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   EuGH, 30.04.2014 - C-267/13   

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https://dejure.org/2014,8454
EuGH, 30.04.2014 - C-267/13 (https://dejure.org/2014,8454)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - C-267/13 (https://dejure.org/2014,8454)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - C-267/13 (https://dejure.org/2014,8454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 - Begriff - Nahrungsmittelpräparate, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht durch eine Magensonde an Personen in ärztlicher Behandlung verabreicht zu werden - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nutricia

    Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 - Begriff - Nahrungsmittelpräparate, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht durch eine Magensonde an Personen in ärztlicher Behandlung verabreicht zu werden - ...

  • EU-Kommission

    Nutricia NV gegen Staatssecretaris van Financiën.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande. Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 - Begriff - Nahrungsmittelpräparate, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht durch eine ...

  • Wolters Kluwer

    Zollrechtlicher Tarif für Nahrungsmittelerzeugnisse zur Verabreichung mittels Magensonde i.R. einer ärztlichen Behandlung; Kriterien zur Auslegung des Begriffs "Arzneiware" im Hinblick auf Nahrungsmittelpräparate zur künstlichen Ernährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrechtlicher Tarif für Nahrungsmittelerzeugnisse zur Verabreichung mittels Magensonde im Rahmen einer ärztlichen Behandlung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Nutricia

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 3004, KN Pos 2202
    Arzneiware, Nahrungsmittelpräparate, Getränke, Magensonde

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 - Begriff - Nahrungsmittelpräparate, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht durch eine Magensonde an ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-291/11

    TNT Freight Management (Amsterdam) - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
    Des Weiteren ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie TNT Freight Management [Amsterdam], C-291/11, EU:C:2012:459, Rn. 30).

    Auch wenn das betroffene Erzeugnis keine eigene therapeutische Wirkung hat, aber bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung findet, ist es als zu therapeutischen Zwecken zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung bestimmt ist (vgl. u. a. Urteil TNT Freight Management [Amsterdam], EU:C:2012:459, Rn. 40 und 42).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zur medizinischen Verwendung bestimmt ist, in Kapitel 30 der KN eingereiht werden (vgl. Urteile Thyssen Haniel Logistic, EU:C:1995:160, Rn. 14, und TNT Freight Management [Amsterdam], EU:C:2012:459, Rn. 41).

  • EuGH, 04.03.2004 - C-130/02

    Krings

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
    Zur Begründung dieser Einreihung hat der Inspektor ausgeführt, dass diese "gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der [KN], Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 30 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2202, 2202 90 und 2202 90 10 erfolgt (vgl. Urteil des Gerichtshofs [Krings, C-130/02, EU:C:2004:122]).

    Aus der in den beiden vorangegangenen Randnummern genannten Rechtsprechung folgt, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der Eigenschaften und objektiven Merkmale der Ware zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil Krings, EU:C:2004:122; Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.06.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St.Annen / Thyssen Haniel Logistic

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
    Des Weiteren ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie TNT Freight Management [Amsterdam], C-291/11, EU:C:2012:459, Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zur medizinischen Verwendung bestimmt ist, in Kapitel 30 der KN eingereiht werden (vgl. Urteile Thyssen Haniel Logistic, EU:C:1995:160, Rn. 14, und TNT Freight Management [Amsterdam], EU:C:2012:459, Rn. 41).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-396/02

    DFDS

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
    Es muss aber unterstrichen werden, dass die Erläuterungen, die von der Weltzollunion für das genannte Harmonisierte System und von der Europäischen Kommission für die KN ausgearbeitet wurden, Auslegungscharakter aufweisen und nicht zwingendes Recht sind (vgl. u. a. Urteile DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 28, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, EU:C:2006:259, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie JVC France, C-312/07, EU:C:2008:324, Rn. 37).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-15/05

    Kawasaki Motors Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
    Es muss aber unterstrichen werden, dass die Erläuterungen, die von der Weltzollunion für das genannte Harmonisierte System und von der Europäischen Kommission für die KN ausgearbeitet wurden, Auslegungscharakter aufweisen und nicht zwingendes Recht sind (vgl. u. a. Urteile DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 28, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, EU:C:2006:259, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie JVC France, C-312/07, EU:C:2008:324, Rn. 37).
  • EuGH, 05.06.2008 - C-312/07

    JVC France - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
    Es muss aber unterstrichen werden, dass die Erläuterungen, die von der Weltzollunion für das genannte Harmonisierte System und von der Europäischen Kommission für die KN ausgearbeitet wurden, Auslegungscharakter aufweisen und nicht zwingendes Recht sind (vgl. u. a. Urteile DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 28, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, EU:C:2006:259, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie JVC France, C-312/07, EU:C:2008:324, Rn. 37).
  • EuGH, 17.10.1995 - C-59/94

    Ministre des Finances / Pardo & Fils und Camicas

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits mehrfach geurteilt, dass sowohl die Anmerkungen, die den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs vorangestellt sind, als auch die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollunion, ausgearbeiteten Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung dieses Tarifs angesehen werden können (vgl. Urteile Neckermann Versand, C-395/93, EU:C:1994:318, Rn. 5, Pardo & Fils und Camicas, C-59/94 und C-64/94, EU:C:1995:326, Rn. 10, sowie Wiener SI, C-338/95, EU:C:1997:552, Rn. 11).
  • EuGH, 09.01.2007 - C-40/06

    Juers Pharma - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
    Der Gerichtshof hat auch bereits unter Zugrundelegung des Wortlauts der Position 3004 entschieden, dass die Darbietung solcher Erzeugnisse in dosierter Form oder ihre Aufmachung für den Einzelverkauf eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist (vgl. Beschluss Juers Pharma, C-40/06, EU:C:2007:2, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.1997 - C-338/95

    Wiener SI

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits mehrfach geurteilt, dass sowohl die Anmerkungen, die den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs vorangestellt sind, als auch die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollunion, ausgearbeiteten Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung dieses Tarifs angesehen werden können (vgl. Urteile Neckermann Versand, C-395/93, EU:C:1994:318, Rn. 5, Pardo & Fils und Camicas, C-59/94 und C-64/94, EU:C:1995:326, Rn. 10, sowie Wiener SI, C-338/95, EU:C:1997:552, Rn. 11).
  • EuGH, 19.01.2005 - C-206/03

    SmithKline Beecham - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
    Ebenso ist festzustellen, dass es für die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 3004 der KN nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob eine Krankheit in einem anderen Gemeinschaftstext als dem anerkannt wird, der sich auf die Einreihung in die KN bezieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss SmithKline Beecham, C-206/03, EU:C:2005:31, Rn. 44).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-395/93

    Neckermann Versand / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

  • BFH, 24.09.2014 - VII R 54/11

    Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Lieferung sog. Sondennahrung

    Mit Urteil vom 30. April 2014 C-267/13 --Nutricia NV-- (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 191) hat der EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt geantwortet:.

    Ebenso wenig ist der Ansicht der Klägerin zu folgen, ihre Produkte könnten nach der vom EuGH mit Urteil in ZfZ 2014, 191 vertretenen Tarifauffassung nicht als Getränk eingereiht werden.

    Zu weiteren Merkmalen, auf die der EuGH in seinem Urteil in ZfZ 2014, 191 die tarifliche Einreihung der in jenem Fall streitigen Produkte gestützt hat, nämlich die Beifügung einer mehrsprachigen Gebrauchsanweisung sowie die Verpackung in einem Kunststoffsack mit einem besonderen Sondenanschluss (Rz 29 des EuGH-Urteils), finden sich im Streitfall keine Feststellungen des FG.

    Da dem FG seinerzeit das EuGH-Urteil in ZfZ 2014, 191 und die nach Ansicht des EuGH maßgeblichen Einreihungsmerkmale nicht bekannt waren, lässt sich nicht ausschließen, dass sich bei nochmaliger Prüfung und im Licht jener EuGH-Entscheidung Beschaffenheitsmerkmale der streitigen Produkte feststellen lassen, die nach der vom EuGH vertretenen Tarifauffassung ihrer Einreihung als Getränk in die Pos. 2202 KN entgegenstehen.

    Entsprächen nämlich die Beschaffenheitsmerkmale der streitigen Produkte (insbesondere die in den sog. Flexibags vertriebenen) denjenigen der Präparate, welche Gegenstand des EuGH-Urteils in ZfZ 2014, 191 waren, wären sie also nach ihrem erkennbaren Verwendungszweck ausschließlich zur enteralen Ernährung im Rahmen einer ärztlichen Behandlung bestimmt, müssten sie nach der vom EuGH vertretenen Tarifauffassung als Arzneiwaren in die Pos. 3004 KN eingereiht werden.

  • FG Münster, 05.03.2015 - 5 K 3876/11

    Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von

    Die Beteiligten wurden vom Gericht auf die Entscheidungen des EuGH vom 30.4.2014 C-267/13 und des BFH vom 24.9.2014 VII R 54/11, BFH/NV 2015, 139 hingewiesen.

    Das Urteil des EuGH vom 30.4.2014, C-267/13 finde keine Anwendung, weil es sich bei der vom Kläger gelieferten Sondennahrung um ein Nahrung ersetzendes Produkt und nicht um ein Arzneimittel im Sinne des deutschen Arzneimittelgesetzes handele.

    Nach neuerer Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 30.4.2014 C-267/13 - Nutricia -, juris), der der Senat folgt, sind die streitbefangenen Sondennahrungsumsätze nicht als "Lebensmittelzubereitung", sondern als Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 KN einzuordnen.

    Auch wenn das betroffene Erzeugnis keine eigene therapeutische Wirkung hat, aber bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung findet, ist es als zu therapeutischen Zwecken zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung bestimmt ist (EuGH - Urteil vom 30.4.2014 C - 267/13 - Nutricia -, juris, Rn. 20).

    Die streitbefangene Sondennahrung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom 30.4.2014 C - 267/13 -Nutricia-, juris, als Arzneiware (Position 3004 KN) einzuordnen, was dazu führt, dass eine Einordnung unter die Position 2106 KN ausscheidet.

