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   EuGH, 18.12.2014 - C-542/13   

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https://dejure.org/2014,40330
EuGH, 18.12.2014 - C-542/13 (https://dejure.org/2014,40330)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-542/13 (https://dejure.org/2014,40330)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 (https://dejure.org/2014,40330)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    'M''Bodj'

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 19 Abs. 2 - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfeleistungen und medizinische Versorgung für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofs

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/83/EG Art. 28, RL 2004/83/EG Art. 29, RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. e
    Nationaler Abschiebungsschutz, Krankheit, subsidiärer Schutz, medizinische Versorgung, erhebliche individuelle Gefahr, Sozialleistungen, Asylverfahren, Qualifikationsrichtlinie, Belgien, ernsthafter Schaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 19 Abs. 2 - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 ...

  • rechtsportal.de

    Sozialhilfeleistungen und medizinische Versorgung für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    M'Bodj

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour constitutionnelle (Belgien) - Auslegung der Art. 2 Buchst. e und f, 15, 18, 20, 28 und 29 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 158
 
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Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-542/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 15 der Richtlinie 2004/83 definierten Arten eines ernsthaften Schadens als Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, um den Anspruch einer Person auf subsidiären Schutz zu begründen, sofern gemäß Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das betreffende Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen solchen Schaden zu erleiden (Urteile Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 31, und Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 18).

    Diese Auslegung wird darüber hinaus durch die Erwägungsgründe 5, 6, 9 und 24 der Richtlinie 2004/83 gestützt, aus denen hervorgeht, dass diese Richtlinie zwar darauf abzielt, die in dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgelegte Schutzregelung für Flüchtlinge durch den subsidiären Schutz zu ergänzen und insoweit die Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Diakité, EU:C:2014:39, Rn. 33), sich ihr Geltungsbereich aber nicht auf Personen erstreckt, die aus anderen Gründen, nämlich aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen.

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-542/13
    3 der Richtlinie 2004/83 gestattet es den Mitgliedstaaten indessen, günstigere Normen u. a. zur Entscheidung der Frage, wer als Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, zu erlassen oder beizubehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 114).

    Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche, nationalen Schutz beinhaltende Rechtsstellung aus anderen Gründen als dem, dass internationaler Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie gewährt werden muss, d. h. aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, so fällt diese Gewährung im Übrigen, wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie klargestellt wird, nicht in deren Anwendungsbereich (Urteil B und D, EU:C:2010:661, Rn. 118).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-542/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 15 der Richtlinie 2004/83 definierten Arten eines ernsthaften Schadens als Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, um den Anspruch einer Person auf subsidiären Schutz zu begründen, sofern gemäß Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das betreffende Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen solchen Schaden zu erleiden (Urteile Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 31, und Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 18).

    Die Verpflichtung, Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 unter Beachtung von Art. 19 Abs. 2 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), wonach niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, und unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK, dem er im Wesentlichen entspricht (Urteil Elgafaji, EU:C:2009:94, Rn. 28), auszulegen, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-542/13
    Die Verpflichtung, Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 unter Beachtung von Art. 19 Abs. 2 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), wonach niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, und unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK, dem er im Wesentlichen entspricht (Urteil Elgafaji, EU:C:2009:94, Rn. 28), auszulegen, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen.
  • EuGH, 13.12.2012 - C-11/12

    Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-542/13
    Bei der Auslegung dieser Vorschrift sind außerdem bestimmte Gesichtspunkte in Bezug auf den Zusammenhang, in den sich Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 einfügt, ebenso zu berücksichtigen wie die Ziele dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Maatschap L. A. en D. A. B. Langestraat en P. Langestraat-Troost, C-11/12, EU:C:2012:808, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - (M´Bodj), NVwZ-RR 2015, 158, insb.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-353/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot hat eine Person, die in der Vergangenheit in

    6 Urteile vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 31), vom 30. Januar 2014, Diakité (C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 18), und vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 30).

    7 Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 31 und 32).

    8 Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35).

    10 Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 36).

    11 C-542/13, EU:C:2014:2452.

    12 Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452).

    14 Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 37 und 38).

    15 Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 39 und 40).

    18 Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 44).

  • BVerwG, 17.11.2020 - 1 C 8.19

    Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem

    Unvereinbar sind demgegenüber nationale Normen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vorsehen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [ECLI:EU:C:2014:2452], M"Bodj - Rn. 44).
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