auf welche der in den Kategorien des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, C-442/05, EU:C:2008:184, Rn. 42 und 43, und Pro Med Logistik, C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rn. 44).
  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

    In dieser Hinsicht ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber lediglich die Befugnis für die Mitgliedstaaten vorgesehen hat, auf die zu den Kategorien des Anhangs III der Richtlinie 2006/112 gehörenden Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, und dass es daher Sache der Mitgliedstaaten ist, genauer zu bestimmen, auf welche dieser Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 23, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 23).

    Dieser Grundsatz lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 24, und vom 9. März 2017, 0xycure Belgium, C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 30).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteile vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 25, und vom 9. November 2017, AZ, C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 31).

  • FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von

    Die Gleichartigkeit indiziert das Wettbewerbsverhältnis (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.33; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13, ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.24 ; EuGH, Urt. v. 9.3.2017 - C-573/15, ECLI:EU:C:2017:189 - Oxycure Belgium, Juris, Rz.30).

    Die bestehenden Unterschiede der Leistungen dürfen die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder andere Leistung zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10,ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz. Auch 31).

    Nach Klärung der Bedürfnisse wäre festzustellen, ob die Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und in Freizeitparks für den Durchschnittsverbraucher nach einem Kriterium der Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und die eventuell bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die Leistungen auf dem Jahrmarkt oder im Freizeitpark zu wählen, erheblich oder eben nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz.31).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-499/16

    AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Hinsichtlich der Anwendung von ermäßigten Mehrwertsteuersätzen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, genauer zu bestimmen, auf welche der in den Kategorien des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (Urteil vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt es dieser Grundsatz nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (Urteil vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 25).

    Es obliegt daher dem vorlegenden Gericht, konkret zu prüfen, ob die Tatsache, dass das Verfallsdatum eine Haltbarkeitsdauer von 45 Tagen nicht überschreitet, aus der Sicht des polnischen Durchschnittsverbrauchers für die Kaufentscheidung bei feinen Backwaren entscheidend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 33).

  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

    Grundsätzlich haben die Mitgliedstaaten für Zwecke der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, sofern der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Leistungen im Sinne des Anhangs III MwStSystRL mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-219/13, K, ECLI:EU:C:2014:2207, m.w.N., BFH-Urteil vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl II 2015, 416).

    Gegenstände oder Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers zwischen diesen Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erheblich beeinflussen (EuGH-Urteil 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik und Pongratz, ECLI:EU:C:2014:111, und vom 11. September 2014 C-219/13, K, ECLI:EU:C:2014:2207).

    In erster Linie kommt es einem Verbraucher insofern auf den jeweiligen Brennwert des Holzes und somit auf den gleichartigen "Inhalt" der verschiedenen Brennholzformen an, so dass die selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-219/13, K, ECLI:EU:C:2014:2207).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-479/13

    Frankreich und Luxemburg dürfen auf die Lieferung elektronischer Bücher, anders

    Nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 sind die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien anwendbar (Urteil K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 21 und 22).
  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    bbb) Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nicht zu, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile K vom 11.09.2014 - C-219/13, EU:C:2014:2207, HFR 2014, 1032, Rz 24; Oxycure Belgium, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 30; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a., EU:C:2019:544, UR 2019, 541, Rz 47), ohne dass dadurch jedoch der Geltungsbereich eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ohne eindeutige Bestimmung ausgeweitet werden könnte (EuGH-Urteile Kommission/Luxemburg vom 05.03.2015 - C-502/13, EU:C:2015:143, UR 2015, 308, Rz 51; De Fruytier vom 02.07.2015 - C-334/14, EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz 37; Oxycure Belgium, EU:C:2017:189, UR 2017, 276, Rz 31).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-502/13

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 sind die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien anwendbar (Urteil K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 21 und 22).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen, wie sich aus den tatsächlichen Umständen ergibt, die Gegenstand des Urteils K (EU:C:2014:2207) waren, auf eine falsche Prämisse gestützt ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    17 Ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs: Urteile vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a. (C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 44), vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846, Rn. 23), und vom 11. September 2014, K (C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 23).

    36 Urteil vom 11. September 2014, K (C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

    79 - Vgl. Urteil vom 11. September 2014, K, C-219/13 (EU:C:2014:2207, Rn. 24 bis 32).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz es nicht zulässt, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 11. September 2014, K, C-219/13, EU:C:2014:2207, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-573/15

    Oxycure Belgium

  • EuGH, 05.09.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 05.10.2023 - C-146/22

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (TVA pour boissons chaudes lactées)

  • FG Münster, 09.04.2021 - 5 V 178/21

    Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-145/18

    Regards Photographiques - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

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