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   EuGH, 18.12.2014 - C-81/13   

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EuGH, 18.12.2014 - C-81/13 (https://dejure.org/2014,40438)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-81/13 (https://dejure.org/2014,40438)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-81/13 (https://dejure.org/2014,40438)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat zu vertreten ist - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 48 AEUV - Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsgrundlage für Ratsbeschluss zum Standpunkt der Union im Assoziationsrat mit der Türkei über den Erlass von Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs gegen den Rat der Europäischen Union ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat zu vertreten ist - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 48 AEUV - Art. ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsgrundlage für Ratsbeschluss zum Standpunkt der Union im Assoziationsrat mit der Türkei über den Erlass von Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; unbegründete Nichtigkeitsklage des Vereinigten Königreichs gegen den Rat der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vereinigtes Königreich / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/776/EU des Rates vom 6. Dezember 2012 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-656/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-81/13
    Die Ausführungen in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die angefochtenen Beschlüsse, die im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit) erlassen worden seien, wirksam auf der Grundlage von Art. 48 AEUV hätten erlassen werden können, zeigten, dass diese Schlussfolgerung bei dem hier angefochtenen Beschluss nicht gezogen werden könne.

    Anders als die in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) fraglichen Beschlüsse ziele der angefochtene Beschluss auch nicht darauf ab, die mit der Verordnung Nr. 883/2004 eingeführte neue Regelung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Türkei zu erstrecken, sondern stelle eine Maßnahme dar, die sich darauf beschränke, die den türkischen Arbeitnehmern derzeit nach dem Beschluss Nr. 3/80 zustehenden begrenzten Rechte zu aktualisieren.

    Außerdem habe der Gerichtshof zwar in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) entschieden, dass die Union dort geltende Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf der Grundlage von Art. 48 AEUV auf Drittstaatsangehörige habe erstrecken dürfen, doch sei dies auf die Besonderheit des EWR-Abkommens und des Abkommens EG-Schweiz über die Freizügigkeit zurückzuführen.

    Dabei spielt es keine Rolle, welche Rechtsgrundlage für den Erlass anderer Handlungen der Union, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogen wurde, da die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2013:589, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2014:97, Rn. 48).

    Auch das Protokoll (Nr. 21) kann keine wie auch immer gearteten Auswirkungen auf die Frage der geeigneten Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beschlusses haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 73 und 74, sowie Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2014:97, Rn. 49).

    Soweit die Handlung nämlich auf eine Änderung der in einem bestehenden Abkommen enthaltenen Regeln abzielt, sind auch dieser Kontext und insbesondere Ziel und Inhalt des Abkommens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2013:589, Rn. 48, und Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2014:97, Rn. 50).

    Somit ergibt sich aus den Feststellungen in den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils zum einen, dass das Abkommen EWG-Türkei, anders als dies der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) zum EWR-Abkommen festgestellt hat, nicht zum Ziel hat, die Freizügigkeit und den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien möglichst umfassend zu verwirklichen, so dass der innerhalb des Gebiets der Union verwirklichte Binnenmarkt auf die Türkei ausgedehnt würde, und auch nicht, anders als dies in Rn. 55 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) zum Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit festgestellt wurde, die Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien herzustellen, und zum anderen, dass die im Abkommen EWG-Türkei vorgesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht vollständig hergestellt ist.

    Anders als in den Rn. 57 und 58 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) zum Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit festgestellt, zeigt sich auch, dass die Vertragsparteien untereinander nicht die gesamten Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 anwenden wollten und dass die Türkei im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnungen nicht einem Mitgliedstaat der Union gleichgestellt werden kann.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-431/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-81/13
    Die Ausführungen in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die angefochtenen Beschlüsse, die im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit) erlassen worden seien, wirksam auf der Grundlage von Art. 48 AEUV hätten erlassen werden können, zeigten, dass diese Schlussfolgerung bei dem hier angefochtenen Beschluss nicht gezogen werden könne.

