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   EuGH, 08.04.2014 - C-288/12   

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EuGH, 08.04.2014 - C-288/12 (https://dejure.org/2014,6133)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2014 - C-288/12 (https://dejure.org/2014,6133)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2014 - C-288/12 (https://dejure.org/2014,6133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstellen - Unabhängigkeit - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Ungarn

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstellen - Unabhängigkeit - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen das ...

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Ungarn.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstellen - Unabhängigkeit - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstellen - Unabhängigkeit - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen das ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat Ungarn gegen das Unionsrecht verstoßen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ungarn verstößt gegen EU-Recht - Datenschutzbeauftragter zu früh entlassen

  • taz.de (Pressemeldung, 08.04.2014)

    Europäischer Gerichtshof rügt Ungarn Schutz für Datenschützer

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Szabadság, szerelem! Der EuGH und die Unabhängigkeit des ungarischen Datenschutzbeauftragten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2014, 290
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.10.2012 - C-614/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
    Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten stellt daher - wie es auch im 62. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 heißt - ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Urteile Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 23, und Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 37).

    Diese Unabhängigkeit schließt u. a. jede Anordnung und jede sonstige wie auch immer geartete äußere Einflussnahme aus, sei sie unmittelbar oder mittelbar, an denen ihre Entscheidungen ausgerichtet werden könnten und durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die genannten Kontrollstellen ihre Aufgabe erfüllen, zwischen dem Schutz des Rechts auf Privatsphäre und dem freien Verkehr personenbezogener Daten ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:2010:125, Rn. 30, und Kommission/Österreich, EU:C:2012:631, Rn. 41 und 43).

    Die funktionelle Unabhängigkeit der Kontrollstellen in dem Sinn, dass deren Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Anordnung gebunden sind, ist daher eine notwendige Voraussetzung dafür, dass sie das Kriterium der Unabhängigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 erfüllen können, doch reicht eine solche funktionelle Unabhängigkeit entgegen dem Vorbringen Ungarns für sich allein nicht aus, um die Kontrollstellen vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren (Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2012:631, Rn. 42).

    Zum anderen erfordert Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 angesichts der Rolle der Kontrollstellen als Hüter des Rechts auf Privatsphäre, dass ihre Entscheidungen, also sie selbst, über jeglichen Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind (Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:2010:125, Rn. 36, und Kommission/Österreich, EU:C:2012:631, Rn. 52).

    Dürfte aber ein Mitgliedstaat das Mandat einer Kontrollstelle vor seinem ursprünglich vorgesehenen Ablauf beenden, ohne die von den anwendbaren Rechtsvorschriften zu diesem Zweck im Voraus festgelegten Grundsätze und Garantien zu beachten, könnte die Drohung einer solchen vorzeitigen Beendigung, die dann während der gesamten Ausübung des Mandats über dieser Stelle schwebte, zu einer Form des Gehorsams dieser Stelle gegenüber den politisch Verantwortlichen führen, die mit dem Unabhängigkeitsgebot nicht vereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, EU:C:2012:631, Rn. 51).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
    Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten stellt daher - wie es auch im 62. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 heißt - ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Urteile Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 23, und Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 37).

    Diese Unabhängigkeit schließt u. a. jede Anordnung und jede sonstige wie auch immer geartete äußere Einflussnahme aus, sei sie unmittelbar oder mittelbar, an denen ihre Entscheidungen ausgerichtet werden könnten und durch die in Frage gestellt werden könnte, dass die genannten Kontrollstellen ihre Aufgabe erfüllen, zwischen dem Schutz des Rechts auf Privatsphäre und dem freien Verkehr personenbezogener Daten ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:2010:125, Rn. 30, und Kommission/Österreich, EU:C:2012:631, Rn. 41 und 43).

    Zum anderen erfordert Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 angesichts der Rolle der Kontrollstellen als Hüter des Rechts auf Privatsphäre, dass ihre Entscheidungen, also sie selbst, über jeglichen Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind (Urteile Kommission/Deutschland, EU:C:2010:125, Rn. 36, und Kommission/Österreich, EU:C:2012:631, Rn. 52).

    Insbesondere ist im Hinblick auf die in Rn. 62 des vorliegenden Urteils festgestellte Vertragsverletzung der Ausdruck "in völliger Unabhängigkeit" in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 als solcher eindeutig, und war jedenfalls über ein Jahr vor dieser Vertragsverletzung bereits Gegenstand der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2010:125.

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (Urteil Kommission/Portugal, C-20/09, EU:C:2011:214, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar bereits entscheiden können, dass eine Vertragsverletzungsklage unzulässig ist, wenn die geltend gemachte Verletzung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugte (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 25 und 26, und Kommission/Portugal, EU:C:2011:214, Rn. 33).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-82/10

