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   EuGH, 22.05.2014 - C-539/12   

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https://dejure.org/2014,10629
EuGH, 22.05.2014 - C-539/12 (https://dejure.org/2014,10629)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.2014 - C-539/12 (https://dejure.org/2014,10629)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - C-539/12 (https://dejure.org/2014,10629)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    "Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Zusammensetzung des Arbeitsentgelts - Grundgehalt und monatliche Provision nach Maßgabe des erzielten Umsatzes"

  • Europäischer Gerichtshof

    Lock

    Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Zusammensetzung des Arbeitsentgelts - Grundgehalt und monatliche Provision nach Maßgabe des erzielten Umsatzes

  • EU-Kommission

    Z. J. R. Lock gegen British Gas Trading Limited.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Employment Tribunal, Leicester - Vereinigtes Königreich. Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Zusammensetzung des Arbeitsentgelts - Grundgehalt und monatliche Provision nach ...

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt wird, darf nicht auf das Grundgehalt beschränkt sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berücksichtigung der Provision beim Arbeitsentgelt im Urlaub

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bezahlter Urlaub: Provisionen sind Teil des Gehalts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubsentgelt und provisionsabhängige Entlohnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bei der Höhe des Urlaubsentgelts sind auch regelmäßige Provisionen zu berücksichtigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsentgelt für Verkaufsberater

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Provision trotz Urlaub!

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Höhe des Urlaubsentgelts?

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Provisionen und Urlaubsgeld

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkaufsprovisionen müssen beim Urlaubsentgelt berücksichtigt werden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Provisionen zählen mit zum Gehalt

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Entgangene Provisionen beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen!

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Müssen Verkaufsprovisionen beim Urlaubsentgelt berücksichtigt werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entgeltfortzahlung für provisionsabhängige Arbeitnehmer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Provisionen sind beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beschränkung des Arbeitsentgelts auf das Grundgehalt während Urlaubszeit - Provision ist Teil des gewöhnlichen Entgelts

Besprechungen u.ä. (3)

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Provisionen müssen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einbeziehung von Provisionen in das Urlaubsentgelt?

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubsvergütung und Provisionsausgleich

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Lock

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Employment Tribunal Leicester (Vereinigtes Königreich) - Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2003/88/EG ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2017
  • ZIP 2014, 1299
  • EuZW 2014, 549
  • NZA 2014, 593
  • BB 2014, 1599
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

    Auszug aus EuGH, 22.05.2014 - C-539/12
    Eine solche Verringerung des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers hinsichtlich seines bezahlten Jahresurlaubs, aufgrund deren er möglicherweise davon absieht, sein Recht auf diesen Urlaub tatsächlich auszuüben, verstößt gegen das mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgte Ziel (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Williams u. a., C-155/10, EU:C:2011:588, Rn. 21).

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das hinsichtlich des Urlaubs gezahlte Arbeitsentgelt grundsätzlich so bemessen sein muss, dass es mit dem gewöhnlichen Entgelt des Arbeitnehmers übereinstimmt (vgl. Urteil Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 21).

    Besteht das vom Arbeitnehmer bezogene Entgelt aus mehreren Bestandteilen, erfordert die Bestimmung des gewöhnlichen Entgelts, auf das der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, eine spezifische Prüfung (vgl. Urteil Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 22).

    Im Rahmen einer spezifischen Prüfung im Sinne der angeführten Rechtsprechung steht fest, dass jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein muss, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (vgl. Urteil Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 24).

    Daher sind gegebenenfalls die Zulagen, die an seine leitende Position, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und an seine beruflichen Qualifikationen anknüpfen, fortzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteile Parviainen, C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 73, sowie Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 27).

    Dagegen müssen nach dieser Rechtsprechung Bestandteile des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, die bei der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben entstehen, bei der Berechnung der während des Jahresurlaubs zu entrichtenden Zahlung nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 25).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 22.05.2014 - C-539/12
    Zwar enthält Art. 7 der Richtlinie 2003/88 keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, doch hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Ausdruck "bezahlter [J]ahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des "Jahresurlaubs" im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, sowie Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 58).

    Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteile Robinson-Steele u. a., EU:C:2006:177, Rn. 58, sowie Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 60).