    Anders als die in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) fraglichen Beschlüsse ziele der angefochtene Beschluss auch nicht darauf ab, die mit der Verordnung Nr. 883/2004 eingeführte neue Regelung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Türkei zu erstrecken, sondern stelle eine Maßnahme dar, die sich darauf beschränke, die den türkischen Arbeitnehmern derzeit nach dem Beschluss Nr. 3/80 zustehenden begrenzten Rechte zu aktualisieren.

    Außerdem habe der Gerichtshof zwar in den Urteilen Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) und Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) entschieden, dass die Union dort geltende Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf der Grundlage von Art. 48 AEUV auf Drittstaatsangehörige habe erstrecken dürfen, doch sei dies auf die Besonderheit des EWR-Abkommens und des Abkommens EG-Schweiz über die Freizügigkeit zurückzuführen.

    Dabei spielt es keine Rolle, welche Rechtsgrundlage für den Erlass anderer Handlungen der Union, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogen wurde, da die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung in Ansehung des Ziels und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2013:589, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2014:97, Rn. 48).

    Soweit die Handlung nämlich auf eine Änderung der in einem bestehenden Abkommen enthaltenen Regeln abzielt, sind auch dieser Kontext und insbesondere Ziel und Inhalt des Abkommens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2013:589, Rn. 48, und Vereinigtes Königreich/Rat, EU:C:2014:97, Rn. 50).

    Somit ergibt sich aus den Feststellungen in den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils zum einen, dass das Abkommen EWG-Türkei, anders als dies der Gerichtshof in Rn. 50 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) zum EWR-Abkommen festgestellt hat, nicht zum Ziel hat, die Freizügigkeit und den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien möglichst umfassend zu verwirklichen, so dass der innerhalb des Gebiets der Union verwirklichte Binnenmarkt auf die Türkei ausgedehnt würde, und auch nicht, anders als dies in Rn. 55 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2014:97) zum Abkommen EG-Schweiz über die Freizügigkeit festgestellt wurde, die Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien herzustellen, und zum anderen, dass die im Abkommen EWG-Türkei vorgesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht vollständig hergestellt ist.

    Ferner ergibt sich aus den Feststellungen in den Rn. 53 bis 55 des vorliegenden Urteils, dass die Verordnung Nr. 1408/71, anders als dies in Rn. 56 des Urteils Vereinigtes Königreich/Rat (EU:C:2013:589) zum EWR-Abkommen festgestellt wurde, nicht in das Abkommen EWG-Türkei oder sein Zusatzprotokoll aufgenommen wurde, was zur Folge gehabt hätte, dass die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Türkei erstreckt würden.

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-81/13
    Was die Freizügigkeit zwischen der Türkei und der Union betrifft, so ist, wie der Gerichtshof bereits in Rn. 53 des Urteils Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583) festgestellt hat, ein solcher allgemeiner Grundsatz der Freizügigkeit weder in diesem Abkommen noch im Zusatzprotokoll vorgesehen.

