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   EuGH, 22.05.2014 - C-36/12 P   

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https://dejure.org/2014,10642
EuGH, 22.05.2014 - C-36/12 P (https://dejure.org/2014,10642)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.2014 - C-36/12 P (https://dejure.org/2014,10642)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - C-36/12 P (https://dejure.org/2014,10642)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Begründungspflicht"

  • Europäischer Gerichtshof

    Álvarez / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Begründungspflicht

  • EU-Kommission

    Armando Álvarez SA gegen Europäische Kommission.

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Begründungspflicht.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke aus Kunststoff - Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft - Begründungspflicht

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Álvarez / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. November 2011, Álvarez/Kommission (T"78/06), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.11.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 22.05.2014 - C-36/12
    Mit Entscheidung des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 15. Mai 2013 ist das Verfahren über das vorliegende Rechtsmittel bis zum Abschluss des Verfahrens in den Rechtssachen ausgesetzt worden, in denen die Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) ergangen sind.

    Soweit die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrundes vorträgt, das Gericht sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil es nicht auf jedes einzelne Argument geantwortet habe, das sie zur Widerlegung der Vermutung einer tatsächlichen bestimmenden Einflussnahme angeführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die dem Gericht nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs obliegende Pflicht zur Begründung der Urteile nicht bedeutet, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln müsste (Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 37).

  • EuGH, 26.11.2013 - C-50/12

    Kendrion / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 22.05.2014 - C-36/12
    Mit Entscheidung des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 15. Mai 2013 ist das Verfahren über das vorliegende Rechtsmittel bis zum Abschluss des Verfahrens in den Rechtssachen ausgesetzt worden, in denen die Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) ergangen sind.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im 580. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ausdrücklich auf die Vermutung Bezug genommen hat, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die zu 100 % in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft ausübe, und im 584. Erwägungsgrund der Entscheidung angegeben hat, dass dies fallweise für jedes betroffene Unternehmen im Einzelnen dargelegt werde (vgl. Urteil Kendrion/Kommission, EU:C:2013:771, Rn. 28).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-238/12

    FLSmidth / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuGH, 22.05.2014 - C-36/12
    Soweit die Rechtsmittelführerin die Würdigung der Tatsachen und der vorgelegten Beweise durch das Gericht zu beanstanden beabsichtigt, genügt der Hinweis, dass diese Würdigung vorbehaltlich der Fälle eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisführung sowie einer Verfälschung der Aktenstücke keine Rechtsfrage darstellt, die als solche im Rechtsmittelverfahren der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil FLSmidth/Kommission, C-238/12 P, EU:C:2014, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.11.2011 - T-78/06

    Álvarez / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.05.2014 - C-36/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Armando Álvarez SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Álvarez/Kommission (T-78/06, EU:T:2011:673, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 4634 endg.
  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der

    Auszug aus EuGH, 22.05.2014 - C-36/12
    Mit Entscheidung des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 15. Mai 2013 ist das Verfahren über das vorliegende Rechtsmittel bis zum Abschluss des Verfahrens in den Rechtssachen ausgesetzt worden, in denen die Urteile Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C-40/12 P, EU:C:2013:768), Kendrion/Kommission (C-50/12 P, EU:C:2013:771) und Groupe Gascogne/Kommission (C-58/12 P, EU:C:2013:770) ergangen sind.
  • EuGH, 26.01.2017 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Was als Zweites das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu einem Verstoß gegen die Begründungspflicht angeht, ist festzustellen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln, sofern die Begründung es den Betroffenen ermöglicht, zu erfahren, warum ihrem Vorbringen nicht gefolgt worden ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 42, und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission, C-36/12 P, EU:C:2014:349, Rn. 31).
  • EuG, 17.02.2017 - T-40/15

    ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union

    Mit Urteilen vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

    Zum anderen machen die Klägerinnen geltend, dass in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die durchschnittliche Überschreitung der angemessenen Entscheidungsfrist 25, 5 Monate betrage und sie ihren Schaden auf der Grundlage einer einfachen anteiligen Berechnung bewerteten, die sich auf alle Beträge gründe, die sie während des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 sowie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen seien, gezahlt hätten.

    Sie machen daher keinen Verstoß gegen die angemessene Entscheidungsfrist aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T-76/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348), ergangen ist, sowie zum anderen in der Rechtssache T-78/06 in Verbindung mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), ergangen ist, geltend.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-604/13

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Gesellschaften, denen die Beteiligung

    Die Begründung kann demnach implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 42, und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission, C-36/12 P, EU:C:2014:349, Rn. 31).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-619/13

    Mamoli Robinetteria / Kommission

    Die Begründung kann demnach implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 42, und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission, C-36/12 P, EU:C:2014:349, Rn. 31).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-626/13

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, zu erfahren, warum das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 42, und vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission, C-36/12 P, EU:C:2014:349, Rn. 31).
  • LG München I, 07.06.2019 - 37 O 6039/18

    Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht wegen eines Kartellverstoßes

    Die EuGH-Entscheidung vom 22.05.2014 (C-36/12P, WuW 2014, 779) betrifft den umgekehrten Fall der Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft gegenüber der auf sie bestimmenden Einfluss ausübenden Muttergesellschaft.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-58/12

    Groupe Gascogne / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Branche der

    67 - Rechtssache ASPLA/Kommission (C-35/12 P) und Rechtssache Álvarez/Kommission (C-36/12 P).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

    9 Urteile vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348) und Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Schadensersatzklage

    Mit Urteilen vom 22. Mai 2014, ASPLA/Kommission (C-35/12 P, EU:C:2014:348) und Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2020 - C-615/19

    Dalli/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    27 Urteile vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 42), vom 22. Mai 2014, Armando Álvarez/Kommission (C-36/12 P, EU:C:2014:349, Rn. 31), und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch/Kommission (C-625/13 P, EU:C:2017:52, Rn. 72).
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