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   EuGH, 14.10.2014 - C-12/13 P, C-13/13 P   

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EuGH, 14.10.2014 - C-12/13 P, C-13/13 P (https://dejure.org/2014,29472)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2014 - C-12/13 P, C-13/13 P (https://dejure.org/2014,29472)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - C-12/13 P, C-13/13 P (https://dejure.org/2014,29472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Buono u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Gemeinsame Fischereipolitik - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der Kommission - Außervertragliche Haftung der Union - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Voraussetzungen - Tatsächlicher und sicherer Schaden

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Klageschrift bei Schadensersatzforderungen aus außervertraglicher Haftung; Rechtsmittel gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage wegen des Erlasses der Verordnung über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer im Atlantik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinsame Fischereipolitik - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der Kommission - Außervertragliche Haftung der Union - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Voraussetzungen - Tatsächlicher und sicherer Schaden

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Klageschrift bei Schadensersatzforderungen aus außervertraglicher Haftung; unbegründetes Rechtsmittel gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage wegen des Erlasses der Verordnung über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer im Atlantik

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Buono u.a. / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission (T-574/08), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
    Mit Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Verordnung Nr. 530/2008 ungültig ist, soweit die mit ihr auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 erlassenen Verbote für die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 23. Juni 2008 wirksam wurden, während diese Verbote für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft, die mit ihnen Verträge geschlossen haben, am 16. Juni 2008 wirksam wurden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt wäre.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-13/13 P geltend, dass die Verordnung Nr. 530/2008 auch nach der Verkündung des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) ein grundsätzlich rechtmäßiger Rechtsakt bleibe, der nur zum Teil, nämlich hinsichtlich des Zeitpunkts seines Inkrafttretens für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führten oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert seien, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Union, die mit ihnen Verträge geschlossen hätten, für ungültig erklärt worden sei.

    Die Kommission ist unter Zurkenntnisnahme des Umstands, dass sich dieser Rechtsmittelgrund gegen Randnummern des angefochtenen Urteils richtet, die andere Kläger des ersten Rechtszugs betreffen als die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-13/13 P, der Ansicht, dass er begründet sei und dass daher die Verkündung des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) keine neue Tatsache im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts darstelle.

    Zum einen sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es den von den Klägern im ersten Rechtszug und Rechtsmittelführern in der Rechtssache C-12/13 P geltend gemachten Klagegrund der außervertraglichen Haftung der Union für rechtswidriges Handeln für zulässig erklärt habe, da der Gerichtshof, wie sich aus dem Urteil AJD Tuna (EU:C:2011:153) ergebe, die Verordnung Nr. 530/2008 nur insoweit für ungültig erklärt habe, als die darin erlassenen Verbote für die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führten oder in diesem Mitgliedstaat registriert seien, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Union, die mit ihnen Verträge geschlossen hätten, am 23. Juni 2008 wirksam geworden seien, während diese Verbote für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führten oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert seien, und die Wirtschaftsbeteiligten aus der Union, die mit ihnen Verträge geschlossen hätten, am 16. Juni 2008 wirksam geworden seien.

    Im vorliegenden Fall forderte das Gericht, nachdem der Gerichtshof, worauf in Rn. 18 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, im Urteil AJD Tuna (EU:C:2011:153) für Recht erkannt hatte, dass die Verordnung Nr. 530/2008 ungültig ist, die Parteien des Rechtsstreits zur schriftlichen Stellungnahme zu den aus diesem Urteil zu ziehenden Konsequenzen auf.

    Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes hat das Gericht in den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Urteils insoweit entschieden, dass das nach der Klageerhebung vom Gerichtshof verkündete Urteil AJD Tuna (EU:C:2011:153) als Grund anzusehen sei, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes gestatte, da dieses Urteil die bei Einreichung der Klageschrift bestehende Rechtslage verändert habe.

    Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass die Verordnung Nr. 530/2008 nach dem Urteil AJD Tuna (EU:C:2011:153) im Ganzen für ungültig erklärt worden sei und keine Rechtswirkungen kraft Anwendung der Vermutung der Rechtmäßigkeit mehr entfalte.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Gerichts im vorliegenden Fall von einem fehlerhaften Verständnis des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) ausgehen.

    Aus dieser Würdigung des Gerichtshofs ergibt sich daher, dass die Verordnung Nr. 530/2008 durch das Urteil AJD Tuna (EU:C:2011:153) unter Zurückweisung aller anderen auf die Ungültigkeit dieser Verordnung gerichteten Klagegründe nur insoweit für ungültig erklärt worden ist, als die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen, eine zusätzliche Fangwoche zur Verfügung hatten, die Gültigkeit des für die übrigen Ringwadenfischer festgelegten Verbotszeitpunkts, nämlich der 16. Juni 2008, jedoch aufrechterhalten wurde.

    Daraus folgt, dass der Erlass des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) entgegen der Auffassung des Gerichts keinen neuen rechtlichen Grund darstellt, der während des Verfahrens vor dem Gericht zutage getreten ist, da die Verordnung Nr. 530/2008 nur insoweit für ungültig erklärt wurde, als durch sie die Ringwadenfischer, die die spanische Flagge führen, bessergestellt wurden.

    Demnach ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es entschieden hat, dass die Verkündung des Urteils AJD Tuna (EU:C:2011:153) einen neuen rechtlichen Grund darstelle, der das Vorbringen eines neuen Klagegrundes im Laufe des Verfahrens ermögliche.

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
    Es steht fest, dass es die vergleichende Prüfung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht gestattet, das Bestehen einer Regelung der außervertraglichen Haftung der Union für die rechtmäßige Ausübung ihrer Tätigkeiten, die in den Bereich der Rechtsetzung fallen, anzuerkennen (vgl. Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 175 und 179).

    Allerdings kann, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile FIAMM u. a./Rat und Kommission, EU:C:2008:476, Rn. 187, und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C-465/09 P bis C-470/09 P, EU:C:2011:372, Rn. 171).

    Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-13/13 P, obwohl er begründet ist, als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ojha/Kommission, C-294/95 P, EU:C:1996:434, Rn. 52, und FIAMM u. a./Rat und Kommission, EU:C:2008:476, Rn. 189).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels, wenn einer der vom Gericht genannten Gründe den Tenor des Urteils trägt, mögliche Fehler eines weiteren Grundes des betreffenden Urteils für diesen Tenor jedenfalls ohne Wirkung, so dass der diesbezüglich geltend gemachte Rechtsmittelgrund nicht durchgreift und damit zurückzuweisen ist (Urteil Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 68).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. Urteile Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 21, und Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 20).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. Urteile Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 21, und Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 20).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
    Was als Erstes die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-13/13 P betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass für den Fall, dass das Gericht zwei Rechtssachen verbunden und ein einziges Urteil erlassen hat, das auf alle von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeht, jede Partei Erwägungen beanstanden kann, die sich auf Angriffs- und Verteidigungsmittel beziehen, die vor dem Gericht allein von der Klägerin in der anderen verbundenen Rechtssache geltend gemacht worden sind (Urteil ISD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, EU:C:2011:175, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
    Hinsichtlich des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-13/13 P hat das Gericht für den Fall, dass der Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Union für rechtmäßiges Handeln im Unionsrecht anerkannt sein sollte, in den Rn. 77 bis 87 des angefochtenen Urteils vorsorglich geprüft, ob der geltend gemachte Schaden, wie behauptet, ein außergewöhnlicher und besonderer sei (vgl. in diesem Sinne Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, C-237/98 P, EU:C:2000:321, Rn. 18 und 19).
  • EuGH, 12.11.1996 - C-294/95

    Ojha / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
    Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-13/13 P, obwohl er begründet ist, als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ojha/Kommission, C-294/95 P, EU:C:1996:434, Rn. 52, und FIAMM u. a./Rat und Kommission, EU:C:2008:476, Rn. 189).
  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - C-12/13
    Ein auf eine beliebige Schadensersatzleistung gerichteter Antrag, dessen Gegenstand nicht bestimmt ist und dem die Begründung fehlt, ist hingegen als unzulässig anzusehen (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, EU:C:1971:116, Rn. 8 und 9).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-322/91

    TAO/AFI / Kommission

  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

  • EuG, 07.11.2012 - T-574/08

    Syndicat des thoniers méditerranéens u.a. / Kommission

  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

  • RG, 24.10.1893 - 2847/93

    Sind bei einem beleidigenden Angriffe, welcher sich gegen den preußischen

  • EuG, 07.09.2010 - T-532/08

    Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt

  • EuGH, 13.09.2017 - C-350/16

    Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der

    Mit Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 59 und 60), stellte der Gerichtshof, bei dem ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2012, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission (T-574/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:583), eingelegt worden war, fest, dass das Gericht in seinem Urteil das Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), falsch verstanden hatte, weil es davon ausging, dass der Gerichtshof darin die Verordnung Nr. 530/2008 insgesamt für ungültig erklärt habe.