    Zum einen verpflichtet nämlich Art. 12 des Abkommens EWG-Türkei dadurch, dass er für die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Leitbild der Art. 48 bis 50 des EWG-Vertrags vorsieht, die Vertragsparteien nicht, die Unionsvorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit als solche anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil Demirkan, EU:C:2013:583, Rn. 45), wobei diese Artikel allerdings so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer erstreckt werden müssen, die die ihnen in diesem Abkommen zuerkannten Rechte besitzen (vgl. entsprechend Urteile Bozkurt, C-434/93, EU:C:1995:168, Rn. 20, Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 44, und Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 48).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt, dass türkische Staatsangehörige im Gegensatz zu den Arbeitnehmern der Union gegenwärtig keine Freizügigkeit innerhalb der Union genießen, da das Abkommen ihnen die Inanspruchnahme bestimmter Rechte nur im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteile Derin, C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 66, und Demirkan, EU:C:2013:583, Rn. 53).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-81/13
    Zum einen verpflichtet nämlich Art. 12 des Abkommens EWG-Türkei dadurch, dass er für die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Leitbild der Art. 48 bis 50 des EWG-Vertrags vorsieht, die Vertragsparteien nicht, die Unionsvorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit als solche anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil Demirkan, EU:C:2013:583, Rn. 45), wobei diese Artikel allerdings so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer erstreckt werden müssen, die die ihnen in diesem Abkommen zuerkannten Rechte besitzen (vgl. entsprechend Urteile Bozkurt, C-434/93, EU:C:1995:168, Rn. 20, Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 44, und Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 48).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-81/13
    Diese allgemeine Ermächtigung erlaubt es der Union in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung nicht, im Rahmen eines Assoziierungsabkommens Rechtsakte zu erlassen, die die Grenzen der Zuständigkeiten überschreiten, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 46).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-81/13
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt, dass türkische Staatsangehörige im Gegensatz zu den Arbeitnehmern der Union gegenwärtig keine Freizügigkeit innerhalb der Union genießen, da das Abkommen ihnen die Inanspruchnahme bestimmter Rechte nur im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteile Derin, C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 66, und Demirkan, EU:C:2013:583, Rn. 53).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-81/13
    Der Fehler bei den Bezugsvermerken des angefochtenen Beschlusses stellt demnach einen rein formalen Fehler dar (vgl. u. a. Urteil Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), der nicht zu seiner Nichtigerklärung führt.
  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-81/13
    Zum einen verpflichtet nämlich Art. 12 des Abkommens EWG-Türkei dadurch, dass er für die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Leitbild der Art. 48 bis 50 des EWG-Vertrags vorsieht, die Vertragsparteien nicht, die Unionsvorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit als solche anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil Demirkan, EU:C:2013:583, Rn. 45), wobei diese Artikel allerdings so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer erstreckt werden müssen, die die ihnen in diesem Abkommen zuerkannten Rechte besitzen (vgl. entsprechend Urteile Bozkurt, C-434/93, EU:C:1995:168, Rn. 20, Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 44, und Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 48).
  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-81/13
    Darüber hinaus verweist der gemäß Art. 39 des Zusatzprotokolls erlassene Beschluss Nr. 3/80, wie der Gerichtshof bereits in den Rn. 29 und 30 des Urteils Taflan-Met u. a. (C-277/94, EU:C:1996:315) ausgeführt hat, lediglich auf einige Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 574/72.
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-81/13
    Zum einen verpflichtet nämlich Art. 12 des Abkommens EWG-Türkei dadurch, dass er für die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Leitbild der Art. 48 bis 50 des EWG-Vertrags vorsieht, die Vertragsparteien nicht, die Unionsvorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit als solche anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil Demirkan, EU:C:2013:583, Rn. 45), wobei diese Artikel allerdings so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer erstreckt werden müssen, die die ihnen in diesem Abkommen zuerkannten Rechte besitzen (vgl. entsprechend Urteile Bozkurt, C-434/93, EU:C:1995:168, Rn. 20, Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 44, und Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 48).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 22.10.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-338/01

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2015 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2014/198/GASP des Rates -

    18 - Vgl. dazu insbesondere die Urteile Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 55 und 56) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).

    22 - Urteile Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 50), Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 48) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 36); vgl. auch Urteil Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 66).

    25 - Vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2114, Rn. 104); im selben Sinne bereits zuvor meine Schlussanträge in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:187, Rn. 64 bis 70).

    26 - Urteile Kommission/Rat (C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 10), Parlament/Rat (C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).

    27 - Urteile Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 48), Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 50) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38).

    32 - Vgl. dazu Urteil Kommission/Parlament und Rat (C-43/12, EU:C:2014:298, Rn. 45 bis 50); im selben Sinne - bezogen auf die Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen innerhalb der Union - Urteile Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 62 bis 67) und Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 40 bis 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    12 Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 66).

    14 Siehe dazu schon meine Schlussanträge in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2114, Fn. 63); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Deutschland/Rat (Rebe und Wein, C-399/12, EU:C:2014:289, Rn. 52 und 75), der von einer lex specialis spricht.