    Dieser hinsichtlich sowohl seines Jahresurlaubs als auch der von ihm in den Wochen vor seinem Jahresurlaub getätigten Verkäufe gezahlte Betrag ermöglicht es dem Arbeitnehmer, den Urlaub, auf den Anspruch hat, tatsächlich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Robinson-Steele u. a., EU:C:2006:177, Rn. 49).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 22.05.2014 - C-539/12
    Zwar enthält Art. 7 der Richtlinie 2003/88 keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, doch hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Ausdruck "bezahlter [J]ahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des "Jahresurlaubs" im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, sowie Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 58).

    Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteile Robinson-Steele u. a., EU:C:2006:177, Rn. 58, sowie Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 60).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus EuGH, 22.05.2014 - C-539/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104, die durch die Richtlinie 2003/88 kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. Urteil KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-471/08

    Parviainen - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 22.05.2014 - C-539/12
    Daher sind gegebenenfalls die Zulagen, die an seine leitende Position, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und an seine beruflichen Qualifikationen anknüpfen, fortzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteile Parviainen, C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 73, sowie Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 27).
  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 455/13

    Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

    Der Arbeitnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - C-131/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 50, Slg. 2006, I-2531) .

    Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 17 mwN) .

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer in dieser Ruhe- und Entspannungszeit das gewöhnliche Entgelt weiterbeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, Schultz-Hoff u. a., EU:C:2009:18, Rn. 58, und Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 16).
  • EuGH, 11.11.2015 - C-219/14

    Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung

    In einer solchen Situation ist es Sache des nationalen Gerichts, im Licht der in der erwähnten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu beurteilen, ob die Methoden für die Berechnung eines gewöhnlichen Arbeitsentgelts und einer finanziellen Vergütung für bezahlten, nicht genommenen Urlaub auf der Grundlage eines Mittelwerts aus einem als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum dem mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgten Ziel entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 34).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Erhalt des gewöhnlichen Arbeitsentgelts während des bezahlten Jahresurlaubs es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, den Urlaub, auf den er Anspruch hat, tatsächlich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 49, sowie vom 22. Mai 2014, Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 20).
  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 2014, Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass auch jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

    Durch die im Blockmodell entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG verstetigte Zahlung des Arbeitsentgelts während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer für den Urlaub in der Arbeitsphase ein Urlaubsentgelt erhält, das entsprechend § 1 BUrlG der Vergütung entspricht, die er im Falle geleisteter Arbeit erhalten hätte (vgl. hierzu EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 50; BAG 18. September 2018 - 9 AZR 159/18 - Rn. 28; 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19) .
  • BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 210/19

    Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

    dd) Eine diesem Fall vergleichsweise ähnliche Konstellation liegt der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Lock zugrunde (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 -) .

    Unerheblich sei, dass die Verringerung des Arbeitsentgelts in der Zeit nach dem Urlaub eintrete (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 21 ff.) .

    Solche Anhaltspunkte finden sich in den Entscheidungen des Gerichtshofs zu dem gewöhnlichen Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmern fortzuzahlen ist, während sie Urlaub in Anspruch nehmen (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 32 ff.; 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16 ff.; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19 ff.) .

    Dafür spricht, dass der Gerichtshof in der Rechtssache Lock ausgeführt hat, es komme nicht darauf an, ob eine Verringerung des Arbeitsentgelts hinsichtlich des bezahlten Jahresurlaubs erst in der Zeit nach dem Jahresurlaub eintrete ( EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 23) .

    Jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, muss zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 29; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 24; vgl. auch BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 33) .

    Bestandteile des Gesamtentgelts, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken sollen, müssen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt werden (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 31; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 25) .

  • LAG Hessen, 19.06.2020 - 14 Sa 1335/19

    In die Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind keine

    Wegen der Frage der Vereinbarkeit der Annahme, dass bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts solche Vergütungsbestandteile nicht berücksichtigt werden müssen, die die Gesamtverantwortung des Arbeitnehmers für seinen Aufgabenbereich honorieren, mit der RL 2003/88/EG (vgl. EuGH 20.5.2014 - C - 539/12 - NZA 2014, 593) war die Revision zuzulassen.