    Dem EuGH - Urteil vom 30.4.2014 C- 267/13, -Nutricia-, juris, folgt der BFH in seinem Beschluss vom 24.9.2014 VII R 54/11, BFH/NV 2015, 139, Rn. 20 nicht uneingeschränkt.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-344/14

    Kyowa Hakko Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zolltarif- und

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 8, sowie Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das betreffende Erzeugnis keine eigene therapeutische oder prophylaktische Wirkung hat, aber bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung findet, ist es als zu einem therapeutischen oder prophylaktischen Zweck zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung bestimmt ist (vgl. u. a. Urteil Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt ist, in Kapitel 30 der KN eingereiht werden (vgl. u. a. Urteile Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 13 und 14, sowie Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 21).

    Darüber hinaus folgt schon aus dem Wortlaut von Anmerkung 1 Buchst. a zu Kapitel 30 der KN, dass diätetische Nahrungsmittel oder Getränke, die ausschließlich zu ernährungsbedingten Zwecken verwendet werden, mit Ausnahme von intravenös zu verabreichenden Nährstoffzubereitungen nicht zu diesem Kapitel gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 28).

  • BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12

    Tarifierung von Aminosäuremischungen

    Aber auch wenn das betroffene Erzeugnis keine eigene therapeutische Wirkung habe, es aber bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung finde, sei es als zu einem therapeutischen oder prophylaktischen Zweck zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung bestimmt sei (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 29, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Nutricia vom 30. April 2014 C-267/13, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 20).

    Ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zur medizinischen Verwendung bestimmt sei, könne in Kap. 30 KN eingereiht werden (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 30, unter Hinweis auf die Urteile Thyssen Haniel Logistic vom 1. Juni 1995 C-459/93, EU:C:1995:160, Rz 14, und Nutricia, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 21).

    Der EuGH hat hierzu ausgeführt, schon aus dem Wortlaut der Anm. 1 Buchst. a zu Kap. 30 KN folge, diätetische Nahrungsmittel oder Getränke, die ausschließlich zu ernährungsbedingten Zwecken verwendet würden, gehörten nicht zu diesem Kapitel, mit Ausnahme intravenös zu verabreichender Nährstoffzubereitungen (EuGH-Urteil Kyowa Hakko Europe, EU:C:2015:615, ZfZ 2016, 18, Rz 35, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Nutricia, EU:C:2014:277, ZfZ 2014, 191, Rz 28).

  • BFH, 18.09.2018 - VII R 9/17

    Zur Einreihung von hochdosierten Vitaminpräparaten

    3004 KN eingereiht werden können, wenn sie bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung finden und nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften eigens für diese Verwendung bestimmt sind (Senatsurteil vom 24. September 2014 VII R 54/11, BFHE 247, 378, BStBl II 2015, 169, zu Sondennahrung; EuGH-Urteile Nutricia vom 30. April 2014 C-267/13, EU:C:2014:277, HFR 2014, 570, ZfZ 2014, 191, auch zu Sondennahrung; TNT Freight Management vom 12. Juli 2012 C-291/11, EU:C:2012:459, Rz 40 und 42, ABlEU 2012, Nr. C 287, 15, zu Blutalbumin; Bioforce vom 15. Mai 1997 C-405/95, EU:C:1997:242, Rz 15, Slg. 1997, I-2581, ZfZ 1997, 347, zu Tropfen auf der Grundlage von Auszügen aus Echinacea purpurea; Roth in Festschrift Wolffgang, S. 380).
  • BFH, 20.05.2014 - VII R 37/12

    Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware

    Ebenso wenig lassen sich aus dem EuGH-Urteil vom 30. April 2014 C-267/13 --Nutricia NV-- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 207/30) Anhaltspunkte für die Einreihung einer Ware der vorliegenden Art in die Pos.
  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

    Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 27. September 2007, C-208/06, Medion, ECLI:EU:C:2007:553, und vom 30. April 2014 C-267/13, Nutricia, ECLI:EU:C:2014:277, Rn. 21) und sofern im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 V R 49/04, BStBl II 2006, 694, m.w.N.).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-178/14

    Vario Tek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich nach der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteile Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, EU:C:2007:553, Rn. 37, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, EU:C:2011:248, Rn. 76, und Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 21).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-941/19

    Samohýl group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Zum anderen kann ein Erzeugnis, das aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften naturgemäß zur medizinischen Verwendung bestimmt ist, in Kapitel 30 der KN eingereiht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Münster, 02.07.2019 - 15 K 2794/17

    Ansetzng des ermäßigten Steuersatzes i.H.v. 7 % für die aus Lieferungen von Holz

    Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (EuGH-Urteile vom 27.9.2007 C-208/06, Rs. Medion, BFH/NV 2008, Beilage 1, 52, und vom 30.4.2014 C-267/13, Rs. Nutricia, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2014, 570) und sofern im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH-Urteil vom 9.2.2006 V R 49/04, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 694, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 24.02.2015 - 4 K 35/14

    Zolltarif: Vorabentscheidungsersuchen, Einreihung einer Mineralstoffzubereitung

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