    Dazu hat es in den Rn. 24 bis 26 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass die Prüfung dieses Erfordernisses insbesondere mit der Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 zusammenhänge, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), beurteilt und in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), präzisiert habe, in dem er die Argumentation des Gerichts im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), in Frage gestellt habe.

    Im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), habe der Gerichtshof zwar hervorgehoben, dass nur Art. 2 der Verordnung ungültig sei, doch seien die Wirkungen dieses Urteils, das eine Schadensersatzklage betroffen habe, beschränkt, da eine solche Klage nicht auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsakts gerichtet sei.

    Ferner habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es einer Auslegung des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), den Vorzug gegeben habe, die auf dem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), beruhe, statt die Feststellungen heranzuziehen, die es im Zusammenhang mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), getroffen habe, zumal dieser Beschluss im Gegensatz zum letztgenannten Urteil vor Erhebung der Klage der Rechtsmittelführer verkündet worden sei.

    Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Klarstellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), zur Tragweite der im Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), enthaltenen Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 530/2008 den Vorzug vor der Auslegung des letztgenannten Urteils durch das Gericht im Beschluss vom 14. Februar 2012, 1talien/Kommission (T-305/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:70), gegeben und damit gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen.

    Wie in Rn. 13 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 59 und 60), das auf das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ergangen ist, mit dem über eine Schadensersatzklage französischer Fischer entschieden wurde, hervorgehoben, dass nur der die spanischen Fischer betreffende Art. 2 der Verordnung ungültig ist, während Art. 1 der Verordnung für die Ringwadenfischer, die die griechische, die französische, die italienische, die zyprische oder die maltesische Flagge führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, gültig bleibt.

    Selbst wenn etwaige Ungewissheiten hinsichtlich der genauen Tragweite des Urteils vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), erst durch die Klarstellungen im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), endgültig beseitigt worden sein sollten, ändert dies deshalb nichts daran, dass dem ersten Urteil seit seiner Verkündung die im zweiten Urteil klargestellte Tragweite beizumessen war (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 35).

    Da das Gericht nicht über die Klage der Italienischen Republik auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 530/2008 entschieden hat, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es im angefochtenen Urteil den Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführer auf der Grundlage der Urteile vom 17. März 2011, AJD Tuna (C-221/09, EU:C:2011:153), und vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), gewürdigt hat.

    Somit hatte der aus Art. 2 der Verordnung Nr. 530/2008 resultierende Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot - wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission (C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284), entschieden hat - keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Art. 1 der Verordnung, der u. a. die Situation der Rechtsmittelführer betrifft.

  • EuG, 27.04.2016 - T-316/13

    Das Gericht weist die von italienischen Fischern wegen des von der Kommission

    Les décisions, dans l'attente desquelles la procédure dans la présente affaire a été suspendue, étant intervenues par arrêts du 14 octobre 2014, Giordano/Commission (C-611/12 P, Rec, EU:C:2014:2282) et Buono e.a./Commission (C-12/13 P et C-13/13 P, Rec, ci-après l'« arrêt Buono ", EU:C:2014:2284), les parties ont été invitées à se prononcer, par lettre du 24 octobre 2014, sur les conséquences qu'elles tiraient de ces arrêts pour la présente affaire.

    En revanche, l'arrêt Buono, point 9 supra (EU:C:2014:2284), selon lequel, en substance, le règlement n° 530/2008 aurait valablement interrompu la campagne de pêche des navires battant pavillon des États membres autres que l'Espagne, concernerait une affaire autonome et distincte de celle qui a conduit à l'ordonnance Italie/Commission, point 20 supra (EU:T:2012:70), et serait, dès lors, sans pertinence aux fins de la décision dans la présente affaire.

