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   EuGH, 02.10.2014 - C-525/13   

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https://dejure.org/2014,27661
EuGH, 02.10.2014 - C-525/13 (https://dejure.org/2014,27661)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2014 - C-525/13 (https://dejure.org/2014,27661)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - C-525/13 (https://dejure.org/2014,27661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Den Broeck

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Beihilfeantrag "Flächen" - Art. 33 - Sanktionen - Vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Beihilfeantrag 'Flächen' - Art. 33 - Sanktionen - Vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten

  • rechtsportal.de

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Van Den Broeck

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hof van Cassatie van België - Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-525/13
    Daher steht eine Auslegung von Art. 33 der Verordnung Nr. 2419/2001 dahin, dass vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten als die schwerwiegendsten Unregelmäßigkeiten sanktioniert werden, im Einklang mit der Zielsetzung eines hinreichend abschreckenden und wirksamen Sanktionssystems zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrügereien in den Beihilfeanträgen "Flächen" (vgl. entsprechend Urteil National Farmers' Union u. a., C-354/95, EU:C:1997:379, Rn. 51).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-525/13
    Eine Sanktion, die im Ausschluss eines Betriebsinhabers von einer Beihilferegelung besteht, ist nämlich besonders abschreckend und daher zur wirksamen Bekämpfung der zahlreichen Unregelmäßigkeiten geeignet, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Beihilfen begangen werden und die durch die von ihnen verursachte erhebliche Belastung des Unionshaushalts die Maßnahmen beeinträchtigen können, die die Unionsorgane auf diesem Gebiet ergriffen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, EU:C:2002:440, Rn. 38, und Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 29).
  • EuGH, 28.11.2002 - C-417/00

    Agrargenossenschaft Pretzsch

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-525/13
    Zur Erreichung dieses Ziels sieht diese Verordnung, wie sich aus ihrem 33. Erwägungsgrund ergibt, nach Schwere der im Beihilfeantrag festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelte Kürzungen und Ausschlüsse vor, die bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines spezifizierten Zeitraums reichen können (vgl. entsprechend Urteil Agrargenossenschaft Pretzsch, C-417/00, EU:C:2002:715, Rn. 35 bis 39).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-286/05

    Haug - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-525/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift keine Sanktion enthält, sondern - unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Art. 32 bis 35 der Verordnung Nr. 2419/2001 -lediglich regelt, wie die Fläche zu ermitteln ist, die nach der Regelung oder den Regelungen, auf die sich der Beihilfeantrag "Flächen" bezieht, beihilfefähig ist, wenn sich herausstellt, dass die in diesem Antrag angegebene Fläche über der nach Kontrolle durch die zuständigen Behörden tatsächlich ermittelten Fläche liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Haug, C-286/05, EU:C:2006:296, Rn. 24).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-525/13
    Eine Sanktion, die im Ausschluss eines Betriebsinhabers von einer Beihilferegelung besteht, ist nämlich besonders abschreckend und daher zur wirksamen Bekämpfung der zahlreichen Unregelmäßigkeiten geeignet, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Beihilfen begangen werden und die durch die von ihnen verursachte erhebliche Belastung des Unionshaushalts die Maßnahmen beeinträchtigen können, die die Unionsorgane auf diesem Gebiet ergriffen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, EU:C:2002:440, Rn. 38, und Bonda, C-489/10, EU:C:2012:319, Rn. 29).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-378/18

    Westphal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Zur Erreichung dieses Ziels sieht diese Verordnung nach Schwere der im Beihilfeantrag festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelte Kürzungen und Ausschlüsse vor, die bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines spezifizierten Zeitraums reichen können (Urteil vom 2. Oktober 2014, Van Den Broeck, C-525/13, EU:C:2014:2254, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher würde eine Auslegung von Art. 49 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2419/2001 dahin, auf die Rückzahlung von Beihilfen wegen Handlungen, die aufgrund ihres ausgeprägten rechtswidrigen Charakters mit Sanktionen geahndet werden, die gleichen Modalitäten für die Berechnung der Verjährungsfrist anzuwenden wie die, die für Handlungen gelten, die nur zu einer einfachen Rückzahlungspflicht führen, nicht im Einklang mit der Zielsetzung eines hinreichend abschreckenden und wirksamen Sanktionssystems zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug in den Beihilfeanträgen "Flächen" stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Van Den Broeck, C-525/13, EU:C:2014:2254, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-111/15

    Obcina Gorje

    Vgl. auch Urteile vom 2. Oktober 2014, Van Den Broeck (C-525/13, EU:C:2014:2254, Rn. 33), und vom 15. September 2005, 1rland/Kommission (C-199/03, EU:C:2005:548, Rn. 31).
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