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   EuGH, 11.09.2014 - C-277/13   

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EuGH, 11.09.2014 - C-277/13 (https://dejure.org/2014,24666)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-277/13 (https://dejure.org/2014,24666)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-277/13 (https://dejure.org/2014,24666)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/67/EG - Art. 11 - Luftverkehr - Bodenabfertigungsdienste - Auswahl der Dienstleister

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Portugal

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (JO L 272, S. 36) - Auswahl der Dienstleister

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-277/13
    Für die Entscheidung über die vorliegende Klage ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden müssen, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteil Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, EU:C:1996:375, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat Art. 23 der Richtlinie 96/67, indem er im Wesentlichen den Mitgliedstaaten auferlegte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie spätestens am 25. Oktober 1997 nachzukommen, diese verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten und damit die Verwirklichung des von ihr vorgeschriebenen Ziels zu sichern (vgl. entsprechend Urteil Dillenkofer u. a., EU:C:1996:375, Rn. 49).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-386/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Flughäfen -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-277/13
    Der Gerichtshof hat insoweit nämlich bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin das Recht haben, den Beschäftigten von Unternehmen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten, dass diese Befugnis den Mitgliedstaaten aber keine unbegrenzte Regelungszuständigkeit verleiht und in einer Art und Weise ausgeübt werden muss, die die praktische Wirksamkeit und die Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, C-386/03, EU:C:2005:461, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-150/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-277/13
    Was die Rechtfertigungen betrifft, die die Portugiesische Republik in Bezug auf den Umstand vorgebracht hat, dass die im Jahr 2011 durchgeführten Verfahren zur Auswahl der Bodenabfertigungsdienstleister nicht abgeschlossen wurden, genügt der Hinweis, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Bestimmungen, Übungen oder Umstände berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Portugal, C-150/97, EU:C:1999:15, Rn. 21, Kommission/Luxemburg, C-69/05, EU:C:2006:32, Rn. 10, sowie Kommission/Italien, C-161/05, EU:C:2006:762, Rn. 12).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-277/13
    Zu dem weiteren Vorbringen der Portugiesischen Republik, wonach die Regelung eingeführt worden sei, um das berechtigte rechtliche Vertrauen der bereits tätigen Unternehmen zu schützen sowie die Kontinuität und die Qualität der Dienstleistungen auf den fraglichen Flughäfen zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen kann, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, und niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen kann, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-69/05

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-277/13
    Was die Rechtfertigungen betrifft, die die Portugiesische Republik in Bezug auf den Umstand vorgebracht hat, dass die im Jahr 2011 durchgeführten Verfahren zur Auswahl der Bodenabfertigungsdienstleister nicht abgeschlossen wurden, genügt der Hinweis, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Bestimmungen, Übungen oder Umstände berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Portugal, C-150/97, EU:C:1999:15, Rn. 21, Kommission/Luxemburg, C-69/05, EU:C:2006:32, Rn. 10, sowie Kommission/Italien, C-161/05, EU:C:2006:762, Rn. 12).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-170/09

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-277/13
    Zum Vorbringen der Portugiesischen Republik, dass die potenziellen Änderungen der fraglichen Rechtsvorschriften die Auswahl des zweiten Dienstleisters überflüssig machen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Belgien, C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Frankreich, C-170/09, EU:C:2010:97, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-377/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-277/13
    Zum Vorbringen der Portugiesischen Republik, dass die potenziellen Änderungen der fraglichen Rechtsvorschriften die Auswahl des zweiten Dienstleisters überflüssig machen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Unionsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. insbesondere Urteile Kommission/Belgien, C-377/03, EU:C:2006:638, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Frankreich, C-170/09, EU:C:2010:97, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2004 - C-460/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ITALIENISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR UNVEREINBAR MIT DER

