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   EuGH, 15.05.2014 - C-135/13   

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https://dejure.org/2014,9852
EuGH, 15.05.2014 - C-135/13 (https://dejure.org/2014,9852)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - C-135/13 (https://dejure.org/2014,9852)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - C-135/13 (https://dejure.org/2014,9852)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Landwirtschaft - ELER - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - Art. 20, 26 und 28 - Beihilfen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und Beihilfen zur Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse - Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Szatmári Malom

    Landwirtschaft - ELER - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - Art. 20, 26 und 28 - Beihilfen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und Beihilfen zur Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse - Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit - ...

  • EU-Kommission

    Szatmári Malom Kft. gegen Mezögazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Kúria - Ungarn. Landwirtschaft - ELER - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - Art. 20, 26 und 28 - Beihilfen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und Beihilfen zur Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - ELER - Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - Art. 20, 26 und 28 - Beihilfen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und Beihilfen zur Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse - Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit - ...

  • rechtsportal.de

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Szatmári Malom

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Kúria - Auslegung von Art. 20 Buchst. b Ziff. iii sowie von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.10.2012 - C-592/11

    Ketelä - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-135/13
    Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich aus dem 61. Erwägungsgrund und aus Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 ergibt, dass die Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben zwar im Allgemeinen auf nationaler Ebene festgelegt werden, dies jedoch nur vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gilt (Urteil Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 38).

    Ferner folgt nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Rechts der Union wie auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. u. a. Urteil Ketelä, EU:C:2012:673, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht auf diese Weise definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil Ketelä, EU:C:2012:673, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, es jedoch vorkommen kann, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (vgl. u. a. Urteil Ketelä, EU:C:2012:673, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen können, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (vgl. u. a. Urteil Ketelä, EU:C:2012:673, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-135/13
    In dieser Hinsicht sind die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Maßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil IBV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-138/12

    Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 -

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-135/13
    Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. u. a. Urteil Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-135/13
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Soukupová, C-401/11, EU:C:2013:223, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2014 - C-24/13

    Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit - Landwirtschaft - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-135/13
    Bei einer solchen Durchführung sind die Mitgliedstaaten zudem dazu verpflichtet, die Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie u. a. des in Art. 20 dieser Charta verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten (Beschluss Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit, C-24/13, EU:C:2014:40, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-401/11

    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Gewährung der Vorruhestandsbeihilfe an ältere

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-135/13
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Soukupová, C-401/11, EU:C:2013:223, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.1978 - 85/77

    Avicola Sant'Anna

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-135/13
    Was die in Art. 26 der Verordnung Nr. 1698/2005 verwendeten Begriffe anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tragweite eines Ausdrucks wie jenes des "landwirtschaftlichen Betriebs" insbesondere je nach den speziellen Zielen, die mit den betreffenden Unionsvorschriften verfolgt werden, unterschiedlich sein kann (vgl. Urteil Azienda Avicola Sant'Anna, 85/77, EU:C:1978:38, Rn. 9).
  • EuGH, 03.06.1981 - 107/80

    Adorno / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.05.2014 - C-135/13
    Aus der auf diese Weise vom Unionsgesetzgeber vorgenommenen Unterscheidung und der Gesamtheit der angeführten Präzisierungen in den Art. 26 und 28 und den Erwägungsgründen 21 und 23 der Verordnung Nr. 1698/2005 ergibt sich, dass in dem durch diese Verordnung geschaffenen Regelungsumfeld unter "landwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne von Art. 20 Buchst. b Ziff. i und Art. 26 dieser Verordnung ein Betrieb zu verstehen ist, der landwirtschaftliche Primärprodukte erzeugt (vgl. auch in diesem Sinne - zu früheren Regelungen betreffend die zwei hier geprüften Beihilfearten - Urteil Cattaneo Adorno/Kommission, 107/80, EU:C:1981:127, Rn. 19 und 21).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein müssen, und zum anderen die Prüfung dieser Vergleichbarkeit nicht allgemein und abstrakt sein darf, sondern spezifisch und konkret unter Berücksichtigung von Gegenstand und Ziel der nationalen Regelung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2011, Römer, C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 42, vom 12. Dezember 2013, Hay, C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 33, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 67, und vom 1. Oktober 2015, O, C-432/14, EU:C:2015:643, Rn. 32).
  • EuGH, 03.12.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Mangels einer Definition im Unionsrecht ist ein solcher Begriff insbesondere anhand seines Kontexts und der vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-6/23

    Baramlay

    In diesem Zusammenhang stand es den Mitgliedstaaten insbesondere frei, für die Gewährung der durch den ELER finanzierten Beihilfen zusätzlich zu den sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/2005 ergebenden Voraussetzungen weitere Voraussetzungen vorzusehen, sofern sie dabei die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisierten (Urteil vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 60).
  • EuGH, 30.03.2017 - C-315/16

    Lingurár

    Die Bestimmungen von Verordnungen haben zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 35, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 54, und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 34).

    Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36, vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55, und vom 7. Juli 2016, 0bcina Gorje, C-111/15, EU:C:2016:532, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-111/15

    Obcina Gorje

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom (C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 60).

    16 - Vgl. Urteil vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom (C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2014 - C-335/13

    Feakins - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte sowie deren Vergleichbarkeit u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Gemeinschaftsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Szatmári Malom, C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-120/17

    Ministru kabinets

    7 Urteil vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom (C-135/13, EU:C:2014:327, Rn. 55).
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