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   EuGH, 05.03.2015 - C-93/13 P, C-123/13 P   

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https://dejure.org/2015,3281
EuGH, 05.03.2015 - C-93/13 P, C-123/13 P (https://dejure.org/2015,3281)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2015 - C-93/13 P, C-123/13 P (https://dejure.org/2015,3281)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2015 - C-93/13 P, C-123/13 P (https://dejure.org/2015,3281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Versalis und Eni

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Chloropren-Kautschuk - Aufeinanderfolge von Produktionseinheiten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Wiederholungsfall - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Versalis und Eni

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Chloropren-Kautschuk - Aufeinanderfolge von Produktionseinheiten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Wiederholungsfall - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Wettbewerb; Kartelle; Markt für Chloropren-Kautschuk; Aufeinanderfolge von Produktionseinheiten; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung; Geldbußen; Wiederholungsfall; Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Versalis und Eni

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2012, Kommission/Versalis und Eni (T"103/08), mit dem das Gericht den Betrag der Geldbuße, die gegen die Eni SpA und die Versalis SpA als Gesamtschuldner wegen der in Art. 1 Buchst. d der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
    Unter Bezugnahme auf die Urteile ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775) und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2011:191) machen Versalis und Eni im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof habe ein Abweichen von dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nur als Ausnahme unter genau bestimmten Voraussetzungen zugelassen, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6) und ETI u. a. (EU:C:2007:775) sei allein das Bestehen einer "strukturellen Verbindung" zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft, die beide demselben Konzern angehörten, für die Verantwortlichkeit der übernehmenden Gesellschaft ausschlaggebend.

    Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie in Anbetracht der zwischen ihnen sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (vgl. Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 52).

    Im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775), auf das der Gerichtshof in Rn. 144 des Urteils ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) ausdrücklich Bezug genommen hat, hat er nämlich entschieden, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung einer Gesellschaft, die nicht die Urheberin der Zuwiderhandlung war, in einem Fall zurechnen durfte, in dem die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hatte, als Wirtschaftsteilnehmer auf anderen Märkten noch bestanden hatte (vgl. Urteil ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat diese Beurteilung darauf gestützt, dass sich die betroffenen Gesellschaften während ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens in der Hand derselben öffentlichen Einrichtung befanden (vgl. Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 50, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 56).

    Die Tragweite des Urteils ETI u. a. (EU:C:2007:775) ist entgegen dem Vorbringen von Versalis und Eni nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die betroffenen Einrichtungen der Kontrolle durch eine öffentliche Stelle unterstehen.

    Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen (vgl. Urteil ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), würde beeinträchtigt, wenn ein Unternehmen, das eine an einer ersten Zuwiderhandlung beteiligte Tochtergesellschaft umfasst, in der Lage wäre, die Sanktionierung des Wiederholungsfalls dadurch unmöglich zu machen oder besonders zu erschweren und damit abzuwenden, dass es seine Rechtsstruktur ändert, indem es neue Tochtergesellschaften gründet, gegen die nicht wegen der ersten Zuwiderhandlung ermittelt werden konnte, die aber an der neuen Zuwiderhandlung beteiligt sind.

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
    Wie der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils Versalis/Kommission (C-511/11 P, EU:C:2013:386) festgestellt hat, betrifft das Wettbewerbsrecht der Union nach ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit von Unternehmen; der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

    Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie in Anbetracht der zwischen ihnen sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten (vgl. Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 52).

    Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof in Rn. 144 des Urteils ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) entschieden hat, dass die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils dargestellte Möglichkeit auch für den Fall gilt, in dem die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr besteht, da eine Sanktion gegen ein Unternehmen, das keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung kaum wirksam wäre, denn dem Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission kann gerade nicht entnommen werden, dass die Zurechnung einer Zuwiderhandlung an eine Einrichtung, die diese nicht begangen hat, allein auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Verhängung einer Sanktion gegen die Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen hat, den Abschreckungszweck verfehlen würde (vgl. Urteil Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat diese Beurteilung darauf gestützt, dass sich die betroffenen Gesellschaften während ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens in der Hand derselben öffentlichen Einrichtung befanden (vgl. Urteile ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 50, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 56).

