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   EuGH, 18.12.2014 - C-568/13   

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https://dejure.org/2014,40426
EuGH, 18.12.2014 - C-568/13 (https://dejure.org/2014,40426)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-568/13 (https://dejure.org/2014,40426)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-568/13 (https://dejure.org/2014,40426)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Data Medical Service

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 1 Buchst. c und Art. 37 - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 1 und Art. 55 - Begriffe "Dienstleistungserbringer" und "Wirtschaftsteilnehmer" - Öffentliche ...

  • Wolters Kluwer

    Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung an öffentlicher Ausschreibung; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 1 Buchst. c und Art. 37 - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 1 und Art. 55 - Begriffe 'Dienstleistungserbringer' und 'Wirtschaftsteilnehmer' - Öffentliche ...

  • rechtsportal.de

    Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung an öffentlicher Ausschreibung; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Universitätsklinikum darf sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Universitätsklinikum darf sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen! (VPR 2015, 101)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Universitätsklinikum darf sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen! (IBR 2015, 213)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Data Medical Service

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung von Art. 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) und von Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 280
  • EuZW 2015, 186
  • NZBau 2015, 173
  • BauR 2015, 726
  • VergabeR 2015, 158
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.12.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-568/13
    Er stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile ARGE (C-94/99, EU:C:2000:677), CoNISMa (C-305/08, EU:C:2009:807) und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (C-159/11, EU:C:2012:817), aus der hervorgehe, dass jede Einrichtung, die meine, einen öffentlichen Auftrag ausführen zu können, unabhängig von ihrem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status das Recht habe, sich daran zu beteiligen.

    Zudem hat der Gerichtshof eine solche Möglichkeit der Teilnahme in seinem Urteil Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 51) anerkannt und dies in den späteren Urteilen ARGE (EU:C:2000:677, Rn. 40), CoNISMa (EU:C:2009:807, Rn. 38) und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (EU:C:2012:817, Rn. 26) bestätigt.

    Eine restriktive Auslegung des Begriffs "Wirtschaftsteilnehmer" hätte zur Folge, dass Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Einrichtungen, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, nicht als "öffentliche Aufträge" gälten und freihändig vergeben werden könnten und damit - anders als bezweckt - nicht unter die Vorschriften des Unionsrechts auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und der Transparenz fallen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil CoNISMa, EU:C:2009:807, Rn. 37 und 43).

    Der Gerichtshof ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass sich sowohl aus den Unionsvorschriften als auch aus der Rechtsprechung ergibt, dass jede Person oder Einrichtung als Bieter oder Bewerber auftreten darf, die in Anbetracht der in der Auftragsausschreibung festgelegten Bedingungen meint, dass sie den betreffenden Auftrag ausführen kann, unabhängig von ihrem - privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen - Status und der Frage, ob sie auf dem Markt systematisch tätig ist oder nur gelegentlich auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil CoNISMa, EU:C:2009:807, Rn. 42).

    Ein solches Verbot wäre nämlich nicht mit Art. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 92/50 vereinbar (vgl. hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 Urteile CoNISMa, EU:C:2009:807, Rn. 47 bis 49, und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., EU:C:2012:817, Rn. 27).

    Die Bestimmungen der Richtlinie 92/50 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs erlauben es jedoch nicht, einen Bieter von vornherein und ohne weitere Prüfung von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags allein deshalb ausschließen, weil er wegen der öffentlichen Zuwendungen, die er erhält, in der Lage ist, zu Preisen anzubieten, die erheblich unter denen der nicht subventionierten Bieter liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile ARGE, EU:C:2000:677, Rn. 25 bis 27, und CoNISMa, EU:C:2009:807, Rn. 34 und 40).

    Allerdings hat der öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Umständen die Verpflichtung, zumindest aber die Möglichkeit, Zuwendungen - insbesondere nicht vertragskonforme Beihilfen - zu berücksichtigen, um gegebenenfalls die Bieter auszuschließen, denen sie zugute kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile ARGE, EU:C:2000:677, Rn. 29 und CoNISMa, EU:C:2009:807, Rn. 33).

  • EuGH, 07.12.2000 - C-94/99

    RECHT - DIE TEILNAHME VON EINRICHTUNGEN, DIE ÖFFENTLICHE ZUWENDUNGEN ERHALTEN, AN

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-568/13
    Er stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile ARGE (C-94/99, EU:C:2000:677), CoNISMa (C-305/08, EU:C:2009:807) und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (C-159/11, EU:C:2012:817), aus der hervorgehe, dass jede Einrichtung, die meine, einen öffentlichen Auftrag ausführen zu können, unabhängig von ihrem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status das Recht habe, sich daran zu beteiligen.

    Zudem hat der Gerichtshof eine solche Möglichkeit der Teilnahme in seinem Urteil Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 51) anerkannt und dies in den späteren Urteilen ARGE (EU:C:2000:677, Rn. 40), CoNISMa (EU:C:2009:807, Rn. 38) und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (EU:C:2012:817, Rn. 26) bestätigt.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 92/50 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs erlauben es jedoch nicht, einen Bieter von vornherein und ohne weitere Prüfung von der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags allein deshalb ausschließen, weil er wegen der öffentlichen Zuwendungen, die er erhält, in der Lage ist, zu Preisen anzubieten, die erheblich unter denen der nicht subventionierten Bieter liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile ARGE, EU:C:2000:677, Rn. 25 bis 27, und CoNISMa, EU:C:2009:807, Rn. 34 und 40).

    Allerdings hat der öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Umständen die Verpflichtung, zumindest aber die Möglichkeit, Zuwendungen - insbesondere nicht vertragskonforme Beihilfen - zu berücksichtigen, um gegebenenfalls die Bieter auszuschließen, denen sie zugute kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile ARGE, EU:C:2000:677, Rn. 29 und CoNISMa, EU:C:2009:807, Rn. 33).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-599/10

    Der öffentliche Auftraggeber muss, wenn der Preis eines aufgrund einer

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-568/13
    Zum einen geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, dazu verpflichtet ist, den Bewerber zur Vorlage der erforderlichen Belege für die Seriosität seines Angebots aufzufordern (vgl. in diesem Sinne Urteil SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 28).

    Es stellt daher ein Erfordernis der Richtlinie 92/50 dar, dass eine effektive kontradiktorische Erörterung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bewerber zu einem zweckmäßigen Zeitpunkt im Verfahren der Prüfung von Angeboten stattfindet, damit der Bewerber den Nachweis der Seriosität seines Angebots erbringen kann; dadurch soll Willkür des öffentlichen Auftraggebers verhindert und ein gesunder Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SAG ELV Slovensko u. a., EU:C:2012:191, Rn. 29).

    Daher kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, zur Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs nicht nur die in Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 genannten Umstände berücksichtigen, sondern auch alle im Hinblick auf die fragliche Leistung maßgeblichen Gesichtspunkte (vgl. in diesem Sinne Urteil SAG ELV Slovensko u. a., EU:C:2012:191, Rn. 29 und 30).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-568/13
    Er stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile ARGE (C-94/99, EU:C:2000:677), CoNISMa (C-305/08, EU:C:2009:807) und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (C-159/11, EU:C:2012:817), aus der hervorgehe, dass jede Einrichtung, die meine, einen öffentlichen Auftrag ausführen zu können, unabhängig von ihrem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status das Recht habe, sich daran zu beteiligen.

    Zudem hat der Gerichtshof eine solche Möglichkeit der Teilnahme in seinem Urteil Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 51) anerkannt und dies in den späteren Urteilen ARGE (EU:C:2000:677, Rn. 40), CoNISMa (EU:C:2009:807, Rn. 38) und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (EU:C:2012:817, Rn. 26) bestätigt.

    Ein solches Verbot wäre nämlich nicht mit Art. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 92/50 vereinbar (vgl. hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 Urteile CoNISMa, EU:C:2009:807, Rn. 47 bis 49, und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., EU:C:2012:817, Rn. 27).

  • EuGH, 27.11.2001 - C-285/99

    Impresa Lombardini

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-568/13
    Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten und insbesondere der öffentlichen Auftraggeber, festzulegen, wie die Ungewöhnlichkeitsschwelle für ein "ungewöhnlich niedriges Angebot" im Sinne dieses Artikels zu errechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Lombardini und Mantovani, C-285/99 und C-286/99, EU:C:2001:640, Rn. 67).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-568/13
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass eines der Ziele der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens die Öffnung für einen möglichst umfassenden Wettbewerb ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bayerischer Rundfunk u. a., C-337/06, EU:C:2007:786, Rn. 39), die auch im eigenen Interesse des beteiligten öffentlichen Auftraggebers liegt, der so im Hinblick auf das wirtschaftlich günstigste und dem Bedarf der betreffenden öffentlichen Körperschaft am besten entsprechende Angebot über eine größere Auswahl verfügt.
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-568/13
    Zudem hat der Gerichtshof eine solche Möglichkeit der Teilnahme in seinem Urteil Teckal (C-107/98, EU:C:1999:562, Rn. 51) anerkannt und dies in den späteren Urteilen ARGE (EU:C:2000:677, Rn. 40), CoNISMa (EU:C:2009:807, Rn. 38) und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (EU:C:2012:817, Rn. 26) bestätigt.
  • EuGH, 19.10.2017 - C-198/16

    Agriconsulting Europe / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen hat, nach der die Frage, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, im Verhältnis zu den Einzelposten des Angebots und im Verhältnis zu der fraglichen Leistung zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service, C-568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 50).

    Was den von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Begründungsmangel betrifft, ergibt sich aus den Erwägungen in den Rn. 57 bis 61 des angefochtenen Urteils, die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden, dass das Gericht die Schlussfolgerung in Rn. 62 des angefochtenen Urteils rechtlich hinreichend begründet hat, dass der Bewertungsausschuss im Einklang mit der sich aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service (C-568/13, EU:C:2014:2466), ergebenden Rechtsprechung entschieden habe.

    Insoweit ist es mangels einer Definition des Begriffs "ungewöhnlich niedriges Angebot" oder Regeln zur Identifizierung eines solchen Angebots in Art. 139 Abs. 1 oder Art. 146 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2342/2002 Sache des öffentlichen Auftraggebers, die für die Identifizierung der ungewöhnlich niedrigen Angebote verwendete Methode festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service, C-568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), vorausgesetzt, dass diese Methode sachlich und nicht diskriminierend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2001, Lombardini und Mantovani, C-285/99 und C-286/99, EU:C:2001:640, Rn. 68 und 69).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-669/20

    Veridos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/81/EG - Koordinierung

    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten und insbesondere der öffentlichen Auftraggeber ist, festzulegen, wie die Ungewöhnlichkeitsschwelle für ein ungewöhnlich "niedriges" Angebot zu errechnen ist (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 2001, Lombardini und Mantovani, C-285/99 und C-286/99, EU:C:2001:640, Rn. 67, und vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service, C-568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 49), oder einen Wert dafür festzusetzen, unter der Voraussetzung, dass eine objektive und nicht diskriminierende Methode angewandt wird.

    Daher kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, zur Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs sämtliche im Hinblick auf diese Leistung maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigen (vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a., C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 29 und 30, und vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service, C-568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 50).