    Sur ce point, il y a lieu de constater que la Cour a, dans l'arrêt Buono, point 9 supra (EU:C:2014:2284), expliqué quelle était la portée exacte de l'arrêt AJD Tuna, point 6 supra (EU:C:2011:153).

    En particulier, au point 59 dudit arrêt, la Cour a établi que le raisonnement du Tribunal dans l'arrêt du 7 novembre 2012, Syndicat des thoniers méditerranéens e.a./Commission (T-574/08, EU:T:2012:583), sur le pourvoi duquel la Cour s'est prononcée dans l'arrêt Buono, point 9 supra (EU:C:2014:2284), partait d'une lecture erronée de l'arrêt AJD Tuna, point 6 supra (EU:C:2011:153).

    Dès lors, en indiquant, aux points 60 et 61 de l'arrêt Buono, point 9 supra (EU:C:2014:2284), que, en substance, le Tribunal avait erronément apprécié l'arrêt AJD Tuna, point 6 supra (EU:C:2011:153), comme déclarant invalide le règlement n° 530/2008 dans son ensemble alors qu'il ne l'était que dans la mesure où il a accordé un traitement plus favorable aux senneurs espagnols, la Cour a entendu remettre en cause l'ensemble du raisonnement du Tribunal et notamment les bases de celui-ci qui, en l'occurrence, étaient constituées par l'ordonnance Italie/Commission, point 20 supra (EU:T:2012:70).

    Par conséquent, dans la présente affaire, le Tribunal ne saurait prendre en compte l'appréciation qui a été faite dans l'ordonnance Italie/Commission, point 20 supra (EU:T:2012:70), mais doit se fonder sur celle qui résulte de l'arrêt Buono, point 9 supra (EU:C:2014:2284).

    Cette question a été tranchée par l'arrêt AJD Tuna, point 6 supra (EU:C:2011:153), dans lequel la Cour n'a déclaré invalide le règlement n° 530/2008 que dans la mesure où les senneurs à senne coulissante battant pavillon espagnol ont bénéficié d'une semaine supplémentaire de pêche, tout en rejetant les autres moyens tendant à établir l'invalidité dudit règlement (arrêt Buono, point 9 supra, EU:C:2014:2284, point 59).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen (Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission, C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil Buono u. a./Kommission, C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil Buono u. a./Kommission, EU:C:2014:2284, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-297/22

    United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind im Rahmen eines Rechtsmittels, wenn einer der vom Gericht genannten Gründe den Tenor des Urteils trägt, mögliche Fehler eines weiteren Grundes des betreffenden Urteils für diesen Tenor jedenfalls ohne Wirkung, so dass der diesbezüglich geltend gemachte Rechtsmittelgrund nicht durchgreift und damit zurückzuweisen ist (Urteil vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission, C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission, C-650/19 P, EU:C:2021:879, Rn. 86).
  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    119 S'agissant de la responsabilité non contractuelle de l'Union du fait d'un acte licite relevant de la sphère de compétence normative de celle-ci, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour, applicable mutatis mutandis à la responsabilité non contractuelle de la BCE au titre de l'article 340, troisième alinéa, TFUE, que, en l'état actuel du droit de l'Union, l'examen comparatif des ordres juridiques des États membres ne permet pas de consacrer l'existence d'un régime de responsabilité non contractuelle de l'Union du fait de l'exercice licite par celle-ci de ses activités relevant de la sphère normative (voir arrêt du 14 octobre 2014, Buono e.a./Commission, C - 12/13 P et C - 13/13 P, Rec, EU:C:2014:2284, point 43 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-53/19

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen (Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission, C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-55/19

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen (Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission, C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-50/19

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zurück, mit

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen (Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission, C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.10.2019 - C-281/18

    Repower/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Widerruf

    Denn wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, sein Tenor sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, kann ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung dieses Urteils nach sich ziehen (Urteile vom 30. September 2003, Biret International/Rat, C-93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2014, Buono u. a./Kommission, C-12/13 P und C-13/13 P, EU:C:2014:2284, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der

  • EuGH, 06.10.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107

  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer

  • EuGH, 06.10.2021 - C-52/19

    Banco Santander/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 29.10.2015 - T-110/13

    Litauen / Kommission

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