    Kein Zweifel an einer solchen Zurechenbarkeit kann demgegenüber dann bestehen, wenn die Kontrolle - wie im vorliegenden Fall - durch eine privatrechtliche Gesellschaft ausgeübt wird (vgl. Urteil Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 57).

    Insbesondere muss die Kommission, wenn sie davon ausgeht, dass diese Gesellschaft Teil des Unternehmens war, das Adressatin der die frühere Zuwiderhandlung betreffenden Entscheidung war, diese Behauptung rechtlich hinreichend begründen (Urteile Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 129, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 142).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
    Im Ergebnis laufe die Feststellung des Gerichts darauf hinaus, dass die Vermutung eines tatsächlichen bestimmenden Einflusses unter Missachtung der im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536) aufgestellten Grundsätze sowie unter Verletzung der Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und Strafe, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte als eine unwiderlegbare Vermutung angesehen werde.

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, EU:C:2009:536, Rn. 61, und Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 57).

    Ebenso muss in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben werden, in welcher Eigenschaft der juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, [C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, EU:C:2009:500], Randnr. 37 und 39, und Urteil [Akzo Nobel u. a./Kommission, EU:C:2009:536], Randnr. 57).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen betrifft und dass der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, EU:C:2009:536, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können, und die Mitteilung der Beschwerdepunkte muss an diese gerichtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, EU:C:2009:536, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
    Die Kommission vertritt unter Bezugnahme auf das Urteil Eni/Kommission (C-508/11 P, EU:C:2013:289), in dem der Gerichtshof über einen ähnlichen Rechtsmittelgrund derselben Unternehmen entschieden habe, die Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet sei.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 46 des von der Kommission angeführten Urteils Eni/Kommission (EU:C:2013:289) festgestellt hat, kann nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung von Art. 81 EG das Verhalten einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten.

    Weiter ist der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (Urteil Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 47).

    Außerdem besteht in dem besonderen Fall, dass eine Holdinggesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Zwischengesellschaft hält, die ihrerseits sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile einer Tochtergesellschaft ihres Konzerns besitzt, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union begangen hat, ebenfalls eine widerlegbare Vermutung, dass diese Holdinggesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zwischengesellschaft und mittelbar durch diese auch auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss die Kommission, wenn sie davon ausgeht, dass diese Gesellschaft Teil des Unternehmens war, das Adressatin der die frühere Zuwiderhandlung betreffenden Entscheidung war, diese Behauptung rechtlich hinreichend begründen (Urteile Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 129, und Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 142).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
    Ebenso muss in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben werden, in welcher Eigenschaft der juristischen Person die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, [C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, EU:C:2009:500], Randnr. 37 und 39, und Urteil [Akzo Nobel u. a./Kommission, EU:C:2009:536], Randnr. 57).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der auch in einem Verwaltungsverfahren ausnahmslos eingehalten werden muss (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 9, ARBED/Kommission, C-176/99 P, EU:C:2003:524, Rn. 19, und Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, EU:C:2009:500, Rn. 34).

    In einem Verfahren wegen der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln stellt die Mitteilung der Beschwerdepunkte in dieser Hinsicht die wesentliche Verfahrensgarantie dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 10, und Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, EU:C:2009:500, Rn. 35).

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
    Unter Bezugnahme auf die Urteile ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775) und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2011:191) machen Versalis und Eni im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof habe ein Abweichen von dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nur als Ausnahme unter genau bestimmten Voraussetzungen zugelassen, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen.

    Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof in Rn. 144 des Urteils ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) entschieden hat, dass die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils dargestellte Möglichkeit auch für den Fall gilt, in dem die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr besteht, da eine Sanktion gegen ein Unternehmen, das keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung kaum wirksam wäre, denn dem Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission kann gerade nicht entnommen werden, dass die Zurechnung einer Zuwiderhandlung an eine Einrichtung, die diese nicht begangen hat, allein auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Verhängung einer Sanktion gegen die Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen hat, den Abschreckungszweck verfehlen würde (vgl. Urteil Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 55).

    Im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775), auf das der Gerichtshof in Rn. 144 des Urteils ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) ausdrücklich Bezug genommen hat, hat er nämlich entschieden, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung einer Gesellschaft, die nicht die Urheberin der Zuwiderhandlung war, in einem Fall zurechnen durfte, in dem die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hatte, als Wirtschaftsteilnehmer auf anderen Märkten noch bestanden hatte (vgl. Urteil ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 45).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, EU:C:2009:536, Rn. 61, und Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 57).

    Die Tatsache, dass es schwierig ist, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, der notwendig ist, um eine Vermutung zu widerlegen, bedeutet nämlich als solche nicht, dass diese Vermutung tatsächlich unwiderlegbar wäre, vor allem wenn die Einheiten, denen gegenüber die Vermutung greift, am besten in der Lage sind, diesen Nachweis in ihrer eigenen Tätigkeitssphäre zu suchen (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, EU:C:2011:620, Rn. 70).

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
    Fünftens habe das Gericht hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung von Eni für die Zahlung dieser Erhöhung seine Begründungspflicht verletzt und sei von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Arkema/Kommission (C-520/09 P, EU:C:2011:619) abgewichen, in dem anerkannt worden sei, dass eine Muttergesellschaft, die eine Unternehmenseinheit mit einer Tochtergesellschaft bilde, die für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verantwortlich sei, für den Teil der Geldbuße, der auf den Wiederholungsfall bei der Tochtergesellschaft entfalle, nicht gesamtschuldnerisch hafte, sofern sie mit ihrer Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Begehung der ersten Zuwiderhandlung keine wirtschaftliche Einheit gebildet habe.

    Zum Urteil Arkema/Kommission (EU:C:2011:619) genügt die Feststellung, dass das Vorbringen von Versalis und Eni von einem falschen Verständnis dieses Urteils ausgeht, in dem sich der Gerichtshof darauf beschränkt hat, die Berechnung der Geldbuße auf der Grundlage der von der Kommission getroffenen Entscheidungen zu überprüfen, ohne zu den Voraussetzungen eines Wiederholungsfalls Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
    In einem Verfahren wegen der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln stellt die Mitteilung der Beschwerdepunkte in dieser Hinsicht die wesentliche Verfahrensgarantie dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 10, und Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, EU:C:2009:500, Rn. 35).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-93/13
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der auch in einem Verwaltungsverfahren ausnahmslos eingehalten werden muss (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 9, ARBED/Kommission, C-176/99 P, EU:C:2003:524, Rn. 19, und Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, EU:C:2009:500, Rn. 34).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH - C-123/93 (anhängig)

    Ahern / Rat und Kommission

  • EuG, 13.12.2012 - T-103/08

    Versalis und Eni / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    In einer solchen Situation ist die frühere Feststellung einer ersten Zuwiderhandlung durch das Verhalten einer Tochtergesellschaft entscheidend, mit der diese an einer zweiten Zuwiderhandlung beteiligte Muttergesellschaft schon zum Zeitpunkt der ersten Zuwiderhandlung ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bildete (Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 91).

    Es ist daher unerlässlich, dass die betroffene Tochtergesellschaft in der Lage ist, ihre Rechte gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, der einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, zu verteidigen (vgl. entsprechend Urteile vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 94, sowie vom 29 April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 57).

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    In einem Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln stellt die Mitteilung der Beschwerdepunkte in dieser Hinsicht die wesentliche Verfahrensgarantie dar (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz muss auch in einem Verwaltungsverfahren ausnahmslos eingehalten werden (vgl. Urteile vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-511/06 P, EU:C:2009:433, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Darüber hinaus betrifft das Wettbewerbsrecht der Union und insbesondere das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV die Tätigkeiten von Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Rn. 27 und 28, sowie vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 88).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

    32 Vgl. u. a. Urteile Akzo, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 43), vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje (C-440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 38), Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Eni und Versalis und Eni/Kommission (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 40).

    56 Vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo, Rn. 56; vgl. auch u. a. Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 95), vom 5. März 2015, Kommission/Eni und Versalis und Eni/Kommission (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150), und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 49).

    57 Vgl. Urteil Akzo, Rn. 57, sowie u. a. Urteil vom 5. März 2015, Kommission/Eni und Versalis und Eni/Kommission (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 89).

