Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.2014 - C-254/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27663
EuGH, 02.10.2014 - C-254/13 (https://dejure.org/2014,27663)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2014 - C-254/13 (https://dejure.org/2014,27663)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - C-254/13 (https://dejure.org/2014,27663)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,27663) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orgacom

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgaben zollgleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Einfuhrabschöpfung für in die Flämische Region eingeführten tierischen Dünger - Art. 30 AEUV und 110 AEUV - Vom Einführer geschuldete Abschöpfung - Unterschiedliche Abschöpfungen für ...

  • Betriebs-Berater

    Abgaben zollgleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Einfuhrabschöpfung für in die Flämische Region eingeführten tierischen Dünger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgaben zollgleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Einfuhrabschöpfung für in die Flämische Region eingeführten tierischen Dünger - Art. 30 AEUV und 110 AEUV - Vom Einführer geschuldete Abschöpfung - Unterschiedliche Abschöpfungen für ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abgaben zollgleicher Wirkung - Inländische Abgaben - Einfuhrabschöpfung für in die Flämische Region eingeführten tierischen Dünger

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 30, AEUV Art 110
    Abgabe; Diskriminierung; Dünger; Düngerüberschuss; Einfuhr; Einfuhrabschöpfung; Einfuhrzoll; Herstellungsverfahren; Umwelt

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Orgacom

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hof van beroep te Brussel - Auslegung von Art. 30 und Art. 110 AEUV - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Interne Besteuerungen - Nationale Regelung, die eine Einfuhrabschöpfung für Dünger aus anderen Mitgliedstaaten vorsieht - Abschöpfung, die der ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-254/13
    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung, das diese von einer allgemeinen inländischen Abgabe unterscheidet, in dem Umstand liegt, dass Erstere ausschließlich das über die Grenze verbrachte Erzeugnis als solches, Letztere aber eingeführte, ausgeführte und inländische Erzeugnisse trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Michaïlidis, C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, Rn. 22).

    Zum anderen ist die betreffende Abgabe nur dann Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, wenn sie das einheimische und das gleiche ausgeführte Erzeugnis in gleicher Höhe auf der gleichen Handelsstufe erfasst und wenn der Steuertatbestand ebenfalls für beide Erzeugnisse derselbe ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Michaïlidis, EU:C:2000:479, Rn. 23).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-72/03

    Carbonati Apuani - Abgabe zollgleicher Wirkung - Abgabe auf im Gebiet einer

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-254/13
    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Abgabe, die beim Überschreiten einer Gebietsgrenze im Inneren eines Mitgliedstaats erhoben wird, eine Abgabe zollgleicher Wirkung (vgl. Urteil Carbonati Apuani, C-72/03, EU:C:2004:506, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Verbot der Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der mit ihnen erzielten Einnahmen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile Brachfeld und Chougol Diamond, 2/69 und 3/69, EU:C:1969:30, Rn. 19 und Carbonati Apuani, EU:C:2004:506, Rn. 31).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-254/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrags nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann (Urteil Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 26).

    Insoweit stellt nach ständiger Rechtsprechung jede - auch noch so geringe - den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Art. 28 AEUV und 25 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, EU:C:2007:657, Rn. 27).

  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-254/13
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 15).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu beantworten, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 16).

  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-254/13
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Verbot der Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der mit ihnen erzielten Einnahmen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile Brachfeld und Chougol Diamond, 2/69 und 3/69, EU:C:1969:30, Rn. 19 und Carbonati Apuani, EU:C:2004:506, Rn. 31).
  • EuGH, 27.02.2003 - C-389/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-254/13
    Zur Einstufung der streitigen Abgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, die Rechtfertigung für das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung darin liegt, dass finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, auch wenn sie noch so geringfügig sind, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, die durch die damit verbundenen Verwaltungsformalitäten noch erschwert wird (Urteil Kommission/Deutschland, C-389/00, EU:C:2003:111, Rn. 22).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Zur Einstufung einer nationalen Besteuerung als Abgabe zollgleicher Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung für das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung darin liegt, dass finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, auch wenn sie noch so geringfügig sind, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, die durch die damit verbundenen Verwaltungsformalitäten noch erschwert wird (vgl. entsprechend Urteil Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede - auch noch so geringe - den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 27, sowie Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 23).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung in dem Umstand liegt, dass sie speziell das ausländische Erzeugnis, nicht aber das gleichartige inländische trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, 90/79, EU:C:1981:27, Rn. 12 und 13, sowie Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 28).

  • EuGH, 06.12.2018 - C-305/17

    Die Mitgliedstaaten dürfen keine Abgabe auf die Ausfuhr von in ihrem

    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass eine Maßnahme, die unter Art. 110 AEUV fällt, nach dem System des Vertrags nicht als "Abgabe gleicher Wirkung" eingeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen darauf, dass Art. 110 AEUV nicht nur eingeführte Waren erfasst, sondern auch ausgeführte Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, EU:C:2003:298, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe gleicher Wirkung, das diese von einer allgemeinen inländischen Abgabe unterscheidet, in dem Umstand liegt, dass Erstere ausschließlich das über die Grenze verbrachte Erzeugnis als solches, Letztere aber eingeführte, ausgeführte und inländische Erzeugnisse trifft (Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 28).

    Selbst wenn man annimmt, dass diese beiden Arten des elektrischen Stroms derselben Regelung unterliegen, ist doch zu bemerken, dass die betreffende Abgabe nur dann Teil einer allgemeinen Regelung über "inländische Abgaben" ist, wenn sie das einheimische und das gleiche ausgeführte Erzeugnis in gleicher Höhe auf der gleichen Handelsstufe erfasst und wenn der Steuertatbestand ebenfalls derselbe ist (Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2018 - C-39/17

    Lubrizol France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass eine unter Art. 110 AEUV fallende Maßnahme nach dem System des Vertrags nicht als "Abgabe gleicher Wirkung" eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe gleicher Wirkung, das diese von einer allgemeinen inländischen Abgabe unterscheidet, in dem Umstand liegt, dass Erstere ausschließlich das über die Grenze verbrachte Erzeugnis als solches, Letztere aber eingeführte, ausgeführte und inländische Erzeugnisse trifft (Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 28).

    Erstens ist jedoch die betreffende Abgabe nur dann Teil einer allgemeinen Regelung für "inländische Abgaben" im Sinne von Art. 110 AEUV, wenn sie das einheimische und das gleiche ausgeführte Erzeugnis in gleicher Höhe auf der gleichen Handelsstufe erfasst und der Steuertatbestand ebenfalls für beide Erzeugnisse derselbe ist (Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-39/17

    Lubrizol France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 28

    16 Urteile vom 2. Oktober 2014, 0rgacom (C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 20), und vom 8. November 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten (C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 26).

    21 Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom (C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 23).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-65/16

    Die ungarische Kraftfahrzeugsteuer ist mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

    Somit ist darauf hinzuweisen, dass jede - auch noch so geringfügige - den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Art. 28 und 30 AEUV darstellt (Urteile vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Oktober 2014, 0rgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-305/17

    FENS

    51 Urteil vom 2. Oktober 2014, 0rgacom (C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

    23 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 1969, Kommission/Italien (24/68, EU:C:1969:29, Rn. 7 und 9), vom 8. November 2005, Jersey Produce Marketing Organisation (C-293/02, EU:C:2005:664, Rn. 55), vom 21. Juni 2007, Kommission/Italien (C-173/05, EU:C:2007:362, Rn. 42), und vom 2. Oktober 2014, 0rgacom (C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 23 und 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV -

    8 - Vgl. Urteile Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Orgacom (C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht