Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40335
Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13 (https://dejure.org/2014,40335)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.06.2014 - Gutachten 2/13 (https://dejure.org/2014,40335)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2014 - Gutachten 2/13 (https://dejure.org/2014,40335)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,40335) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) - Wahrung der besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts - Wahrung der Zuständigkeiten der Union und ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (84)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22

    Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine

    Vgl. Stellungnahme der Generalanwältin Kokott im Gutachtenverfahren 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK), EU:C:2014:2475, insbesondere Nrn. 84 und 89.

    86 Diese Ansicht vertrat Generalanwältin Kokott in ihrer Stellungnahme im Gutachtenverfahren 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK), EU:C:2014:2475, Nrn. 95 und 96. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vertritt die französische Regierung eine ähnliche Auffassung.

    87 Vgl. Stellungnahme der Generalanwältin Kokott im Gutachtenverfahren 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK), EU:C:2014:2475, Nrn. 82 bis 103.

    88 Vgl. Stellungnahme der Generalanwältin Kokott im Gutachtenverfahren 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK), EU:C:2014:2475, insbesondere Nrn. 84 und 89. Ich weise außerdem darauf hin, dass Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache H (EU:C:2016:212, Nrn. 89 bis 104) der Auffassung war, dass die nationalen Gerichte zuständig seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    Die von Generalanwältin Kokott in ihrer Stellungnahme zum Gutachten 2/13 (EU:C:2014:2475) vertretene und die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache von der Regierung des Vereinigten Königreichs, der tschechischen, der deutschen, der estnischen, der französischen und der polnischen Regierung sowie vom Rat geteilte Gegenmeinung, dass "die Verträge in der GASP ... gerade keine Vorabentscheidungskompetenz des Gerichtshofs vor[sehen]"(37), wäre meines Erachtens schwer mit Art. 23 EUV zu vereinbaren, wonach "[d]as Handeln der Union auf internationaler Ebene ... auf den Grundsätzen des Kapitels 1 [beruht]", u. a. der Rechtsstaatlichkeit sowie der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten(38), die zweifellos das Recht auf Zugang zu den Gerichten und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz umfassen.

    12 - Vgl. Stellungnahme der Generalanwältin Kokott im Gutachtenverfahren 2/13 (EU:C:2014:2475, Nr. 100).

    15 - Der dezidierten Auffassung von Generalanwältin Kokott, dass der Gerichtshof nicht befugt sei, im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit von GASP-Rechtsakten zu entscheiden, so dass die Gerichte der Mitgliedstaaten die Rechtmäßigkeit solcher Rechtsakte selbst beurteilen und diese, wenn sie sie für rechtswidrig hielten, unangewendet lassen könnten, wobei sie natürlich verpflichtet seien, das Unionsrecht anzuwenden (vgl. Nrn. 82 bis 103 der Stellungnahme der Generalanwältin Kokott im Gutachtenverfahren 2/13, EU:C:2014:2475), hat sich der Gerichtshof jedoch nicht angeschlossen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-455/14

    H / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Dementsprechend sollte den nationalen Gerichten die Zuständigkeit für die Fälle verbleiben, für die die Verfasser der Verträge dem Unionsrichter keine Zuständigkeit zugewiesen haben - vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat (C-354/04 P, EU:C:2006:667, Nr. 104) und Stellungnahme der Generalanwältin Kokott im Gutachtenverfahren 2/13 (EU:C:2014:2475, Nr. 96).

    Vgl. zu diesem Problemkreis Stellungnahme der Generalanwältin Kokott im Gutachtenverfahren 2/13 (EU:C:2014:2475, Nr. 90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

    40 - Vgl. dazu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, EU:C:2010:229, Rn. 143) sowie meine Stellungnahme im Gutachtenverfahren 2/13 (EU:C:2014:2475, Rn. 203).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-134/19

    Bank Refah Kargaran/ Rat

    Eine Erläuterung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen findet sich in der Stellungnahme der Generalanwältin Kokott in dem Gutachtenverfahren 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) (EU:C:2014:2475, Nr. 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-450/19

    Kilpailu- ja kuluttajavirasto

    36 Vgl. zu diesem Punkt Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2010:635, Nrn. 48 bis 52) oder auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schenker & Co. u. a. (C-681/11, EU:C:2013:126, Nr. 40) sowie ihre Stellungnahme zum Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) (EU:C:2014:2475, Nr. 149).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht