Rechtsprechung
   EuGH, 14.10.2014 - C-611/12 P, C-12/13 P, C-13/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,29471
EuGH, 14.10.2014 - C-611/12 P, C-12/13 P, C-13/13 P (https://dejure.org/2014,29471)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2014 - C-611/12 P, C-12/13 P, C-13/13 P (https://dejure.org/2014,29471)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - C-611/12 P, C-12/13 P, C-13/13 P (https://dejure.org/2014,29471)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,29471) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Giordano / Kommission

    Rechtsmittel - Gemeinsame Fischereipolitik - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der Kommission - Außervertragliche Haftung der Union - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Voraussetzungen - Tatsächlicher und sicherer Schaden - Subjektive Fangrechte

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Gemeinsame Fischereipolitik; Fangquoten; Sofortmaßnahmen der Kommission; Außervertragliche Haftung der Union; Art. 340 Abs. 2 AEUV; Voraussetzungen; Tatsächlicher und sicherer Schaden; Subjektive Fangrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinsame Fischereipolitik - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der Kommission - Außervertragliche Haftung der Union - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Voraussetzungen - Tatsächlicher und sicherer Schaden - Subjektive Fangrechte

  • rechtsportal.de

    Sofortmaßnahmen für die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer; Einschränkung der freien Berufsausübung im Rahmen gemeinwohldienlicher Zielsetzungen; Vorhersehbarkeit der Beendigung des Fischwirtschaftsjahrs vor dem regulären Datum; unbegründete ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Die Kommission hat nicht rechtswidrig gehandelt, als sie den französischen Fischern 2008 den Fang von Rotem Thun vor dem Ende der Gültigkeit der Fangerlaubnisse verboten hat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fangverbot von Rotem Thun vor dem Ende der Gültigkeit der Fangerlaubnisse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Französische Fischer haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fangverbot von Rotem Thun - Fangverbot von Rotem Thun vor Ende der Gültigkeit der Fangerlaubnis zur Erhaltung und zum Wiederaufbau des Tierbestands rechtmäßig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Syndicat des thoniers méditerranéens u.a. / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012, Giordano/Kommission (T-114/11), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-611/12
    Mit dem Urteil AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Verordnung Nr. 530/2008 ungültig ist, soweit die mit ihr auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 erlassenen Verbote für die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 23. Juni 2008 wirksam wurden, während diese Verbote für die Ringwadenfischer, die die maltesische, die griechische, die französische, die italienische oder die zyprische Flagge führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 16. Juni 2008 wirksam wurden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt wäre.

    Wie der Gerichtshof in den Rn. 63 bis 65 des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) festgestellt hat, enthalten jedoch verschiedene Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 530/2008 eine Reihe von Angaben, deren Richtigkeit Herr Giordano nicht bestritten hat und die hinreichend belegen, dass eine solche ernsthafte Gefährdung im vorliegenden Fall bestand.

    Außerdem ist festzustellen, wie aus den Rn. 77 bis 85 des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) hervorgeht, dass das in der Verordnung Nr. 530/2008 enthaltene Fangverbot im Vergleich zu dem, was zur Erreichung dieser dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung notwendig ist, nicht offensichtlich ungeeignet ist und sich daher als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar erweist.

    Allerdings ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, die Möglichkeit, Maßnahmen zu erlassen, die eine Beendigung des Fischwirtschaftsjahrs vor dem regulären Datum bewirken, u. a. in Art. 7 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2371/2002 vorgesehen (Urteil AJD Tuna, EU:C:2011:153, Rn. 75).

    Die Wirtschaftsteilnehmer aus der Gemeinschaft, deren Tätigkeit im Fischen von Rotem Thun besteht, können sich daher nicht auf die Rechtssicherheit oder den Vertrauensschutz berufen, da sie in der Lage sind, vorherzusehen, dass solche Maßnahmen erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil AJD Tuna, EU:C:2011:153, Rn. 75).

  • EuG, 07.11.2012 - T-114/11

    Giordano / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-611/12
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Giordano die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Giordano/Kommission (T-114/11, EU:T:2012:585, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9), entstanden sein soll, abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Giordano/Kommission (T-114/11, EU:T:2012:585) wird aufgehoben.

    Die von Herrn Jean-François Giordano in der Rechtssache T-114/11 erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-611/12
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der sich auf das tatsächliche Bestehen des Schadens beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein, wofür der Kläger beweispflichtig ist (Urteil Agraz u. a./Kommission, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist die Zurückweisung des Vortrags des Rechtsmittelführers, dass er seine Quote ausgeschöpft hätte, durch das Gericht nur für die Bewertung des Umfangs des geltend gemachten Schadens von Bedeutung, nicht aber schon für das Vorhandensein eines solchen Schadens, dessen sicheres Vorliegen nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass hinsichtlich seines genauen Umfangs eine Unsicherheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Agraz u. a./Kommission, EU:C:2006:708, Rn. 36).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-440/07

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-611/12
    Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zulässig, da der Gerichtshof vom Rechtsmittelführer ersucht wird, sich dazu zu äußern, ob das Gericht bei der Qualifizierung des geltend gemachten Schadens als tatsächlich und sicher im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Union einen Rechtsfehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, EU:C:2009:166, Rn. 105, und Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 191).

    Zu diesen gehört, wenn die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts in Frage steht, das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil Kommission/Schneider Electric, EU:C:2009:459, Rn. 160).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-611/12
    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann die freie Berufsausübung keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-611/12
    Somit können Einschränkungen der Ausübung dieser Freiheit vorgenommen werden, vorausgesetzt, dass sie gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta vom Gesetz vorgesehen sind und dass sie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 38).
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-611/12
    Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass er den an die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen nicht genügt, da der Rechtsmittelführer damit, dass er eine Reihe von Argumenten vorbringt, um darzutun, dass er einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden erlitten habe, im Wesentlichen nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteile Interporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 16, und Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 50).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-611/12
    Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass er den an die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen nicht genügt, da der Rechtsmittelführer damit, dass er eine Reihe von Argumenten vorbringt, um darzutun, dass er einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden erlitten habe, im Wesentlichen nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteile Interporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 16, und Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 50).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-611/12
    Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zulässig, da der Gerichtshof vom Rechtsmittelführer ersucht wird, sich dazu zu äußern, ob das Gericht bei der Qualifizierung des geltend gemachten Schadens als tatsächlich und sicher im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Union einen Rechtsfehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, EU:C:2009:166, Rn. 105, und Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 191).
  • EuGH, 13.09.2017 - C-350/16

    Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der

    Mit Beschluss vom 30. September 2013 ordnete der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts an, die Prüfung dieser Klage auszusetzen, bis insbesondere die Entscheidungen des Gerichtshofs über die zwischenzeitlich in den Rechtssachen Giordano/Kommission (C-611/12 P) und Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P) eingelegten Rechtsmittel ergangen sind.

    Mit Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 59 und 60), stellte der Gerichtshof, bei dem ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2012, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission (T-574/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:583), eingelegt worden war, fest, dass das Gericht in seinem Urteil das Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), falsch verstanden hatte, weil es davon ausging, dass der Gerichtshof darin die Verordnung Nr. 530/2008 insgesamt für ungültig erklärt habe.

    Dazu hat es in den Rn. 24 bis 26 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass die Prüfung dieses Erfordernisses insbesondere mit der Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 zusammenhänge, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), beurteilt und in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), präzisiert habe, in dem er die Argumentation des Gerichts im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), in Frage gestellt habe.

    Im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), habe der Gerichtshof zwar hervorgehoben, dass nur Art. 2 der Verordnung ungültig sei, doch seien die Wirkungen dieses Urteils, das eine Schadensersatzklage betroffen habe, beschränkt, da eine solche Klage nicht auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsakts gerichtet sei.

    Ferner habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es einer Auslegung des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), den Vorzug gegeben habe, die auf dem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), beruhe, statt die Feststellungen heranzuziehen, die es im Zusammenhang mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), getroffen habe, zumal dieser Beschluss im Gegensatz zum letztgenannten Urteil vor Erhebung der Klage der Rechtsmittelführer verkündet worden sei.

    Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Klarstellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), zur Tragweite der im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), enthaltenen Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 den Vorzug vor der Auslegung des letztgenannten Urteils durch das Gericht im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), gegeben und damit gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen.

    Wie in Rn. 13 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 59 und 60), das auf das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ergangen ist, mit dem über eine Schadensersatzklage französischer Fischer entschieden wurde, hervorgehoben, dass nur der die spanischen Fischer betreffende Art. 2 der Verordnung ungültig ist, während Art. 1 der Verordnung für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, gültig bleibt.

    Selbst wenn etwaige Ungewissheiten hinsichtlich der genauen Tragweite des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), erst durch die Klarstellungen im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), endgültig beseitigt worden sein sollten, ändert dies deshalb nichts daran, dass dem ersten Urteil seit seiner Verkündung die im zweiten Urteil klargestellte Tragweite beizumessen war (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 35).

    Da das Gericht nicht über die Klage der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 530/2008 entschieden hat, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es im angefochtenen Urteil den Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführer auf der Grundlage der Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), und vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), gewürdigt hat.

    Somit hatte der aus Art. 2 der Verordnung Nr. 530/2008 resultierende Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot - wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), entschieden hat - keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Art. 1 der Verordnung, der u. a. die Situation der Rechtsmittelführer betrifft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-188/15

    Nach Auffassung von Generalanwältin Sharpston stellt eine Unternehmenspraxis,

    96 - Urteil vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission (C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung -

    49 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission (C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 37 bis 40).

    74 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission (C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    76 Vgl. Urteil vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission (C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-198/16

    Agriconsulting Europe / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Da die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV kumulativer Art sind, genügen die Ausführungen in den Rn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils, um das Rechtsmittel von Agriconsulting zurückzuweisen, ohne dass über den vierten Rechtsmittelgrund entschieden zu werden braucht, der die Prüfung des Schadens in Form des ihr entgangenen Gewinns infolge der Zurückweisung ihres Angebots durch das Gericht zum Gegenstand hat (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 57, und vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission, C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 54).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission, C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2016 - T-316/13

    Das Gericht weist die von italienischen Fischern wegen des von der Kommission

    Par ordonnance du 30 septembre 2013, 1e président de la troisième chambre du Tribunal, les parties entendues, a ordonné la suspension de la présente affaire jusqu'au prononcé de la décision de la Cour mettant fin à l'instance dans les affaires C-611/12 P, Giordano/Commission, C-12/13 P, Buono e.a./Commission, et C-13/13 P, Syndicat des thoniers méditerranéens e.a./Commission.

    Les décisions, dans l'attente desquelles la procédure dans la présente affaire a été suspendue, étant intervenues par arrêts du 14 octobre 2014, Giordano/Commission (C-611/12 P, Rec, EU:C:2014:2282) et Buono e.a./Commission (C-12/13 P et C-13/13 P, Rec, ci-après l'« arrêt Buono ", EU:C:2014:2284), les parties ont été invitées à se prononcer, par lettre du 24 octobre 2014, sur les conséquences qu'elles tiraient de ces arrêts pour la présente affaire.

    En ce sens, il est caractéristique que le règlement n° 530/2008 répond à l'objectif d'intérêt général d'éviter, conformément à l'article 7, paragraphe 1, du règlement n° 2371/2002, une menace grave pour la conservation et la reconstitution du stock de thon rouge dans l'Atlantique Est et en mer Méditerranée (arrêt Giordano/Commission, point 9 supra, EU:C:2014:2282, point 50) et non à celui de protéger les prérogatives liées à l'activité économique de pêche de certains senneurs à senne coulissante par rapport à d'autres.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

    Betreffend den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteil vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission, C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.11.2018 - T-314/16

    VG/ Kommission

    Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung geprüft zu werden brauchen (Urteile vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission, C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

    11 Vgl. z. B. Urteil vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission (C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2014, Giordano/Kommission (C-611/12 P, EU:C:2014:2282, Rn. 35), und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 147).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

  • EuG, 28.02.2019 - T-375/18

    Gollnisch/ Parlament

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht