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   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13   

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https://dejure.org/2014,24848
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13 (https://dejure.org/2014,24848)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13 (https://dejure.org/2014,24848)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13 (https://dejure.org/2014,24848)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti

    Mehrwertsteuer - Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten - Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden - Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat - Berücksichtigung der Hinterziehung im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH - C-163/13 (anhängig)

    Turbu.com

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13
    Rechtssache C-163/13.

    Die Vorabentscheidungsersuchen sind bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 18. März (C-131/13) bzw. am 2. April 2013 (C-163/13 und C-164/13) eingegangen.

    Die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13.

    Nach Ansicht der Kommission sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 unzulässig, da die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Ausgangsverfahren noch nicht als feststehend betrachtet werden könnten und die gestellten Fragen hypothetischer Natur seien.

    Diesbezüglich stelle ich fest, dass den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 zufolge das vorlegende Gericht alle Kassationsgründe für begründet erklärt hat, sei es, weil die behaupteten Tatsachen nicht erwiesen seien, sei es, weil dem angefochtenen Urteil ein Begründungsmangel anhafte.

    Insbesondere sei in der Rechtssache C-163/13, so das vorlegende Gericht, nicht erwiesen, ob die innergemeinschaftliche Lieferung, für die eine Befreiung beantragt worden sei, tatsächlich stattgefunden habe.

    Erstens bin ich deshalb der Ansicht, dass die Fragen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 hypothetischer Natur sind.

    Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 für unzulässig erklären muss.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 für unzulässig zu erklären und auf die in der Rechtssache C-131/13 gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten:.

    9 - Nach der genauen Formulierung der Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13.

  • EuGH - C-164/13 (anhängig)

    Turbu.com Mobile Phone's

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13
    Rechtssache C-164/13.

    Die Vorabentscheidungsersuchen sind bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 18. März (C-131/13) bzw. am 2. April 2013 (C-163/13 und C-164/13) eingegangen.

    Die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13.

    Nach Ansicht der Kommission sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 unzulässig, da die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Ausgangsverfahren noch nicht als feststehend betrachtet werden könnten und die gestellten Fragen hypothetischer Natur seien.

    Diesbezüglich stelle ich fest, dass den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 zufolge das vorlegende Gericht alle Kassationsgründe für begründet erklärt hat, sei es, weil die behaupteten Tatsachen nicht erwiesen seien, sei es, weil dem angefochtenen Urteil ein Begründungsmangel anhafte.

    In der Rechtssache C-164/13 ist den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge sogar das Vorliegen einer Hinterziehung nicht mit rechtlich hinreichender Sicherheit festgestellt und die Beteiligung von TMP an der Hinterziehung von der Steuerverwaltung in zweiter Instanz nicht geltend gemacht worden.

    Erstens bin ich deshalb der Ansicht, dass die Fragen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 hypothetischer Natur sind.

    Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 für unzulässig erklären muss.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 für unzulässig zu erklären und auf die in der Rechtssache C-131/13 gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten:.

    9 - Nach der genauen Formulierung der Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13.

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13
    10 - Ich stütze mich hauptsächlich auf die sehr detaillierte Analyse dieses Phänomens in: Limbourg, N., "Les différentes typologies répertoriées en matière de carrousel TVA", La fraude à la TVA en matière pénale , Larcier, Brüssel, 2013, S. 63 bis 93. Vgl. z. B. auch Griffioen, M., und van der Hel, L., "New European Approach to Combat VAT Fraud?", Intertax , Bd. 42, 2014, Nr. 5, S. 298 bis 305; Wolf, R. A., "VAT Carousel Fraud: A European Problem from a Dutch Perspective", Intertax , Bd. 39, 2011, Nr. 1, S. 26 bis 37; Pabia?"ski, T., und ?šli?¼, W., "Zorganizowane dzia?‚ania przestepcze wykorzystujace mechanizmy podatku VAT", Przeglad podatkowy , Nr. 1, 2007, S. 18 bis 27, und Nr. 3, 2007, S. 13 bis 23. Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:174, Nrn. 27 bis 35).

    17 - Urteil Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 56).

    30 - Urteil Kittel und Recolta Recycling (EU:C:2006:446, Rn. 51).

    36 - EU:C:2006:446.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-564/15

    Farkas

    18 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2217, Nr. 42).

    Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Acquisitions

    17 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:174, Nrn. 27 bis 35), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Federation of Technological Industries u. a. (C-384/04, EU:C:2005:745, Nrn. 7 bis 9), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2217, Nrn. 31 bis 38).
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