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   EuGH, 30.04.2014 - C-280/13   

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https://dejure.org/2014,8453
EuGH, 30.04.2014 - C-280/13 (https://dejure.org/2014,8453)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - C-280/13 (https://dejure.org/2014,8453)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - C-280/13 (https://dejure.org/2014,8453)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13. Erwägungsgrund - Art. 1 Abs. 2 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Nationale Rechtsvorschriften - Ausgewogenes Vertragsverhältnis"

  • Europäischer Gerichtshof

    Barclays Bank

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13. Erwägungsgrund - Art. 1 Abs. 2 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Nationale Rechtsvorschriften - Ausgewogenes Vertragsverhältnis

  • EU-Kommission

    Barclays Bank SA gegen Sara Sánchez García und Alejandro Chacón Barrera.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de Primera Instancia de Palma de Mallorca - Spanien. Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - 13. Erwägungsgrund - Art. 1 Abs. 2 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze des Verbraucherschutzes bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Zwangsversteigerung zugunsten des Hypothekengläubigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze des Verbraucherschutzes bei Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Zwangsversteigerung zugunsten der Hypothekengläubigerin; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de Primera Instancia nº 4 de Palma de Mallorca

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Barclays Bank

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de Primera Instancia de Palma de Mallorca - Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Verbraucherschutz bei Immobilienkrediten - Ausgewogenheit ...

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-280/13
    Nach ständiger Rechtsprechung geht das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 45).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils Aziz (EU:C:2013:164) festgestellt, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine Einwendungen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertragsklausel zulässt, dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens aber auch nicht erlaubt, vorläufige Maßnahmen - wie insbesondere die Aussetzung des genannten Vollstreckungsverfahrens - zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung zu gewährleisten.

    Insoweit ist festzustellen, dass mangels einer Vereinheitlichung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren die Modalitäten für die Geltendmachung der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zulässigen Einwendungen einerseits und für die Wahrnehmung der dem Vollstreckungsgericht in diesem Stadium verliehenen Befugnisse, die Rechtmäßigkeit der Klauseln von Verbraucherverträgen zu prüfen, andererseits nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unterfallen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. entsprechend Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 50).

    Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch von den den Urteilen Banco Español de Crédito (EU:C:2012:349) und Aziz (EU:C:2013:164) zugrunde liegenden Rechtssachen, in denen die bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten unmittelbar Vertragsklauseln betrafen und die aufgeworfenen Fragen sich auf die Beschränkung der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln bezogen.

    Die vier Fragen betreffen die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 93/13. Keine der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften ist vertraglicher Art. Darüber hinaus betrifft anders als in den den Urteilen Banco Español de Crédito (EU:C:2012:349) und Aziz (EU:C:2013:164) zugrunde liegenden Rechtssachen keine dieser Vorschriften den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-280/13
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 57).

    Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch von den den Urteilen Banco Español de Crédito (EU:C:2012:349) und Aziz (EU:C:2013:164) zugrunde liegenden Rechtssachen, in denen die bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten unmittelbar Vertragsklauseln betrafen und die aufgeworfenen Fragen sich auf die Beschränkung der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln bezogen.

    Die vier Fragen betreffen die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 93/13. Keine der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften ist vertraglicher Art. Darüber hinaus betrifft anders als in den den Urteilen Banco Español de Crédito (EU:C:2012:349) und Aziz (EU:C:2013:164) zugrunde liegenden Rechtssachen keine dieser Vorschriften den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-280/13
    Im Unterschied zu der dem Urteil RWE Vertrieb (C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25) zugrunde liegenden Rechtssache, in der sich die Parteien nach den Rn. 29 bis 38 dieses Urteils auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs einer vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Regelung geeinigt hatten, gelten die hier in den Vorlagefragen angesprochenen nationalen Rechtsvorschriften, ohne dass ihr Anwendungsbereich oder ihre Reichweite durch eine Vertragsklausel geändert worden wäre.

    Deshalb ist die Annahme zulässig, dass die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene vertragliche Ausgewogenheit weiterhin beachtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

    4 - Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346), Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675), Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615), Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759).

    22 - Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22) sowie Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48).

    24 - Vgl. u. a. Urteile Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 34) und Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 24) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 41).

    31 - Vgl. Urteile Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 49 bis 64) und Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 36).

    33 - Vgl. Urteile Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50), Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 37), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31) und Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 45).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die für die Vertragsparteien unabdingbar sind, und auf Bestimmungen, die von Gesetzes wegen greifen, d. h., wenn die Parteien sie nicht abbedungen haben, sowie auf Klauseln, die auf diesen Bestimmungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 30, 31 und 42, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 25).

    Diese Ausnahme ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich bewahren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C-446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 26).

    Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen hervor, dass diese Ausnahme die bindenden Rechtsvorschriften erfasst, die nicht den Umfang der Befugnisse des nationalen Gerichts bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. August 2018, Banco Santander und Escobedo Cortés, C-96/16 und C-94/17, EU:C:2018:643, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Barclays Bank, C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32, und Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit der Unausgewogenheit zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 46, und Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat allerdings hervorgehoben, dass diese Modalitäten die zweifache Bedingung erfüllen müssen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 24, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38, Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 50, und Barclays Bank, EU:C:2014:279, Rn. 37).

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