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   EuGH, 18.12.2014 - C-364/13   

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https://dejure.org/2014,40332
EuGH, 18.12.2014 - C-364/13 (https://dejure.org/2014,40332)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-364/13 (https://dejure.org/2014,40332)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-364/13 (https://dejure.org/2014,40332)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    International Stem Cell Corporation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/44/EG - Art. 6 Abs. 2 Buchst. c - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Parthenogenetische Aktivierung von Oozyten - Bildung von menschlichen embryonalen Stammzellen - Patentierbarkeit - Ausschluss der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein Organismus, der sich nicht zu einem Menschen entwickeln kann, ist kein menschlicher Embryo im Sinne der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen

  • zeit.de (Pressebericht, 18.12.2014)

    Gentechnik: EuGH öffnet Tür für Stammzell-Patente

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH definiert Embryonen-Begriff - Eizelle muss sich zu Mensch entwickeln können

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutz des menschlichen Embryos

  • taz.de (Pressebericht, 18.12.2014)

    Stammzellforschung: EuGH stärkt Biotechnologie-Firma

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Stärkung für biotechnologische Patente

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.12.2014)

    Embryonen-Streit: Biotechnologie-Unternehmen gestärkt

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Patentrecht: Definition des Begriffs menschlicher Embryo

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Patentierbarkeit von embryonalen Stammzellen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unbefruchtete Eizellen, die sich nicht zum Menschen entwickeln können, sind nicht als "menschlicher Embryo" einzustufen - EuGH definiert Begriff des "menschlichen Embryos" für Verwendung von Eizellen zu patentfähigen industriellen oder kommerziellen Zwecken

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zellhaufen, Embryo, Mensch? Die jüngste Entscheidung des EuGH zu Stammzell-Patenten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    International Stem Cell

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Justice (Chancery Division) - Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 156
  • GRUR Int. 2015, 138
  • EuZW 2015, 321
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-364/13
    Der Hearing Officer war insoweit der Ansicht, dass die in den Anmeldungen beschriebenen Erfindungen unbefruchtete menschliche Eizellen beträfen, die parthenogenetisch zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden seien, und dass diese Eizellen im Sinne von Rn. 36 des Urteils Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669) "geeignet [sind], wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen".

    Im Rahmen dieser Klage hat ISCO geltend gemacht, im Urteil Brüstle (EU:C:2011:669) habe der Gerichtshof lediglich Organismen, die geeignet seien, den zur Entstehung eines Menschen führenden Entwicklungsprozess in Gang zu setzen, von der Patentierbarkeit ausschließen wollen.

    Der Comptroller führt aus, entscheidend sei, was der Gerichtshof im Urteil Brüstle (EU:C:2011:669) unter dem Begriff "Organismus, der geeignet ist, wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen" verstanden habe.

    Ihr Gegenstand beschränkt sich auf die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen (vgl. Urteil Brüstle, EU:C:2011:669, Rn. 40).

    Im Übrigen ist der Ausdruck "menschlicher Embryo" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. Urteil Brüstle, EU:C:2011:669, Rn. 26).

    Zu dieser Auslegung hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils Brüstle (EU:C:2011:669) ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem Zusammenhang und dem Ziel der Richtlinie 98/44 ergibt, jede Möglichkeit der Patentierung ausschließen wollte, sobald dadurch die der Menschenwürde geschuldete Achtung beeinträchtigt werden könnte, und dass der Begriff des menschlichen Embryos im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie infolgedessen weit auszulegen ist.

    Selbst wenn diese Organismen, genau genommen, nicht befruchtet worden sind, sind sie, wie aus den beim Gerichtshof in der dem Urteil Brüstle (EU:C:2011:669) zugrunde liegenden Rechtssache eingereichten schriftlichen Erklärungen hervorgeht, infolge der zu ihrer Gewinnung verwendeten Technik geeignet, wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen.

    Somit geht aus dem Urteil Brüstle (EU:C:2011:669) hervor, dass eine unbefruchtete menschliche Eizelle als "menschlicher Embryo" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 einzustufen ist, sofern dieser Organismus "geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen".

    In der dem Urteil Brüstle (EU:C:2011:669) zugrunde liegenden Rechtssache ging aus den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen hervor, dass eine durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregte unbefruchtete menschliche Eizelle die Fähigkeit hat, sich zu einem Menschen zu entwickeln.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-364/13
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Licht der von der internationalen medizinischen Wissenschaft als hinreichend erprobt und anerkannt angesehenen Kenntnisse (vgl. entsprechend Urteil Smits und Peerbooms, C-157/99, EU:C:2001:404, Rn. 94) menschliche Parthenoten, wie sie Gegenstand der Anmeldungen des Ausgangsverfahrens sind, die inhärente Fähigkeit haben, sich zu einem Menschen zu entwickeln.
  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Wie sich aus Rn. 40 jenes Urteils ergibt, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. 1998, L 213, S. 13), um deren Auslegung es dort ging, nicht die Verwendung menschlicher Embryonen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung zum Gegenstand hat, da sich der Gegenstand dieser Richtlinie auf die Patentierbarkeit technologischer Erfindungen beschränkt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Dezember 2014, 1nternational Stem Cell, C-364/13, EU:C:2014:2451, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-350/14

    Lazar

    Er hat nämlich unter Hinweis auf das Urteil Marinari (C-364/13, EU:C:1995:289) festgestellt, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht so weit ausgelegt werden kann, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der an einem anderen Ort eingetreten ist(33).

    23 - Vgl. Urteile Bier ("Mines de potasse d'Alsace") (C-21/76, EU:C:1976:166, Rn. 11), Marinari (C-364/13, EU:C:1995:289, Rn. 10 ff.) sowie Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 19 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-418/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek hat das Gericht die Entscheidung der

    76 Urteile vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669" Rn. 40), und vom 18. Dezember 2014, 1nternational Stem Cell Corporation (C-364/13, EU:C:2014:2451" Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

    38 Trotz eines anfänglichen Zögerns bezüglich der Möglichkeit der Anregung von Eizellen durch Parthenogenese zur Ingangsetzung des Prozesses der Entwicklung eines Menschen in einer unbefruchteten menschlichen Eizelle (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle, C-34/10, EU:C:2011:669, Rn. 36, vgl. jedoch auch Urteil vom 18. Dezember 2014, 1nternational Stem Cell Corporation, C-364/13, EU:C:2014:2451, Rn. 38) scheint es, dass sogar nach Unionsrecht noch beide Geschlechter für eine Zeugung erforderlich sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

    5 - Um nur einige anzuführen: Urteile Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), Z (C-363/12, EU:C:2014:159), D (C-167/12, EU:C:2014:169) und International Stem Cell Corporation (C-364/13, EU:C:2014:2451) sowie die anhängige Rechtssache Gauweiler u. a. (C-62/14).
  • BPatG, 16.01.2020 - 7 Ni 22/19

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.

    können (vgl. BGH GRUR 2015, 972-976 - Kreuzgestänge; GRUR 2015, 156 - Zugriffsrechte).
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