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   EuGH, 05.11.2014 - C-166/13   

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https://dejure.org/2014,32709
EuGH, 05.11.2014 - C-166/13 (https://dejure.org/2014,32709)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2014 - C-166/13 (https://dejure.org/2014,32709)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2014 - C-166/13 (https://dejure.org/2014,32709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mukarubega

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Verfahren zum Erlass einer Rückkehrentscheidung - Grundsatz der Wahrung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Verfahren zum Erlass einer Rückkehrentscheidung - Grundsatz der Wahrung ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß angehört wurden, müssen vor Erlass der Rückkehrentscheidung nicht zwingend ein weiteres Mal angehört werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anhörung von Drittstaatsangehörigen zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine weitere Anhörung vor der Ausweisung nach Asylablehnung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Drittstaatsangehörige müssen bei festgestellter Rechtswidrigkeit des Aufenthalts vor Vollziehung einer Rückkehrentscheidung kein weiteres Mal angehört werden - Rückkehrentscheidung steht in engem Zusammenhang mit Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Mukarubega

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal administratif de Melun - Auslegung des fundamentalen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, des Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Art. 3 und 7 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 978
  • DÖV 2015, 74
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
    Die Richtlinie 2008/115 legt in Kapitel III ("Verfahrensgarantien") die Formerfordernisse für Rückkehrentscheidungen sowie - gegebenenfalls - Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung fest, die u. a. schriftlich ergehen und eine Begründung enthalten müssen, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen einzuführen (vgl. zur Abschiebungsentscheidung Urteil G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 29).

    Jedoch ist festzustellen, dass die Verfasser der Richtlinie 2008/115 zwar die Garantien, die den betroffenen Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen sowie der Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung gewährt werden, detailliert regeln wollten, doch haben sie weder festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen das Recht der Drittstaatsangehörigen auf Anhörung zu wahren ist, noch, welche Konsequenzen aus einer Missachtung dieses Anspruchs zu ziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht auf Anhörung auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 32).

    Die Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, ist somit grundsätzlich den Verwaltungen der Mitgliedstaaten auferlegt, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).

    Sind wie im Ausgangsverfahren weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, Iaia u. a., C-452/09, EU:C:2011:323, Rn. 16, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Grundrechte wie das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, sowie Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

    Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, ist zudem anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay/Kommission, C-110/10 P, EU:C:2011:687, Rn. 63), insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 34).

    Die Mitgliedstaaten müssen demnach den Gesamtzusammenhang der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des Systems der Richtlinie 2008/115 beachten, wenn sie die Bedingungen festlegen, unter denen die Wahrung des Rechts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf Anhörung zu gewährleisten ist, und die Konsequenzen aus einer Missachtung dieses Rechts ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 37).

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82, sowie Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 49).

    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht auf Anhörung auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 32).

    Sind wie im Ausgangsverfahren weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, Iaia u. a., C-452/09, EU:C:2011:323, Rn. 16, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82, sowie Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile M., EU:C:2012:744, Rn. 82 und 83, sowie Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29).

    Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. u. a. Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. Urteile Technische Universität München, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 50); die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 88).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht auf Anhörung auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung solche Verfahrensrechte nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 32).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
    Diese Erfordernisse in Bezug auf die Äquivalenz und Effektivität sind Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Verteidigungsrechte, u. a. was die Bestimmung von Verfahrensmodalitäten betrifft, zu gewährleisten, (vgl. in diesem Sinne Urteil Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 49).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Grundrechte wie das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, EU:C:2010:146, Rn. 63, G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, sowie Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
    Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 "gemeinsame Normen und Verfahren" geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (vgl. Urteile El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 31 und 32, Arslan, C-534/11, EU:C:2013:343, Rn. 42, und Pham, C-474/13, EU:C:2014:2096, Rn. 20).

    Jedoch ist hinsichtlich des Systems der Richtlinie 2008/115, dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rückkehrentscheidungen unterliegen, darauf hinzuweisen, dass die zuständigen nationalen Behörden, nachdem die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, EU:C:2011:268, Rn. 35, und Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 31).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82, sowie Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile M., EU:C:2012:744, Rn. 82 und 83, sowie Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29).