    18 Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf den EWR, C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 48), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Schweiz, C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 50), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38).

    20 Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (Rotterdamer Übereinkommen, C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 50), vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (Mauritius, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 48), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 36).

    22 Vgl. etwa die Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf den EWR, C-431/11, EU:C:2013:589, insbesondere Rn. 61), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Schweiz, C-656/11, EU:C:2014:97, insbesondere Rn. 64), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei, C-81/13, EU:C:2014:2449, insbesondere Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2021 - C-479/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott sind die Bestimmungen des

    15 Urteile vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Schweiz) (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 49), vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten) (C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 73), vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Türkei) (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 37), sowie Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 108).

    25 Urteile vom 30. September 1987, Demirel (12/86, EU:C:1987:400, Rn. 9), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Türkei) (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 61).

    27 Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Türkei) (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 61).

    28 Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Türkei) (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 62).

    29 Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Türkei) (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    142 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 73 und 74), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    26 Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 52).

    28 Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 50).

    38 Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 51).

  • EuGH, 05.05.2015 - C-146/13

    Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen insbesondere Ziel und Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Vereinigtes Königreich/Rat, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).
  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die Kommission geltend, ein nach Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassener Beschluss müsse, wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 66), entschieden habe, gemäß Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 9 AEUV mit qualifizierter Mehrheit erlassen werden, selbst wenn eine oder mehrere seiner materiellen Rechtsgrundlagen im Übrigen für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft Einstimmigkeit erforderten.

    Zweitens vermöge das Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449), nicht die Auffassung der Kommission zu stützen, dass ein Ratsbeschluss im Sinne von Art. 218 Abs. 9 AEUV in jeder Fallgestaltung, unabhängig davon, welchen Bereich der Union dieser Beschluss betreffe, mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen sei.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission folgt aus Rn. 66 des Urteils vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449), nicht, dass jeder Beschluss, mit dem nach Art. 218 Abs. 9 AEUV ein im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium festgelegt wird, mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist, soweit der von diesem Gremium zu erlassende Rechtsakt den institutionellen Rahmen dieser Übereinkunft weder ergänzt noch ändert.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 67) entschieden, dass ein "Fehler bei den Bezugsvermerken des angefochtenen Beschlusses" (die Nichtangabe einer Rechtsgrundlage unter anderen angegebenen Rechtsgrundlagen) ein rein formaler Fehler sei, der sich nicht auf die Gültigkeit des in Rede stehenden Beschlusses ausgewirkt habe.

    Vgl. Urteile vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat (C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 56), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 65 bis 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

    5 Es gibt weitere Präzedenzfälle zur Auslegung von Art. 218 Abs. 9 AEUV im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über die einschlägige Rechtsgrundlage eines Beschlusses zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten ist, die jedoch nicht die Abgrenzung zwischen GASP- und Nicht-GASP-Zuständigkeiten betreffen, vgl. Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449).

    33 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. September 2013, Vereinigtes Königreich/Rat (C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 48 ff.), vom 27. Februar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-656/11, EU:C:2014:97, Rn. 50), vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 38), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76 und 87).

    49 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (Rotterdamer Übereinkommen) (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 50), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (Ausdehnung sozialrechtlicher Regelungen auf die Türkei) (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

    44 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Rat (C-94/03, EU:C:2006:2, Rn. 50), vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 48), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 36).

    50 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C-137/12, EU:C:2013:675, Rn. 73), und vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 37).

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-61/22

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist die obligatorische Erfassung und

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

  • EuGH, 05.05.2015 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

  • EuGH, 16.11.2021 - C-479/21

    Auswärtige Beziehungen

  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

  • EuGH, 02.09.2021 - C-180/20

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-121/14

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 91 AEUV -

  • EuGH, 10.09.2015 - C-363/14

    Parlament / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-477/17

    Balandin u.a. - Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EU) Nr.

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