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   EuGH, 09.10.2014 - C-222/13   

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https://dejure.org/2014,28626
EuGH, 09.10.2014 - C-222/13 (https://dejure.org/2014,28626)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2014 - C-222/13 (https://dejure.org/2014,28626)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - C-222/13 (https://dejure.org/2014,28626)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    TDC

    'Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 32 - Zusätzliche Pflichtdienste - Verfahren zur Entschädigung für die Kosten, die mit der Erbringung dieser Dienste verbunden sind - Begriff "Gericht'' im ...

  • Wolters Kluwer

    Unzuständigkeit des Gerichtshofs für ein Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Beschwerdeausschusses für Telekommunikationsangelegenheiten; Unabhängigkeit eines Beschwerdeausschusses bei fehlenden Regelungen zur Abberufung der Mitglieder und Parteistellung in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 32 - Zusätzliche Pflichtdienste - Verfahren zur Entschädigung für die Kosten, die mit der Erbringung dieser Dienste verbunden sind - Begriff 'Gericht' im ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 267
    Unzuständigkeit des Gerichtshofs für ein Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Beschwerdeausschusses für Telekommunikationsangelegenheiten; fehlende Unabhängigkeit eines Beschwerdeausschusses bei fehlenden Regelungen zur Abberufung der Mitglieder und Parteistellung in ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    TDC

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Teleklagenævnet - Auslegung von Art. 32 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und "diensten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 919
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-222/13
    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, sowie Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 18).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen (Urteil Wilson, EU:C:2006:587, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2008 - C-109/07

    Pilato - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts - Unzuständigkeit des

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-222/13
    Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung insbesondere nur dann erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen festgelegt sind (Urteil D. und A., C-175/11, EU:C:2013:45, Rn. 97, sowie Beschluss Pilato, C-109/07, EU:C:2008:274, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Abberufung der Mitglieder des Teleklagenævn offenkundig nicht mit besonderen Garantien verbunden, die es ermöglichen würden, jeden berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Einrichtung auszuräumen (vgl. entsprechend Beschluss Pilato, EU:C:2008:274, Rn. 28).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-517/09

    RTL Belgium - 'Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehsender - Collège d"autorisation et

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-222/13
    Der Begriff der Unabhängigkeit, die dem Auftrag des Richters innewohnt, bedeutet vor allem, dass die betreffende Stelle gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (Urteil RTL Belgium, C-517/09, EU:C:2010:821, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beteiligung des Teleklagenævn an einem Verfahren, in dem seine eigene Entscheidung in Frage gestellt wird, bedeutet, dass er beim Erlass dieser Entscheidung im Verhältnis zu den beteiligten Interessen nicht die Eigenschaft eines Dritten hatte und nicht die erforderliche Unparteilichkeit besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil RTL Belgium, EU:C:2010:821, Rn. 47).

  • EuGH, 31.01.2013 - C-175/11

    D. und A. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-222/13
    Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Unabhängigkeit der vorlegenden Einrichtung insbesondere nur dann erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen festgelegt sind (Urteil D. und A., C-175/11, EU:C:2013:45, Rn. 97, sowie Beschluss Pilato, C-109/07, EU:C:2008:274, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-394/11

    Belov - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Begriff "nationales Gericht"

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-222/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteil Belov, C-394/11, EU:C:2013:48, Rn. 38, und Beschluss Merck Canada, C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 16).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-49/13

    MF 7 - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Verfahren, das auf eine Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-222/13
    Diese Organisation der Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Teleklagenævn macht somit deutlich, dass die Entscheidungen dieser Einrichtung keinen gerichtlichen Charakter aufweisen (vgl. entsprechend Beschluss MF 7, C-49/13, EU:C:2013:767, Rn. 19).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-555/13

    Merck Canada - 'Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-222/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteil Belov, C-394/11, EU:C:2013:48, Rn. 38, und Beschluss Merck Canada, C-555/13, EU:C:2014:92, Rn. 16).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-222/13
    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, sowie Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 18).
  • VG Wiesbaden, 28.03.2019 - 6 K 1016/15

    Die Vorlage dient der Klärung, ob der Petitionsausschuss des Hessischen Landtages

    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19), wodurch sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten gefährden könnten (vgl. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30, sowie vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19); EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 52, vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 20; EuGH, Urteil vom 16.02.2017, Ramón Margarit Panicello, Az. C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 38).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtung insbesondere nur dann erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen festgelegt sind (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Insoweit hat er die Unabhängigkeit eines Gerichts auch daran gemessen, ob es vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit eines Urteils seiner Mitglieder gefährden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006, Graham J. Wilson gegen Ordre des avocats du barreau de Luxembourg, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51; Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC A/S gegen Erhvervsstyrelse, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30; Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme gegen Corporació de Salut del Maresme i la Selva, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19; Urteil vom 16. Februar 2017, Ramón Margarit Panicello gegen Pilar Hernández Martínez, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37; Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games Handels GmbH u.a. gegen Landespolizeidirektion Oberösterreich, C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 60 f.; Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses gegen Tribunal de Contas, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 f.; Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72; Urteil vom 5. November 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 109).

    Diese Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, im Gesetz ausdrücklich festgelegt seien (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC A/S gegen Erhvervsstyrelse, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des

    21 - Urteile Corbiau (C-24/92, EU:C:1993:118, Rn. 15), Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49), RTL Belgium (C-517/09, EU:C:2010:821, Rn. 38) und TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 29).