    Soweit der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22. Mai 2014 (C-539/12- NZA 2014, 593) dargelegt habe, dass der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden solle, die im Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleistete Arbeit vergleichbar sei, sei diese Voraussetzung vorliegend erfüllt.

    Der vom EuGH mit Urteil vom 22. Mai 2014 (C-539/12- NZA 2014, 593) entschiedene Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil der dortige Arbeitnehmer während seines Urlaubs weder neue Verkäufe tätigen noch mögliche Verkäufe weiterverfolgen konnte.

    Da die Beklagte selbst davon ausgehe, im Falle eines Verzichts auf seinen Urlaub könne der Kläger eine Zielerreichung von mindestens 112, 5 % erlangen, sei der vorliegende Fall auch mit dem vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 22. Mai 2014 (C-539/12- NZA 2014, 593) entschiedenen Fall vergleichbar.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, wonach die RL 2003/88/EG dahingehend auszulegen ist, dass sie einer Regelung entgegensteht, derzufolge ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt sich aus Grundgehalt und einer Provision zusammensetzt, deren Höhe sich nach den getätigten Verkäufen bemisst, hinsichtlich seines bezahlten Jahresurlaubs nur Anspruch auf ein aus dem Grundgehalt bestehenden Arbeitsentgelt hat (EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- Juris).

    Lohnbestandteile, die sich nicht als Gegenleistung für die Arbeitserbringung im Referenzzeitraum, sondern als Gesamthonorierung der Leistungen des Arbeitnehmers in seinem Verantwortungsbereich darstellen, nicht nochmals im Rahmen der Urlaubsentgeltberechnung zu berücksichtigen, verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG ( ebenso Schinz, EuZA 2015, 92, 100, der eine andere Betrachtungsweise durch das Urteil des EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- nicht für veranlasst hält, Kern, ArbR aktuell 2014, 31; Hilgenstock, BB 2014, 1599; Schrader GWR 2014, 308; zweifelnd ErfK-Gallner § 11 BUrlG Rz. 11; Franzen NZA 2014, 647; NK-ArbR/ Düwell, BUrlG § 11 Rn. 40 ) .

    (aa) Die Formulierung "bezahlter Jahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs weiter zu gewähren ist und dass der Arbeitnehmer für die Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- NZA 2014, 593; EuGH 15. September 2011 - C-155/10- NZA 2011, 1167 ; EuGH 16. März 2006 - C-131/04 - NZA 2006, 481 ).Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- NZA 2014, 593; EuGH 16. März 2006 - C-131/04 - NZA 2006, 481 ).

    Dies droht auch dann, wenn sich der Einkommensverlust erst nach Urlaubsausübung realisiert (EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- NZA 2014, 593).

    Dabei muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat ( EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- NZA 2014, 593; EuGH 15. September 2011 - C-155/10- NZA 2011, 1167).

    Alle Entgeltbestandteile, die an die persönliche und berufliche Stellung des Arbeitnehmers anknüpfen, sind während seines bezahlten Jahresurlaubs fortzuzahlen ( EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- NZA 2014, 593).

    Soweit der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 20. Mai 2014 (-C-539/12- NZA 2014) feststellt, Art. 7 der RL 2003/88/EG sei dahingehend auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, die zu einer solchen Verringerung des Arbeitsentgeltes eines Arbeitnehmers hinsichtlich seines bezahlten Jahresurlaubs führe, dass dieser möglicherweise davon absehe, sein Recht auf diesen Urlaub tatsächlich auszuüben, steht dies nach Auffassung der Kammer hier der Nichtberücksichtigung der im Referenzzeitraum erzielten variablen Vergütung bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts nicht entgegen.

    Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2014 (-C-539/12- NZA 2014) ist nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen, dass jede Berechnung des Urlaubsentgelts unwirksam wäre, bei der sich der Arbeitnehmer durch Urlaubsverzicht einen von der mit ihm getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht vorgesehenen finanziellen Vorteil verschaffen könnte.

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20

    Berechnung des Urlaubsentgelts - variable erfolgsabhängige Vergütung

    Der Arbeitnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19; 16. März 2006 - C-131/04 ua. - [Robinson-Steele ua.] Rn. 50) .