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-277/13
    Zweitens steht fest, dass die den Unternehmen auferlegte Verpflichtung, das Personal des vorherigen Dienstleisters zu übernehmen, die potenziellen neuen Konkurrenten gegenüber den bereits tätigen Unternehmen benachteiligt und die Öffnung der Märkte für Bodenabfertigungsdienste gefährdet, wodurch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 96/67 beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Italien, C-460/02, EU:C:2004:780, Rn. 34).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-161/05

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-277/13
    Was die Rechtfertigungen betrifft, die die Portugiesische Republik in Bezug auf den Umstand vorgebracht hat, dass die im Jahr 2011 durchgeführten Verfahren zur Auswahl der Bodenabfertigungsdienstleister nicht abgeschlossen wurden, genügt der Hinweis, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Bestimmungen, Übungen oder Umstände berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Portugal, C-150/97, EU:C:1999:15, Rn. 21, Kommission/Luxemburg, C-69/05, EU:C:2006:32, Rn. 10, sowie Kommission/Italien, C-161/05, EU:C:2006:762, Rn. 12).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland betreffend § 46 VwVfG , wonach dann, wenn zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchgeführt worden, diese aber mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf möglich sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden müssen, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteile Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, EU:C:1996:375, Rn. 48, sowie Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43), was hier nicht der Fall ist.

    Im Übrigen würde der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland, nachdem sie die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17), mit der die ihrerseits durch die Richtlinie 2011/92 kodifizierte Richtlinie 85/337 in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten geändert wurde, verspätet in innerstaatliches Recht umgesetzt hatte, die zeitliche Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der letztgenannten Richtlinie begrenzt hat, darauf hinauslaufen, ihr zu gestatten, sich eine neue Umsetzungsfrist zu genehmigen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland (C-59/89, EU:C:1991:225, Rn. 18), Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 51), Kommission/Polen (C-551/08, EU:C:2009:683, Rn. 21) und Kommission/Portugal (C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43).

    53 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland (C-59/89, EU:C:1991:225, Rn. 24), Kommission/Italien (C-456/03, EU:C:2005:388, Rn. 51), Kommission/Polen (C-551/08, EU:C:2009:683, Rn. 21) und Kommission/Portugal (C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection

    33 Vgl. Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Portugal (C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Osnabrück, 04.11.2015 - 3 A 88/14

    Alternativenermittlung; Artenschutzrechtliche Einwendungen; Aussetzung

    "Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland betreffend § 46 VwVfG, wonach dann, wenn zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchgeführt worden, diese aber mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf möglich sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden müssen, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteile Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, EU:C:1996:375, Rn. 48, sowie Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43), was hier nicht der Fall ist.
  • VGH Hessen, 24.10.2017 - 9 B 1789/17

    WISAG darf Bodenabfertigungsdienste ab dem 1. Februar 2018 am Flughafen Frankfurt

    Abgesehen davon, dass deren Beeinträchtigung hier schon nicht ersichtlich ist, hat der Europäische Gerichtshof dazu aber klargestellt, dass diese Befugnis den Mitgliedstaaten keine unbegrenzte Regelungszuständigkeit verleiht und in einer Art und Weise ausgeübt werden muss, die die praktische Wirksamkeit und die Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigt (Urteil vom 11.09.2014 - C-277/13 -, juris Rn. 52, mit w. Nachw.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Portugal (C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-470/16

    North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    23 Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Irland (C-427/07, EU:C:2009:457, Rn. 55), vom 11. September 2014, Kommission/Portugal (C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 51).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2023 - 20 B 71/23

    Eilantrag gegen die Auswahl der Abfertigungsdienstleister am Flughafen Düsseldorf

    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 9 B 1789/17.T -, a. a. O., Rn. 51, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-277/13 -, juris, Rn. 52, 55.
  • EuGH, 03.09.2020 - C-503/19

    Subdelegación del Gobierno en Barcelona (Résidents de longue durée)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Vorschriften einer Richtlinie jedoch in der Weise umgesetzt werden, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteil vom 11. September 2014, Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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