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   EuGH, 13.11.2014 - C-416/13   

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https://dejure.org/2014,34718
EuGH, 13.11.2014 - C-416/13 (https://dejure.org/2014,34718)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2014 - C-416/13 (https://dejure.org/2014,34718)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2014 - C-416/13 (https://dejure.org/2014,34718)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vital Pérez

    'Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Nationale ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtswidrige Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 4 de Oviedo

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Höchstalter für die Einstellung von Polizeibeamten von 30 Jahren verstößt gegen Unionsrecht

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Höchstalter für die Einstellung von Polizeibeamten von 30 Jahren verstößt gegen Unionsrecht

  • hensche.de

    Diskriminierung: Alter, Altersdiskriminierung, Diskriminierung: Einstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 - Diskriminierung wegen des Alters - Nationale ...

  • rechtsportal.de

    Unionsrechtswidrige Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 4 de Oviedo

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter ein Höchstalter von 30 Jahren vorsieht, verstößt gegen das Unionsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Polizeibeamte unter 30 Jahre

  • lto.de (Kurzinformation)

    Höchstalter für Polizeianwärter - Altersgrenze von 30 Jahren verstößt gegen Unionsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung als Polizeibeamter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Höchstalter für die Einstellung von Polizeibeamten von 30 Jahren verstößt gegen das Unionsrecht

  • Jurion (Kurzinformation)

    Höchstalter von 30 Jahren für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung: EuGH kippt Höchstalter für Einstellung bei Polizisten

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 13.11.2014)

    Altersgrenze für Polizei-Anwärter ist rechtswidrig

  • Telepolis (Pressebericht, 16.11.2014)

    EuGH urteilt gegen Altersgrenze

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Höchstalter für Einstellung von Polizeibeamten ist europarechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EuGH verwirft Altersgrenze für Polizeibewerber in Asturien (Spanien)

Besprechungen u.ä. (2)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Höchstalter bei der Polizei in Spanien

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ist eine Altersgrenze bei Einstellung in den Polizeidienst rechtmäßig?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vital Pérez

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado Contencioso-Administrativo de Oviedo - Auslegung von Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 427
  • DÖV 2015, 74
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.01.2010 - C-229/08

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 13.11.2014 - C-416/13
    Im Übrigen habe es diese Maßnahme auf Art. 6 der Richtlinie 2000/78 gestützt, und jedenfalls habe der Gerichtshof bereits im Urteil Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3) zugunsten einer solchen Altersgrenze entschieden.

    Die körperlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in den örtlichen Polizeidienst könnten nicht mit der "außergewöhnlich hohen körperlichen Eignung" verglichen werden, die bei der Feuerwehr verlangt werde, da diese andere Aufgaben habe, so dass das Urteil Wolf (EU:C:2010:3) im vorliegenden Fall nicht unmittelbar herangezogen werden könne.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (vgl. Urteile Wolf, EU:C:2010:3, Rn. 35, sowie Prigge u. a., EU:C:2011:573, Rn. 66).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten im Zusammenhang mit dem Alter (Urteile Wolf, EU:C:2010:3, Rn. 41, sowie Prigge u. a., EU:C:2011:573, Rn. 67).

    Es zeigt sich daher, dass das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wolf, EU:C:2010:3, Rn. 39).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Wolf (EU:C:2010:3, Rn. 44) festgestellt hat, dass eine Maßnahme, durch die für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes das Höchstalter auf 30 Jahre festgelegt wird, verhältnismäßig ist, da diese Grenze erforderlich ist, um die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes zu gewährleisten.

    Schließlich muss für eine angemessene Organisation der Berufsfeuerwehr für den mittleren technischen Dienst eine Wechselbeziehung zwischen den körperlich anspruchsvollen und für die ältesten Beamten ungeeigneten Stellen und den körperlich weniger anspruchsvollen und für diese Beamten geeigneten Stellen bestehen (Urteil Wolf, EU:C:2010:3, Rn. 41 und 43).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 13.11.2014 - C-416/13
    Der Gerichtshof hat anerkannt, dass ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters besteht, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen und durch die Richtlinie 2000/78 für den Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden ist (Urteile Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 21, sowie Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (vgl. Urteile Wolf, EU:C:2010:3, Rn. 35, sowie Prigge u. a., EU:C:2011:573, Rn. 66).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten im Zusammenhang mit dem Alter (Urteile Wolf, EU:C:2010:3, Rn. 41, sowie Prigge u. a., EU:C:2011:573, Rn. 67).

    Die Natur der letztgenannten Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil Prigge u. a., EU:C:2011:573, Rn. 67).

    Darüber hinaus ist Art. 4 Abs. 1 der genannten Richtlinie, soweit er es ermöglicht, vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, eng auszulegen (Urteil Prigge u. a., EU:C:2011:573, Rn. 72).