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 267 AEUV ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten, sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 267 AEUV geforderten Voraussetzungen vorliegen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, C-178/05, EU:C:2007:317, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Irland, C-82/10, EU:C:2011:621, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist festzustellen, dass Ungarn im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, dass diese Voraussetzungen vorlagen.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-178/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 267 AEUV ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten, sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 267 AEUV geforderten Voraussetzungen vorliegen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, C-178/05, EU:C:2007:317, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Irland, C-82/10, EU:C:2011:621, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist festzustellen, dass Ungarn im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, dass diese Voraussetzungen vorlagen.
  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
    Insoweit hat der Gerichtshof zwar bereits entscheiden können, dass eine Vertragsverletzungsklage unzulässig ist, wenn die geltend gemachte Verletzung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugte (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, C-221/04, EU:C:2006:329, Rn. 25 und 26, und Kommission/Portugal, EU:C:2011:214, Rn. 33).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, wenn der Gerichtshof feststellt, dass dieser Staat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, nach Art. 260 Abs. 1 AEUV die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, da die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einem Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren nachzukommen, nicht Gegenstand eines Urteils nach Art. 258 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, C-503/04, EU:C:2007:432, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
    Zu dem Vorbringen Ungarns schließlich, dass die Durchführung des Urteils, mit dem die gerügte Vertragsverletzung festgestellt werde, eine Sachlage schaffen könnte, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen seiner internen Rechtsordnung, auch nicht auf solche verfassungsrechtlicher Art, berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien, 102/79, EU:C:1980:120, Rn. 15, und Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 06.05.1980 - 102/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
    Zu dem Vorbringen Ungarns schließlich, dass die Durchführung des Urteils, mit dem die gerügte Vertragsverletzung festgestellt werde, eine Sachlage schaffen könnte, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen seiner internen Rechtsordnung, auch nicht auf solche verfassungsrechtlicher Art, berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien, 102/79, EU:C:1980:120, Rn. 15, und Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus dem Primärrecht der Union, namentlich aus Art. 8 Abs. 3 der Charta und aus Art. 16 Abs. 2 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 36, und Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 47).

    Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten stellt daher - wie dem 62. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 zu entnehmen ist - ein wesentliches Element zur Wahrung des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 25, und Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um diesen Schutz zu gewährleisten, müssen die nationalen Kontrollstellen u. a. für einen angemessenen Ausgleich zwischen der Achtung des Grundrechts auf Privatsphäre und den Interessen sorgen, die einen freien Verkehr personenbezogener Daten gebieten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 24, und Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 51).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Die betreffenden Modalitäten müssen somit insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 43, und vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 51).
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Die Errichtung einer unabhängigen Kontrollstelle stellt daher ein wesentliches Element zur Wahrung des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 25, vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 48, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2015 - C-362/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot hindert die Entscheidung der Kommission, mit

    23 - Vgl. Urteile Kommission/Österreich (C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 36) und Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn 47).

    24 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. in diesem Sinne auch Urteil Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Österreich (C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 52) und Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ist die Rechtsauffassung im Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), auf den Fall übertragbar, dass die Leiter einer NRB für Telekommunikation vor Ablauf ihres Mandats aufgrund eines neuen Rechtsrahmens entlassen werden, mit dem eine Aufsichtsstelle errichtet wird, in der verschiedene NRB regulierter Bereiche zusammengefasst werden? Ist diese vorzeitige Amtsbeendigung, die allein auf dem Inkrafttreten eines neuen nationalen Gesetzes und nicht auf dem Verlust vorab in nationalen Rechtsvorschriften festgelegter persönlicher Voraussetzungen der Amtsinhaber beruht, mit Art. 3 Abs. 3a der Rahmenrichtlinie vereinbar?.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), ergangen ist, hatte der Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage insbesondere die Frage zu prüfen, ob die in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie enthaltene Anforderung, zu gewährleisten, dass die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Kontrollstelle die ihr zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnimmt, die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats einschließt, die Dauer des Mandats einer solchen Stelle bis zu seinem ursprünglich vorgesehenen Ablauf zu beachten(17).

    Ich sehe daher keinen Grund, einer anderen als der im Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), entwickelten Lösung zu folgen.

    In seinem Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das vorzeitige Ende des Mandats einer Kontrollstelle die Gewährleistung der Unabhängigkeit beeinträchtigt und " [d]ies ... auch dann [gilt], wenn [dieses] Ende ... auf einer Umstrukturierung oder einer Änderung des Modells beruht; diese sind in einer Weise zu gestalten, dass sie die Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften an die Unabhängigkeit erfüllen "(29).

    17 Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 50).

    18 Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 51).

    19 Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 53).

    20 Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 54).

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Schließlich trifft es zwar zu, dass - wie die Republik Polen im Wesentlichen vorträgt - die Frage, welche Maßnehmen sich aus einem Urteil ergeben, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, nicht Gegenstand eines nach Art. 258 AEUV erlassenen Urteils ist (Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

    58 Urteil vom 8. April 2014 (C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 54, 59 und 60).

    61 Urteil vom 8. April 2014 (C-288/12, EU:C:2014:237).

  • EGMR, 23.06.2016 - 20261/12

    Ungarn verstößt gegen Menschenrechtskonvention

    In its judgment of 8 April 2014 (Commission v. Hungary, Case C-288/12), the Court of Justice examined the case of a former Hungarian data-protection supervisor whose mandate had been terminated upon the entry into force of the Fundamental Law, well before the end of his term.
  • EuGH, 28.06.2017 - C-482/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung

    Vorab und unter Berücksichtigung der Veröffentlichung der Berichtigung vom 12. März 2015, wonach der Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinien 91/440 und 2001/14 nunmehr auf den 17. Juni 2015 festgelegt wird, ist festzustellen, dass die Richtlinien 91/440 und 2001/14 zu dem Zeitpunkt, der für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Klage maßgeblich ist (Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 29), und zwar dem 21. August 2013, dem Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, zeitlich anwendbar waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-205/14

    Kommission / Portugal

    4 - Urteile Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237.

    39 - Urteile Kommission/Österreich, C-614/10, EU:C:2012:631, Rn. 42, und Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 52.

    42 - Urteil Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 55.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications

  • EuGH, 21.05.2021 - C-121/21

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans

  • EuGH, 05.02.2015 - C-317/14

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 45 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

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