  • VK Niedersachsen, 06.02.2018 - VgK-42/17

    Wer sich nicht rechtzeitig entscheidet, kann sich nicht auf Eilbedürftigkeit

    Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur, dass der Bezugspunkt mit 100 % immer das zweitgünstigste Angebot ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18.12.2014, C - 568/13, Rz. 19; Scharf in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenahl, VOL/A, § 19 EG-VOL/A, Rz. 205 zur Vorgängerregelung der VgV).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jede Person oder Einrichtung als Bieter oder Bewerber auftreten darf, die in Anbetracht der in einer Auftragsausschreibung festgelegten Bedingungen meint, dass sie den betreffenden Auftrag selbst oder unter Rückgriff auf Subunternehmer ausführen kann, unabhängig von ihrem - privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen - Status und der Frage, ob sie auf dem Markt systematisch tätig ist oder nur gelegentlich auftritt oder ob sie aus öffentlichen Mitteln subventioniert wird oder nicht (vgl. Urteil CoNISMa, C-305/08, EU:C:2009:807, Rn. 42, und in diesem Sinne Urteil Data Medical Service, C-568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 35).

    L 209, S. 1], Urteil Data Medical Service, C-568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    44 Im Urteil vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service (C-568/13, EU:C:2014:2466), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es Sache der Mitgliedstaaten und insbesondere der öffentlichen Auftraggeber ist, festzulegen, wie die Ungewöhnlichkeitsschwelle für ein "ungewöhnlich niedriges Angebot" zu errechnen ist (Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Vgl. insoweit Urteil vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service (C-568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-669/20

    Veridos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe bestimmter

    15 Diese Kontinuität lässt sich insbesondere in den Urteilen vom 22. Juni 1989, Fratelli Costanzo (103/88, EU:C:1989:256, im Folgenden: Urteil Fratelli Costanzo), vom 27. November 2001, Lombardini und Mantovani (C-285/99 und C-286/99, EU:C:2001:640, im Folgenden: Urteil Lombardini und Mantovani), vom 29. März 2012, SAG ELV Slovensko u. a. (C-599/10, EU:C:2012:191), vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service (C-568/13, EU:C:2014:2466), vom 19. Oktober 2017, Agriconsulting Europe/Kommission (C-198/16 P, EU:C:2017:784), und vom 10. September 2020, Tax-Fin-Lex (C-367/19, EU:C:2020:685, im Folgenden: Urteil Tax-Fin-Lex), beobachten.

    16 Urteil vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service (C-568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 49).

  • EuG, 26.01.2017 - T-700/14

    TV1 / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren

    So hat der Gerichtshof klargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, zur Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs nicht nur die in Art. 139 Abs. 2 der Anwendungsbestimmungen genannten, sondern auch alle im Hinblick auf die fragliche Leistung maßgeblichen Umstände berücksichtigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service, C-568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 50).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-219/19

    Parsec Fondazione - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge,

    Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs ist sowohl in Bezug auf dieselbe Richtlinie bestätigt worden (Urteile vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 27, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 35) als auch in Bezug auf die durch diese ersetzte Richtlinie, nämlich die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. 1992, L 209, S. 1) (Urteil vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service, C-568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 36).
  • VG Schleswig, 14.11.2017 - 3 A 14/17

    Rettungsdienst; Kündigung des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstvertrags;

    Das Vergaberecht sei auch bei Rettungsdienstleistungen anzuwenden, zumal die EU-Schwellenwerte hier überschritten seien und es in der Rechtsprechung insbesondere des EuGH anerkannt sei, dass das Vergaberecht grundsätzlich auch von öffentlichen Einrichtungen zu beachten sei (EuGH, Urteil vom 18.12.2014, C-568/13).
  • VK Westfalen, 01.06.2015 - VK 2-7/15

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind ausschreibungspflichtig!

    Das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt ist das, was den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit kennzeichnet (EuGH, Urteil v. 18.12.2014 - Az.: Rs. C-568/13; Urteil v. 12.12.2013 - Az.: Rs. C-327/12; Urteil v. 11.07.2006 - Az.: Rs. C-205/03 P; im Ergebnis ebenso EuGH, Urteil v. 09.06.2009 - Az.: Rs. C-480/06).
  • EuG, 10.11.2015 - T-321/15

    Das Gericht der EU weist eine Klage in Bezug auf die Vergabe eines öffentlichen

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