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuGH, 13.11.2014 - C-416/13
    Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (Urteile Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 56 und 57, sowie Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 58).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 13.11.2014 - C-416/13
    Dieser Wertungsspielraum darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (Urteile Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128, Rn. 51, und Ingeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 33).
  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 13.11.2014 - C-416/13
    Dieser Wertungsspielraum darf jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (Urteile Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128, Rn. 51, und Ingeniørforeningen i Danmark, C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 33).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

    Auszug aus EuGH, 13.11.2014 - C-416/13
    Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (Urteile Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 56 und 57, sowie Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 58).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2014 - C-416/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass sie einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch das Alter - bietet (Urteile Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 33, sowie Georgiev, C-250/09 und C-268/09, EU:C:2010:699, Rn. 26).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 13.11.2014 - C-416/13
    Der Gerichtshof hat anerkannt, dass ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters besteht, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen und durch die Richtlinie 2000/78 für den Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden ist (Urteile Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 21, sowie Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 38).
  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus EuGH, 13.11.2014 - C-416/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass sie einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch das Alter - bietet (Urteile Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 33, sowie Georgiev, C-250/09 und C-268/09, EU:C:2010:699, Rn. 26).
  • EuGH, 07.06.2012 - C-132/11

    Die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen

    Auszug aus EuGH, 13.11.2014 - C-416/13
    Wenn der Gerichtshof daher mit einer Vorabentscheidungsfrage befasst ist, die sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Einzelnen und der öffentlichen Verwaltung auf die Auslegung des allgemeinen Grundsatzes des Verbots einer Diskriminierung wegen des Alters, wie es in Art. 21 der Charta festgelegt ist, und der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 bezieht, prüft er die Frage nur im Hinblick auf diese Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt, C-132/11, EU:C:2012:329, Rn. 21 bis 23).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder "in Beschäftigung und Beruf" gleich behandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter auch das Alter - bietet (vgl. u. a. Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 42, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 39, und vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 28).
  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    (1) Danach kann nicht der Grund iSv. § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. EuGH 7. November 2019 - C-396/18  - [Cafaro] Rn. 59; 14. März 2017 -  C-188/15  - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37 ; 15. November 2016 -  C-258/15  - [Salaberria Sorondo] Rn. 33 ; 13. November 2014 -  C-416/13  - [Vital Pérez] Rn. 36 ; 13. September 2011 -  C-447/09  - [Prigge ua.] Rn. 66 ; 12. Januar 2010 -  C-229/08  - [Wolf] Rn. 35 ; vgl. auch BAG 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19 - Rn. 38) .

    Dabei ist es nicht entscheidend, wenn einige der Aufgaben nicht das Vorhandensein des betreffenden Merkmals erfordern (vgl. EuGH 13. November 2014 - C-416/13  - [Vital Pérez] Rn. 39) .

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    aa) Danach kann nicht der Grund iSv. § 1 AGG, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen (vgl. übertragbar zur Richtlinie 2000/78/EG etwa: EuGH 7. November 2019 - C-396/18 - [Cafaro] Rn. 59; 14. März 2017 - C-188/15 - [Bougnaoui und ADDH] Rn. 37; 15. November 2016 - C-258/15 - [Salaberria Sorondo] Rn. 33; 13. November 2014 - C-416/13 - [Vital Pérez] Rn. 36; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 66; 12. Januar 2010 - C-229/08 - [Wolf] Rn. 35) .

    Dabei ist es nicht entscheidend, wenn einige der Aufgaben nicht das Vorhandensein des betreffenden Merkmals erfordern (vgl. EuGH 13. November 2014 - C-416/13 - [Vital Pérez] Rn. 39) .

  • EuGH, 14.03.2017 - C-188/15

    Bougnaoui und ADDH - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (vgl. Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66, vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36, sowie vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 33).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - Rs. C-416/13 -, Vital Pérez, Celex-Nr. 62013CJ0416, Rn. 45, 66).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt, weil weder die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei noch die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand Ziele seien, zu deren Erreichung die Altersgrenze angemessen und erforderlich wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014, a.a.O., Rn. 44 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-258/15

    Salaberria Sorondo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

    17 - Urteil vom 13. November 2014 (C-416/13, EU:C:2014:2371).

    18 - Urteil vom 13. November 2014 (C-416/13, EU:C:2014:2371).

    21 - Urteil vom 13. November 2014 (C-416/13, EU:C:2014:2371).

    22 - Urteil vom 13. November 2014 (C-416/13, EU:C:2014:2371).

    23 - Urteil vom 13. November 2014 (C-416/13, EU:C:2014:2371).

    24 - Vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 30 und 31).

    Ferner weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof einen Rechtsstreit zwischen einem Einzelnen und einer öffentlichen Verwaltung betreffend den allgemeinen Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung wegen des Alters - auch wenn dieser Grundsatz auch in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Union verankert ist - ausschließlich auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78 prüft (vgl. Urteile vom 7. Juni 2012, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft, C-132/11, EU:C:2012:329, Rn. 21 bis 23, und vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 25).