    22 - Urteile Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), RTL Belgium (C-517/09, EU:C:2010:821, Rn. 39 und 40) und TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und 31).

    23 - Urteile Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung) und TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32).

    24 - Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32) und Beschluss Pilato (C-109/07, EU:C:2008:274, Rn. 24).

    29 - Urteile RTL Belgium (C-517/09, EU:C:2010:821, Rn. 47), Epitropos tou Elegktikou Synedriou (C-363/11, EU:C:2012:825, Rn. 21) und TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 37).

    30 - Vgl. Urteile Corbiau (C-24/92, EU:C:1993:118, Rn. 16 und 17), Belov (C-394/11, EU:C:2013:48, Rn. 49 und 51) und TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 37) sowie Beschluss MF 7 (C-49/13, EU:C:2013:767, Rn. 19).

    Vgl. insoweit auch Urteil Almelo (C-393/92, EU:C:1994:171, Rn. 21) und Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Almelo (C-393/92, EU:C:1994:42, Nrn. 30 und 32), Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Belov (C-394/11, EU:C:2012:585, Nr. 47) und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache TDC (C-222/13, EU:C:2014:1979, Nr. 31).

    In der Rechtssache, in der das Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265) ergangen ist, konnte der Wirtschaftsteilnehmer theoretisch entweder eine Beschwerde beim Teleklagenævn, einem ständigen öffentlichen Streitbeilegungsgremium, einreichen oder direkt bei den ordentlichen Gerichten klagen.

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot stand diese Wahlmöglichkeit der Anerkennung einer obligatorischen Zuständigkeit des Teleklagenævn nicht entgegen (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache TDC, C-222/13, EU:C:2014:1979, Nrn. 33 und 38).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt, von dem das vorlegende Gericht befürchtet, dass er im vorliegenden Fall nicht beachtet wird, verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln - insbesondere statutarische und Verfahrensregeln - gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Erfurt, 15.06.2020 - 8 O 1045/18

    EuGH-Vorlage: Keine Vorteilsausgleichung bei Kaufvertragsrückabwicklung wegen

    In solchen Fällen ist fraglich, ob die Gerichte aufgrund ihrer institutionellen Abhängigkeit gegenüber der Exekutive als Partei oder Beteiligte des Rechtsstreits die notwendige Eigenschaft eines neutralen "Dritten" haben (s. zu dieser wesentlichen Anforderung an die Unabhängigkeit nur EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, C-222/13, Rn. 29, und EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, C-517/09, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-396/14

    MT Højgaard und Züblin

    Auf der Grundlage der dem Gerichtshof in diesem Verfahren vorgelegten Informationen ist jedoch eine eingehendere Prüfung der Kriterien vorzunehmen, die sich auf die obligatorische Gerichtsbarkeit und die Unabhängigkeit beziehen, wobei es letzteres Kriterium ist, auf dessen Grundlage der Gerichtshof im Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265) die Eigenschaft des Teleklagenævn als Gericht verneint hat.

    5 - C-222/13, EU:C:2014:2265.

    6 - Vgl. u. a. Urteile Bundesdruckerei (C-549/13, EU:C:2014:2235, Rn. 21) und TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 27).

    11 - Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 34 bis 36).

    16 - Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 35).

    20 - Beschluss Pilato (C-109/07, EU:C:2008:274, Rn. 24 am Ende) und Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32).

    Vgl. auch Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265), in dem sich der Gerichtshof auf zwei Gesichtspunkte, die den internen Aspekt und den externen Aspekt betreffen, gestützt hat, um die Unabhängigkeit des Teleklagenævn zu verneinen (vgl. Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge).

  • EuGH, 24.05.2016 - C-396/14

    MT Højgaard und Züblin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Die dänische Regierung trägt allerdings vor, dass der Gerichtshof im Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC (C‑ 222/13, EU:C:2014:2265), demgegenüber dem Teleklagenævn (Beschwerdeausschuss für Telekommunikationsangelegenheiten, Dänemark) die Gerichtseigenschaft abgesprochen habe, und bittet den Gerichtshof daher um eine weitere Klärung der insoweit anwendbaren Kriterien und gegebenenfalls um Bestätigung der Eigenschaft des Klagenævn for Udbud (Beschwerdeausschuss für Verfahren zur Auftragsvergabe) als "Gericht".

    Was das Kriterium der Unabhängigkeit anbelangt, das vom Teleklagenævn (Beschwerdeausschuss für Telekommunikationsangelegenheiten) nach den Feststellungen des Gerichtshofs in dem von der dänischen Regierung herangezogenen Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC (C‑ 222/13, EU:C:2014:2265), nicht erfüllt wurde, ist zunächst festzustellen, dass das Klagenævn for Udbud (Beschwerdeausschuss für Verfahren zur Auftragsvergabe) im Unterschied zu dieser Beschwerdeeinrichtung in den Rechtsbehelfsverfahren, die gegen seine Entscheidungen vor den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden, nicht Partei ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    37 - Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 - Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 27).

    42 - Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 - Urteil TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 - Urteile TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

    4 Vgl. z. B. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult (C-54/96, EU:C:1997:413, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 9. Oktober 2014, TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 27), vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme (C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 23).

    Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32 und 35).

    15 Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32).

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 9. Oktober 2014, TDC (C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 33 bis 36), und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 66 bis 68).

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

  • EuGH, 16.02.2017 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 03.05.2022 - C-453/20

    CityRail

  • OLG Frankfurt, 08.06.2016 - 4 U 162/15

    Klage des Insolvenzverwalters als "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

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