    Durch das Erfordernis der Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 32 ff.; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 35 mwN; 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 17 mwN; 16. März 2006 - C-131/04 ua. - [Robinson-Steele ua.] Rn. 58; vgl. hierzu auch BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 210/19 (A) - Rn. 49 ff., BAGE 171, 114; 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19 mwN) .

    Dabei muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 29) .

    Fortzuzahlen sind auch diejenigen Bestandteile des Gesamtentgelts, die an die persönliche und berufliche Stellung des Arbeitnehmers anknüpfen (vgl. EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 30; 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 27) .

    Maßgeblich ist, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Entgeltbestandteil und der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben besteht (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 32) .

  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 11/17

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    Es muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (EuGH 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 29; BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19) .
  • EuGH, 13.01.2022 - C-514/20

    Koch Personaldienstleistungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • EuGH, 12.02.2015 - C-396/13

    Der Gerichtshof klärt den Begriff "Mindestlohnsatz" entsandter Arbeitnehmer

  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 468/18

    Urlaub - Freistellungserklärung des Arbeitgebers

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

  • LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19

    Zur Höhe der Vergütung von Urlaubstagen

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 429/15

    Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA

  • LAG Köln, 08.11.2018 - 6 Sa 256/18

    Urlaubsentgelt; Entgeltfortzahlung; Bezugszeitraum; Provisionen; Referenzzeitraum

  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 611/14

    Urlaubsentgelt - tarifliche Berechnungsvorschrift - Berücksichtigung durch

  • BAG, 17.10.2023 - 9 AZR 39/23

    Tarifvertragsauslegung - Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im

  • BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21

    Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - 9 Sa 28/16

    Berechnung Urlaubsentgelt bei Provision - Teamprovision

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 230/22

    Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub

  • LAG Niedersachsen, 11.04.2018 - 2 Sa 1072/17

    Höhe des Urlaubsentgelts eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften - Vorlage zur

  • LAG Baden-Württemberg, 04.09.2019 - 4 Sa 15/19

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - vorsorgliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-619/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Umstand

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 787/19

    1. Bei von den Arbeitnehmern betrieblich erforderlichen Umkleidezeiten zum An-

  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 613/16

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 788/19
  • LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16

    Betriebsratsmitglied; Urlaubsentgelt; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle;

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines

  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 837/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 922/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 899/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 870/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 897/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 786/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 895/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 860/19
  • LAG Hessen, 06.12.2019 - 10 Sa 850/19
  • BAG, 27.10.2020 - 9 AZR 630/19

    Urlaubsentgelt nach § 21 Satz 2 TV-Ärzte - Elternzeit im Bezugszeitraum

  • LAG Thüringen, 28.04.2021 - 6 Sa 304/18

    Höhe der Urlaubsabgeltung - unverschuldete Arbeitsversäumnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 5 Sa 878/20

    Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung, Umsatzabhängige Jahresleistung

  • LAG Niedersachsen, 28.08.2019 - 14 Sa 1009/18

    Unionsrechtskonforme Auslegung der Urlaubsentgeltregelung des § 21 TV-Ärzte;

  • LAG Hamm, 29.11.2016 - 7 Sa 582/16

    Höhe des Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 9 Sa 593/17

    Berechnung der Urlaubsabgeltung; Berechnung von Urlaubsansprüchen;

  • LAG Hessen, 30.06.2020 - 8 Sa 556/18

    Klageänderung im Berufungsverfahren Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Vollzug

  • ArbG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 26 Ca 8354/19
  • LAG Hessen, 30.06.2020 - 8 Sa 703/18

    Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Vollzug einer unwirksamen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2015 - 5 Sa 537/14

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Referenzzeitraum von 12 Monaten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-507/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • ArbG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 26 Ca 8622/18
  • VG Regensburg, 01.10.2014 - RN 1 K 13.1973
  • VG Kassel, 10.03.2015 - 1 K 1994/14

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Beamten

  • VGH Bayern, 10.06.2015 - 3 ZB 13.2337

    Erkrankung während des Erholungsurlaubs

  • VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973

    Urlaubstag, Mindesturlaub, Urlaubsabgeltungsanspruch, Beamtenverhältnis,

  • VG Ansbach, 16.11.2016 - AN 1 K 16.01099

    Abgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaub nach

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