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   EuGH, 02.12.2014 - C-148/13, C-149/13, C-150/13   

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https://dejure.org/2014,37393
EuGH, 02.12.2014 - C-148/13, C-149/13, C-150/13 (https://dejure.org/2014,37393)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2014 - C-148/13, C-149/13, C-150/13 (https://dejure.org/2014,37393)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - C-148/13, C-149/13, C-150/13 (https://dejure.org/2014,37393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern prüfen können

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Asylbewerber dürfen sexuelle Ausrichtung nicht "beweisen”

  • faz.net (Pressemeldung, 02.12.2014)

    Asylgrund Homosexualität darf überprüft werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prüfung der Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern

  • taz.de (Pressemeldung, 02.12.2014)

    Asyl für Homosexuelle: Bitte keine Stereotype!

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 02.12.2014)

    Mehr Schutz für homosexuelle Flüchtlinge

  • spiegel.de (Pressebericht, 02.12.2014)

    Rechte homosexueller Asylbewerber: "Wann genau sind Sie schwul geworden?"

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Asylbehörden dürfen keinen Nachweis homosexueller Praktiken verlangen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten homosexuellen Ausrichtung eines Asylbewerbers - Überprüfung und Befragung der Asylbewerber darf Recht auf Wahrung der Menschenwürde und Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzen ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Überprüfung von Asylbewerbern

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 03.12.2014)

    Asylrecht für Homosexuelle: Schutz einer äußerst verwundbaren Gruppe

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    B

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State - Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 132
  • DÖV 2015, 161
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH - C-150/13 (anhängig)

    C

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-148/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-148/13 bis C-150/13.

    C (C-150/13).

    Unter diesen Umständen hat der Raad van State beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage, die in den Rechtssachen C-148/13 bis C-150/13 gleich lautet, zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss vom 19. April 2013 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C-148/13 bis C-150/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Was erstens die Prüfungen anhand von Befragungen des betreffenden Asylbewerbers zu seiner Kenntnis von Vereinigungen zum Schutz der Rechte Homosexueller und von Einzelheiten zu diesen Vereinigungen angeht, implizieren diese Prüfungen nach Auffassung des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-150/13, dass die Behörden ihrer Beurteilung stereotype Vorstellungen von den Verhaltensweisen Homosexueller und nicht die konkrete Situation jedes Asylbewerbers zugrunde legten.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage in den Rechtssachen C-148/13 bis C-150/13 zu antworten:.

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-148/13
    Die Prüfung der Ereignisse und Umstände gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/83 vollzieht sich, wie in Rn. 64 des Urteils M. (C-277/11, EU:C:2012:744) entschieden worden ist, in zwei getrennten Abschnitten.

    Im Rahmen des ersten Abschnitts, in den die Fragen des vorlegenden Gerichts im jeweiligen Ausgangsverfahren einzuordnen sind, können die Mitgliedstaaten es zwar nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 normalerweise als Pflicht des Antragstellers betrachten, alle zur Begründung seines Antrags erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen - wobei der Antragsteller im Übrigen am Besten in der Lage ist, Gesichtspunkte vorzutragen, die seine eigene sexuelle Ausrichtung belegen -, doch ist der betreffende Mitgliedstaat nach dieser Vorschrift verpflichtet, mit dem Antragsteller im Abschnitt der Bestimmung der maßgeblichen Anhaltspunkte des Antrags zusammenzuarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 65).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-148/13
    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 27).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-148/13
    Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der in der Charta anerkannten Rechte gewährleisten (Urteil X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 40).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Angesichts des besonderen Kontexts von Anträgen auf internationalen Schutz bilden die Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung im Verfahren zur Prüfung der Tatsachen und Umstände gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95 nur den Ausgangspunkt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 49).

    Folglich können, auch wenn die um internationalen Schutz nachsuchende Person ihre sexuelle Orientierung anzugeben hat, bei der es sich um einen Aspekt ihrer persönlichen Sphäre handelt, Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes, die mit der Furcht vor Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet werden, ebenso wie Anträge, die auf andere Verfolgungsgründe gestützt werden, Gegenstand des Prüfverfahrens gemäß Art. 4 dieser Richtlinie sein (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 52).

    Allerdings muss die Art und Weise, in der hierbei gegebenenfalls auf ein Gutachten zurückgegriffen wird, mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere mit den in der Charta garantierten Grundrechten - wie dem in Art. 1 der Charta verankerten Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem in Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens -, in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 53).

    4 der Richtlinie 2011/95 gilt zwar für alle Anträge auf internationalen Schutz unabhängig von den Verfolgungsgründen, auf die diese Anträge gestützt werden, doch müssen die zuständigen Behörden unter Wahrung der in der Charta garantierten Rechte die Art und Weise, in der sie die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise prüfen, den besonderen Merkmalen der jeweiligen Kategorie von Anträgen auf internationalen Schutz anpassen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 54).

    Zu den Grundrechten, denen im Rahmen der Bewertung der Aussagen einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person zu ihrer sexuellen Orientierung spezielle Bedeutung zukommt, gehört insbesondere das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 64).

    Daher ist selbst in dem Fall, dass die Durchführung psychologischer Tests, auf denen ein Gutachten wie das im Ausgangsverfahren streitige beruht, formal voraussetzt, dass die betroffene Person ihre Einwilligung gibt, davon auszugehen, dass diese Einwilligung nicht zwangsläufig aus freien Stücken erfolgt, da sie de facto unter dem Druck der Umstände verlangt wird, in denen sich um internationalen Schutz nachsuchende Personen befinden (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 66).

    Denn ein solches Gutachten beruht u. a. darauf, dass der Betroffene einer Reihe von Tests unterzogen wird, die einen wesentlichen Bestandteil seiner Identität feststellen sollen und seine persönliche Sphäre berühren, da es um intime Aspekte seines Lebens geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 46, sowie vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 52 und 69).

  • VG Würzburg, 15.02.2017 - W 6 K 16.31039

    Verfolgungsrelevanz von Homosexualität im Iran

    EU 2014, Nr. C 9, S. 8 - NVwZ 2014, 132; EuGH, EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl.

    EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132) ergeben hat, wie der Klägerbevollmächtigte meint.

    Denn grundsätzlich ist schon fraglich, ob eine derartige Stellungnahme (Gutachten) nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl.

    EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132) überhaupt noch ein taugliches Beweismittel sein kann.

    Dazu ist zu anzumerken, dass im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl.

    EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132) zum einen darauf zu achten war, zu zudringliche, diskriminierende und menschenunwürdige Fragen gerade zum Intimbereich und zu den Einzelheiten der sexuellen Erlebnisse zu vermeiden.

    Zum anderen ist bei der Würdigung der Aussagen des Klägers auch im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu bedenken, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihrer Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und gewisse Sachverhalte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht so deutlich bzw. anders angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubhaft sind (vgl. EuGH, EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl.

    EU 2015, Nr. C, S. 4 - NVwZ 2015, 132; siehe auch Gärlich, Anmerkung, DVBl. 2015, 165, 167 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2017 - C-473/16

    F - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU -

    4 Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406).

    8 Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 51).

    9 Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 49).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 53).

    20 Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 60 bis 62).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 64).

    29 Ebenso wie die französische, die ungarische und die niederländische Regierung sowie die Kommission und anders als F verstehe ich Rn. 59 des Urteils vom 2. Dezember 2014, A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406), nicht dahin, dass psychologische Tests von vornherein verboten wären.

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