    25 - Vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 33).

    26 - Urteil vom 13. November 2014 (C-416/13, EU:C:2014:2371).

    27 - Vgl. Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 46 und 47).

    28 - Vgl. Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 39).

    29 - Vgl. Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 - Vgl. Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 - Vgl. Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 42 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 - Urteil vom 13. November 2014 (C-416/13, EU:C:2014:2371).

    38 - Urteil vom 13. November 2014 (C-416/13, EU:C:2014:2371).

    43 - Vgl. Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 - Urteil vom 13. November 2014 (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 50 und 51).

    50 - Vgl. auch Rn. 65 des Urteils vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371).

    Vgl. auch Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa (C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 53), vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 68), vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 62), sowie vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 63).

    52 - Vgl. Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen

    Ähnlich die - nicht immer einheitliche - Rechtsprechung, vgl. etwa zur Altersdiskriminierung Urteil Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 27).

    16 - In diesem Sinne auch Urteile Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 19), Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 39) und Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 28).

    35 - Urteile Wolf (C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 35, letzter Satz), Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 66) und Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36).

    36 - Urteile Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 72) und Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 47).

    In diesem Sinne auch Urteil Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 45).

  • BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15

    Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum zu (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 67).

    Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters, welche keine Diskriminierung im Sinne der Richtlinie darstellen, insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13, Pérez - NVwZ 2015, 427 Rn. 65).

  • EuGH, 18.10.2017 - C-409/16

    Kalliri - Mindestgröße für Polizisten ist diskriminierend

    Die im Ausgangsverfahren streitige Regelung berührt aber dadurch, dass sie vorsieht, dass Personen, die weniger als 1, 70 m groß sind, nicht zum Auswahlverfahren für den Zugang zur griechischen Polizeischule zugelassen werden können, die Einstellungsbedingungen dieser Arbeitnehmer und ist demnach als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im öffentlichen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 76/207 anzusehen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 30, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 25).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellt das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, ein rechtmäßiges Ziel dar (vgl. in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf [ABl. 2000, L 303, S. 16], deren Struktur, Bestimmungen und Ziel mit denjenigen der Richtlinie 76/207 weitgehend vergleichbar sind, Urteile vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 44, und vom 15. November 2016, Salaberria Sorondo, C-258/15, EU:C:2016:873, Rn. 38).

    Zwar kann die Ausübung von Tätigkeiten der Polizei wie der Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern und besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich machen, dennoch erfordern bestimmte Polizeiaufgaben wie der Beistand für den Bürger und die Verkehrsregelung offenkundig keinen hohen körperlichen Einsatz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-258/15

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    19 Das vorlegende Gericht nimmt außerdem Bezug auf das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegenstehe, die das Höchstalter für die Einstellung von Beamten der örtlichen Polizei auf 30 Jahre festlege.

    Da die Aufgaben der Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands nicht den Aufgaben entspreche, die den örtlichen Polizeien zugewiesen seien, sondern sich auf die Aufgaben der Sicherheitskräfte des Staates erstreckten, sei das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant.

    Eine derartige Regelung ist demnach als eine Regelung des Zugangs zur Beschäftigung im öffentlichen Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 30).

    30 Diese Regelung begründet daher eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 33).

    33 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen muss (Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Nun steht aber zum einen das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten mit dem Alter in Zusammenhang und zum anderen können die Aufgaben betreffend den Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern (Urteile vom 12. Januar 2010, Wolf, C-229/08, EU:C:2010:3, Rn. 41, vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, EU:C:2011:573, Rn. 67, und vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Die Natur dieser Aufgaben macht besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich, da körperliche Schwächen bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten beträchtliche Konsequenzen haben können, und zwar nicht nur für die Polizeibeamten selbst und für Dritte, sondern auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez, C-416/13, EU:C:2014:2371, Rn. 40).

    38 Insoweit hat der Gerichtshof in den Rn 43 und 44 des Urteils vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371) ­ nach dem Hinweis, dass mit der Richtlinie 2000/78 ihrem 18. Erwägungsgrund zufolge der Polizei unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieses Dienstes zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden darf, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können ­, entschieden, dass das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie darstellt.

    40 Jedoch sind die Aufgaben, die die Polizeikräfte der Autonomen Gemeinschaften wahrnehmen, von den Aufgaben verschieden, die der örtlichen Polizei zugewiesen sind und um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), ergangen ist.

    Auch darin unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2014, Vital Pérez (C-416/13, EU:C:2014:2371), ergangen ist, in der, wie aus Rn. 56 jenes Urteils hervorgeht, nicht nachgewiesen wurde, dass das Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der örtlichen Polizei zu gewährleisten, es erfordert hätte, eine bestimmte Altersstruktur in ihr zu erhalten, die es gebieten würde, ausschließlich Beamte unter 30 Jahren einzustellen.

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  • VG Schleswig, 05.04.2018 - 12 A 62/18
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    Übernahme in das Beamtenverhältnis

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