    Vgl. Urteile vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 290), und vom 5. März 2015, Kommission/Eni und Versalis und Eni/Kommission (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 92).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft, die gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union verstoßen hat, unmittelbar oder mittelbar hält, eine widerlegbare Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 41).

    Die Kommission kann aus diesem Grund die Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zur Verantwortung ziehen und sie als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, es sei denn, dass die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, ausreichende Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Tatsache, dass es schwierig ist, den zur Widerlegung einer Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen, als solche nicht bedeutet, dass die Vermutung tatsächlich unwiderlegbar wäre, vor allem, wenn die Einheiten, denen gegenüber die Vermutung eingreift, am besten in der Lage sind, diesen Nachweis in ihrer eigenen Tätigkeitssphäre zu suchen (Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

    Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss daher eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können und an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 50, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T-56/09 und T-73/09, EU:T:2014:160, Rn. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung setzt die Erhöhung der Haftung einer Gesellschaft wegen Rückfälligkeit, die nicht Adressat eines Beschlusses war, mit dem eine erste Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union festgestellt wurde, aber Adressat eines Beschlusses ist, mit dem gegen sie wegen ihrer Beteiligung an einer neuen, ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt wird, voraus, dass die Gesellschaft der Begründung des letztgenannten Beschlusses entnehmen kann, in welcher Eigenschaft und in welchem Umfang sie an der ersten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C-508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 129, und vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 98 die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

    30 - Urteile vom 16. November 1977, GB-Inno-BM (13/77, EU:C:1977:185, Rn. 31), vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775, Rn. 38), vom 1. Juli 2008, MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 20), und vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a. (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 88).
  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    En effet, dans une telle situation, la société mère et sa filiale font partie d'une même unité économique et forment ainsi une seule entreprise au sens de l'article 102 TFUE (voir arrêt du 5 mars 2015, Commission e.a./Versalis e.a., C-93/13 P et C-123/13 P, EU:C:2015:150, point 40 et jurisprudence citée ; arrêt du 16 juin 2016, Evonik Degussa et AlzChem/Commission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, point 27).

    À cet égard, il résulte d'une jurisprudence constante que, dans l'hypothèse particulière où la société mère détient directement ou indirectement la totalité ou la quasi-totalité du capital de la filiale ayant commis une infraction aux règles de la concurrence de l'Union, l'exercice effectif d'une influence déterminante par la société mère peut être présumé (arrêts du 5 mars 2015, Commission e.a./Versalis e.a., C-93/13 P et C-123/13 P, EU:C:2015:150, point 41 ; du 16 juin 2016, Evonik Degussa et AlzChem/Commission, C-155/14 P, EU:C:2016:446, point 28, et du 12 mai 2022 Servizio Elettrico Nazionale e.a., C-377/20, EU:C:2022:379, point 109).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a. (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 93 bis 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Der Gerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass "die strukturelle Entwicklung des Unternehmens" bei der Prüfung der Berücksichtigung des erschwerenden Umstands eines Wiederholungsfalls berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 97).

    43 Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a. (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 96 und 98).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a. (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 93 bis 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Der Gerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass "die strukturelle Entwicklung des Unternehmens" bei der Prüfung der Berücksichtigung des erschwerenden Umstands eines Wiederholungsfalls berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 97).

    43 Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a. (C-93/13 P und C-123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 96 und 98).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi / Kommission

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

  • EuGH, 26.07.2017 - C-696/15

    République Tchèque / Kommission - Rechtsmittel - Verkehr - Richtlinie 2010/40/EU

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • EuGH, 16.06.2022 - C-697/19

    Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke: Der Gerichtshof erklärt den

  • EuGH, 25.10.2017 - C-599/15

    Rumänien / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuGH, 25.10.2017 - C-593/15

    Slowakei / Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen Union -

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 05.02.2018 - T-216/15

    Dôvera zdravotná poistʼovňa / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-341/18

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die von der Kommission gegen mehrere

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

  • EuGH, 16.06.2022 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

  • EuGH, 16.06.2022 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der

  • EuGH, 16.06.2022 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

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