  • EuGH, 19.05.2011 - C-452/09

    Iaia u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
    Sind wie im Ausgangsverfahren weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, Iaia u. a., C-452/09, EU:C:2011:323, Rn. 16, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35).
  • EuGH, 25.10.2011 - C-110/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
    Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, ist zudem anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay/Kommission, C-110/10 P, EU:C:2011:687, Rn. 63), insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 34).
  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
    Jedoch ist hinsichtlich des Systems der Richtlinie 2008/115, dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rückkehrentscheidungen unterliegen, darauf hinzuweisen, dass die zuständigen nationalen Behörden, nachdem die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der genannten Richtlinie und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, EU:C:2011:268, Rn. 35, und Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 31).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
    Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, ist zudem anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay/Kommission, C-110/10 P, EU:C:2011:687, Rn. 63), insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 34).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

  • EuGH, 10.01.2012 - C-534/11

    Arslan

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

  • EuGH, 17.07.2014 - C-474/13

    Pham - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Schließlich sollen die Mitgliedstaaten nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 ein faires und transparentes Rückkehrverfahren gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Mahdi, C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 40, und vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 61).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch aus ihrem Art. 1 ergibt, werden durch die Richtlinie 2008/115 "gemeinsame Normen und Verfahren" geschaffen, die von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind (Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anspruch des Drittstaatsangehörigen darauf, dass eine Veränderung seiner familiären Verhältnisse berücksichtigt wird, bevor eine Rückkehrentscheidung ergeht, darf nämlich nicht instrumentalisiert werden, um das Verwaltungsverfahren immer wieder zu eröffnen oder unbegrenzt zu verlängern (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-560/14

    M

    Neben dem Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744), in dessen Zusammenhang das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen steht, vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431).

    Neben meinen vorstehend angeführten Schlussanträgen in der Rechtssache Bensada Benallal (C-161/15, EU:C:2016:3) und den Schlussanträgen in der Rechtssache CO Sociedad de Gestion y Participación u. a. (C-18/14, EU:C:2015:95, Fn. 48) ist die Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:553, Nrn. 49 bis 53) anzuführen sowie dessen Schlussanträge in den Rechtssachen Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2031, Nr. 56) und Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2032, Nrn. 46 bis 48).

    Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28), vom 17. Juli 2014, Y. S. u. a. (C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 32 und 33).

    22 Urteile vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 88), und vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 48).

    25 Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 39 und 40).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 41).

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 42).

    28 Vgl. Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 53), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 34), und vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 54).

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 37), und vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 55).

    Unter Berufung auf den Äquivalenzgrundsatz könnte vielleicht geltend gemacht werden, dass dieser Grundsatz einem Mitgliedstaat die Festsetzung von Verfahrensmodalitäten untersagt, die für Anträge auf internationalen Schutz, die auf das Unionsrecht gestützt werden, weniger günstig sind als für Anträge, die auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 41).

    47 Dies ist der ausschlaggebende Punkt, durch den sich die vorliegende Rechtssache von der unterscheidet, die der Gerichtshof im Urteil vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), entschieden hat.

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    4.1 Die Mitgliedstaaten haben ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten (Erwägungsgrund 6 RL 2008/115/EG; EuGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - C-146/14 PPU [ECLI:EU:C:2014:1320], Mahdi - Rn. 40 und vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 61).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    cc) Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört ferner ein Mindestmaß an Verfahrensgerechtigkeit (vgl. BVerfGE 60, 253 ; EuGH, Urteil vom 5. November 2014, Sophie Mukarubega gegen Préfet de police und Préfet de la Seine-Saint-Denis, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 42 f.; Urteil vom 11. Dezember 2014, Khaled Boudjlida gegen Préfet des Pyrénées-Atlantiques, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36 ff.; vgl. die rechtsvergleichende Untersuchung bei Germelmann, Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht, 2014, S. 116 ff.), wozu insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    In dieser Richtlinie wird jedoch nicht festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen der Anspruch der Drittstaatsangehörigen auf rechtliches Gehör vor einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 40 und 41).

    Da das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage das Recht, gehört zu werden, im Sinne von Art. 41 der Charta anführt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 42).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere den Anspruch jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 43).

    Deshalb kann derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, einen Anspruch darauf, in jedem seinen Antrag betreffenden Verfahren gehört zu werden, nicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta ableiten (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 44).

    Dieser Anspruch gehört vielmehr untrennbar zur Wahrung der Verteidigungsrechte, die einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 45).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. u. a. Urteile M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 46).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll die Regel dieser insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49 und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 47).

    Sind weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erfordernisse in Bezug auf die Äquivalenz und Effektivität sind Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Beachtung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Verteidigungsrechte, u. a. was die Festlegung von Verfahrensmodalitäten betrifft, zu gewährleisten (Urteil Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die zuständigen nationalen Behörden, wenn die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts festgestellt worden ist, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie eine Rückkehrentscheidung erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C 61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 35, Achughbabian, EU:C:2011:807, Rn. 31, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 57).

    Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 60 des Urteils Mukarubega (EU:C:2014:2336) im Hinblick darauf, dass die Rückkehrentscheidung nach der Richtlinie 2008/115 in engem Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts steht, eine Auslegung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahin, dass die zuständige nationale Behörde, wenn sie beabsichtigt, gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zugleich eine Entscheidung, mit der ein illegaler Aufenthalt festgestellt wird, und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, den Betroffenen zwingend in der Weise anhören müsste, dass es ihm ermöglicht wird, seinen Standpunkt speziell zu der letztgenannten Entscheidung geltend zu machen, als unzulässig angesehen, da der Betroffene die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht.

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    6.1 Die Mitgliedstaaten haben ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten (Erwägungsgrund 6 RL 2008/115/EG; EuGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - C-146/14 PPU [ECLI:EU:C:2014:1320], Mahdi - Rn. 40 und vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

    Wie Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2031, Nr. 56) darlegt, ist es nicht "kohärent ..., wenn der Wortlaut von Art. 41 der Charta in dieser Weise eine Ausnahme von der in Art. 51 der Charta vorgesehenen Regel einführen könnte, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, einen Artikel der Charta auch dann nicht anzuwenden, wenn sie das Unionsrecht durchführen".

    In den Urteilen Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 47 und 48) sowie Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und 38) hat der Gerichtshof nämlich den Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Zweck in Verbindung gebracht, sicherzustellen, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird, sorgfältig und unparteiisch alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen, damit sie ihre Entscheidung eingehend begründen kann.

    8 - Vgl. Urteile Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28), YS u. a. (C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 67), Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 44) und Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 32 und 33).

    9 - Vgl. Urteile Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 45) und Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 34).

    12 - Urteile M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87), Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 46) und Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36).

    13 - Vgl. u. a. Urteile Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 49) sowie Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 50) und Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 40).

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteile G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35), Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 51) und Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 41).

    36 - Vgl. Urteile Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 45) und Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 34).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    6.1 Die Mitgliedstaaten haben ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten (Erwägungsgrund 6 RL 2008/115/EG; EuGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - C-146/14 PPU [ECLI:EU:C:2014:1320], Mahdi - Rn. 40 und vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 61).
  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. näher EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 40 - 45).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 4.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 20.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-18/14

    CO Sociedad de Gestión y Participación u.a. - Aufsichtsrechtliche Beurteilung des

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

  • BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen

  • EuGH, 09.02.2017 - C-560/14

    M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EGMR, 15.12.2016 - 16483/12

    Lampedusa-Haft war illegal

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-240/17

    E - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • VG Karlsruhe, 27.02.2023 - 19 K 4230/21

    Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall der Gefährdung der inneren

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der

  • BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23

    Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

  • EuGH, 30.01.2024 - C-471/22

    Agentsia "Patna infrastruktura" (Financement européen d'infrastructures

  • VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21

    Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-433/18

    Aktiva Finants

  • EuG, 20.03.2019 - T-310/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission

  • VG Hamburg, 29.08.2023 - 19 E 3492/23

    Erfolgloser Eilantrag eines malischen Staatsangehörigen auf vorläufige Sicherung

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-82/16

    K.A. u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14

    WebMindLicenses

  • VG Karlsruhe, 24.06.2021 - A 19 K 2075/21

    Verletzung von Verfahrensgarantien im Asylfolgeverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

  • EuG, 18.10.2023 - T-402/20

    Das Gericht erklärt die zusätzlichen Zölle auf bestimmte Feuerzeuge mit Ursprung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • EuG, 06.12.2023 - T-807/21

    QI/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel) - Vorlage zur

  • EuG, 30.06.2016 - T-545/13

    Al Matri / Rat

  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-428/14

    DHL Express (Italy) und DHL Global Forwarding (Italy)

  • EuG, 30.06.2016 - T-516/13

    CW / Rat

  • EuGH, 21.09.2023 - C-770/21

    OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2018 - C-180/17

    X und Y

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22

    ADDE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuG, 18.09.2017 - T-107/15

    Uganda Commercial Impex / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2019 - 13 A 1878/18

    Gerichtliche Entscheidung über ein Asylverfahren ohne eigene Ermittlungen;

  • EuG, 30.06.2016 - T-224/14

    CW / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

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