Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2014 - C-470/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40421
EuGH, 18.12.2014 - C-470/13 (https://dejure.org/2014,40421)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-470/13 (https://dejure.org/2014,40421)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-470/13 (https://dejure.org/2014,40421)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,40421) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generali-Providencia Biztosító

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Aufträge, die den in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwert nicht erreichen - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Anwendbarkeit - Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse - Gründe für den Ausschluss von einem ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss vom Vergabeverfahren bei rechtskräftig festgestelltem Verstoß gegen das nationale Wettbewerbsrecht; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Hauptstädtischen Gerichts für Verwaltungs- und Arbeitssachen

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Aufträge, die den in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwert nicht erreichen - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Anwendbarkeit - Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse - Gründe für den Ausschluss von einem ...

  • rechtsportal.de

    Ausschluss vom Vergabeverfahren bei rechtskräftig festgestelltem Verstoß gegen das nationale Wettbewerbsrecht; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Hauptstädtischen Gerichts für Verwaltungs- und Arbeitssachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bieter verstößt gegen Wettbewerbsrecht: Ausschluss zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bieter verstößt gegen Wettbewerbsrecht: Ausschluss zulässig! (VPR 2015, 100)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Bieter verstößt gegen Wettbewerbsrecht: Ausschluss zulässig! (IBR 2015, 212)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Generali-Providencia Biztosító

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Fövárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság - Auslegung der Art. 18, 34, 49 und 56 AEUV sowie von Art. 45 Abs. 2 Buchst. c und d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2015, 387
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/12

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-470/13
    Zweitens ist in Bezug auf die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen des AEU-Vertrags darauf hinzuweisen, dass ein Auftrag, wenn er nicht unter die Richtlinie 2004/18 fällt, weil er nicht den in deren Art. 7 festgelegten maßgeblichen Schwellenwert erreicht, den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des Vertrags unterliegt, sofern an diesem Auftrag insbesondere wegen seiner Bedeutung und des Ortes seiner Ausführung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 23, und Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 24).

    Wenn ein solcher Ausschluss nach der Richtlinie 2004/18 möglich ist, ist er erst recht bei öffentlichen Aufträgen als gerechtfertigt anzusehen, die nicht den in Art. 7 der Richtlinie festgelegten Schwellenwert erreichen und daher nicht den in der Richtlinie vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren unterworfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, EU:C:2014:2063, Rn. 37).

  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-470/13
    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts berühren angesichts der Auslegung, die der Gerichtshof dem in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" in seinem Urteil Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801) gegeben habe, die Verhaltensweisen, die der Wirtschaftsteilnehmer mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Lauterkeit der Geschäfte einzuhalten oder zu unterlassen habe, seine berufliche Glaubwürdigkeit.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" im Sinne der letztgenannten Vorschrift jedes fehlerhafte Verhalten umfasst, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Forposta und ABC Direct Contact, EU:C:2012:801, Rn. 27).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-470/13
    Die Feststellung der Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses prüfen zu können, sowie ganz allgemein sämtliche Feststellungen, die von den nationalen Gerichten zu treffen sind und von denen die Anwendbarkeit eines Aktes des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union abhängt, sollten daher vor einer Befassung des Gerichtshofs erfolgen (vgl. Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 47).

    Die Antwort des Gerichtshofs steht allerdings unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Gegebenheiten des Falles ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt (vgl. Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., EU:C:2014:2440, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-470/13
    In diesem Zusammenhang haben sie daran erinnert, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht hat, die Vorschriften eines Rechtsakts der Europäischen Union in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich dieses Rechtsakts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36, und Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat tatsächlich bereits entschieden, dass die Auslegung der Vorschriften eines Rechtsakts der Union in Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich dieses Rechtsakts fallen, gerechtfertigt ist, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch den betreffenden Rechtsakt geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Nolan, EU:C:2012:638, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-470/13
    Da diese letztgenannten Bestimmungen besondere Anwendungsfälle des in Art. 18 AEUV niedergelegten allgemeinen Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen, bedarf es zur Beantwortung der Vorlagefragen keiner Bezugnahme auf diesen Artikel (vgl. in diesem Sinne Urteil Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Art. 49 AEUV und 56 AEUV auf einen Auftrag wie den im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar sind, wenn er ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse aufweist, müssen die öffentlichen Auftraggeber das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die Transparenzpflicht beachten, die sich aus diesen Artikeln ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Wall, EU:C:2010:182, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-470/13
    Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Magyar Köztársaság Legfels?'bb Bírósága (Obersten Gerichtshof) eingelegt, der daraufhin dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, die mit dem Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160) beantwortet wurde.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-470/13
    Zweitens ist in Bezug auf die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen des AEU-Vertrags darauf hinzuweisen, dass ein Auftrag, wenn er nicht unter die Richtlinie 2004/18 fällt, weil er nicht den in deren Art. 7 festgelegten maßgeblichen Schwellenwert erreicht, den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des Vertrags unterliegt, sofern an diesem Auftrag insbesondere wegen seiner Bedeutung und des Ortes seiner Ausführung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 23, und Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 24).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-470/13
    In diesem Zusammenhang haben sie daran erinnert, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht hat, die Vorschriften eines Rechtsakts der Europäischen Union in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich dieses Rechtsakts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteile Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36, und Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45).
  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge -

    Die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie dem daraus folgenden Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 20 und 21, vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 45 und 46, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 32, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 16).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Wenngleich die Richtlinie 2004/17 auf solche Aufträge nicht anwendbar ist, unterliegen diese jedoch diesen Regeln und Grundsätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 22 bis 24, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 27, und vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 19).
  • EuGH, 08.06.2017 - C-296/15

    Medisanus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 18 AEUV als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, EU:C:1974:68, Rn. 15 und 16, vom 30. Mai 1989, Kommission/Griechenland, 305/87, EU:C:1989:218, Rn. 12 und 13, und vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-298/15

    Borta - Öffentliche Aufträge - Qualitative Auswahlkriterien - Verpflichtung des

    17 - Urteile vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C-48/07, EU:C:2008:758, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 23).

    20 - Vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 25).

    22 - Vgl. u. a. Urteile vom 19. Dezember 2012, 0rdine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a. (C-159/11, EU:C:2012:817, Rn. 23), vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 24), und vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 27).

    30 - Vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2019 - C-425/18

    Consorzio Nazionale Servizi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Nach Auffassung des Consiglio di Stato (Staatsrat) sei diese Auslegung mit dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469), vereinbar, aus dem sich lediglich ergebe, dass eine nationale Regelung, die einen Wettbewerbsverstoß ausdrücklich als "schwere berufliche Verfehlung" einstufe, nicht gegen Unionsrecht verstoße, aber nicht, dass das Unionsrecht vorschreibe, dass der Begriff "schwere berufliche Verfehlung" diese Verstöße erfassen müsse.

    Nun habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 27), und vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 35), aber bereits ausgeführt, dass der Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" jedes fehlerhafte Verhalten umfasse, das Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers habe, und dass die Begehung eines Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere wenn dieser Verstoß mit einer Geldbuße geahndet werde, einen unter Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/18 fallenden Ausschlussgrund darstelle.

    In diesem Fall ist es Sache des Gerichtshofs, die Tragweite eines solchen fakultativen Ausschlussgrundes festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 25 bis 31, und vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 35).

    Demnach stellt die Begehung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln, insbesondere wenn dieser Verstoß mit einer Geldbuße geahndet wurde, einen unter Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/18 fallenden Ausschlussgrund dar (Urteil vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    37 Vgl. z. B. Urteile vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 25), und vom 16. Juni 2016, Rodríguez Sánchez (C-351/14, EU:C:2016:447, Rn. 66).
  • BayObLG, 09.04.2021 - Verg 3/21

    Ausschluss von Bietern im Vergabeverfahren wegen schwerer Verfehlungen und

    Der Begriff "Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" umfasst jedes fehlerhafte Verhalten, das Einfluss auf die berufliche Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Unternehmens hat, und nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regelungen im engen Sinne des Berufsstands, dem dieser Wirtschaftsteilnehmer angehört (EuGH, # Urteil vom " 18. Dezember 2014, C-470/13 - Generali-Providencia Biztosító, NZBau 2015, 569 Rn. 35 m. w. N.; Stolz in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl. 2020, GWB § 124 Rn. 20).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-234/14

    Ostas celtnieks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Auslegung der Vorschriften eines Rechtsakts der Union in Sachverhalten, die nicht in den Geltungsbereich dieses Rechtsakts fallen, gerechtfertigt ist, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch den betreffenden Rechtsakt geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

    6 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 17), vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 47), vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 23), und vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 34).

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 24 bis 26), und Beschlüsse vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 28 bis 31), sowie vom 28. Juni 2016, 1talsempione - Spedizioni Internazionali (C-450/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:508, Rn. 22 bis 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    118 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso (C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 20 und 21), vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 45 und 46), vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító (C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 32) und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions (C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 16).
  • VG Ansbach, 08.12.2017 - AN 14 E 17.02475

    Interimsweise Vergabe von Rettungsdienstleistungen im freihändigen Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2004/18 -

  • BayObLG, 13.06.2022 - Verg 6/22

    Zulässige Vergabe von Versorgungsleistungen der Kalt- und Warmverpflegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht