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   EuGH, 19.03.2015 - C-672/13   

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https://dejure.org/2015,4615
EuGH, 19.03.2015 - C-672/13 (https://dejure.org/2015,4615)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2015 - C-672/13 (https://dejure.org/2015,4615)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2015 - C-672/13 (https://dejure.org/2015,4615)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    OTP Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff "staatliche Beihilfe" - Wohnungsbeihilfe, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union bestimmten Kategorien von Haushalten gewährt wurde - Von Kreditinstituten gegen Einräumung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    OTP Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff "staatliche Beihilfe" - Wohnungsbeihilfe, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union bestimmten Kategorien von Haushalten gewährt wurde - Von Kreditinstituten gegen Einräumung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Staatliche Beihilfe; Art. 107 Abs. 1 AEUV; Begriff staatliche Beihilfe; Wohnungsbeihilfe, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union bestimmten Kategorien von Haushalten gewährt wurde; Von Kreditinstituten gegen Einräumung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Beihilferecht und Zuständigkeiten

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Bürgschaft als Beihilfe zugunsten des Darlehensgebers

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    OTP Bank

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Fövárosi Törvényszék Gazdasági Kollégium - Auslegung von Art. 107 AEUV - Staatliche Beihilfen - Vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union übernommene Staatsgarantie zugunsten bedürftiger Haushalte für den Erwerb von Wohnimmobilien - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-672/13
    Um eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen, bedarf es keines Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der in Rede stehenden Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern es ist nur zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile Italien/Kommission, C-372/97, EU:C:2004:234, Rn. 44, und Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 54).

    Insbesondere wird durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe der innergemeinschaftliche Handel beeinflusst, wenn sie bei diesem die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen stärkt (vgl. Urteil Unicredito Italiano, EU:C:2005:774, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem kann die Stärkung der Position eines Unternehmens, das bis dahin nicht am innergemeinschaftlichen Handel teilgenommen hat, dieses in die Lage versetzen, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzudringen (Urteil Unicredito Italiano, EU:C:2005:774, Rn. 58).

    Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (Urteil Unicredito Italiano, EU:C:2005:774, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-672/13
    Die nationalen Gerichte können nämlich mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Beihilfebegriff auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine staatliche Maßnahme dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahren hätte unterworfen werden müssen oder nicht und, falls ja, ob sich der betreffende Mitgliedstaat an diese Verpflichtung gehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während neue Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV vorab der Kommission zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einem abschließenden Beschluss geführt hat, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat (Urteil P, EU:C:2013:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind hingegen nicht befugt, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; diese Prüfung fällt in die alleinige Zuständigkeit der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil P, EU:C:2013:525, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-672/13
    Was drittens die Folgen angeht, die sich aus einer solchen Rechtswidrigkeit insbesondere für die von der rechtswidrigen Beihilfe Begünstigten ergeben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, Sache der nationalen Gerichte ist, die Folgerungen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV nach ihrem nationalen Recht zu ziehen, und zwar sowohl für die Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (vgl. in diesem Sinne Urteile van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, EU:C:2003:571, Rn. 64, Xunta de Galicia, C-71/04, EU:C:2005:493, Rn. 49, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 41).

    Denn in einer solchen Situation schützen die nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung dieses Verbots durch die staatlichen Stellen nur bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, EU:C:2008:79, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-672/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die nationalen Gerichte im Fall einer Beihilfe, die in Form einer Garantie gewährt wird, die Empfänger dieser Beihilfe bestimmen, bei denen es sich entweder um den Kreditnehmer oder um den Kreditgeber oder aber in bestimmten Fällen auch um beide zusammen handeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Residex Capital IV, C-275/10, EU:C:2011:814, Rn. 37).

    Nur unter außergewöhnlichen Umständen könnte es nicht sachgerecht sein, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen (vgl. Urteil Residex Capital IV, EU:C:2011:814, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-672/13
    Sodann ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann; er ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über die bei ihm anhängige Rechtssache zu befinden (vgl. u. a. Urteil Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beihilfe auch dann selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein, wenn sie einen ganzen Wirtschaftszweig betrifft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 33, und Paint Graphos u. a., EU:C:2011:550, Rn. 53).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-403/10

    Der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-672/13
    Die logische Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe ist ihre Aufhebung im Wege der Rückforderung zur Wiederherstellung der vorherigen Lage (vgl. u. a. Urteile Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 66, sowie Mediaset/Kommission, C-403/10 P, EU:C:2011:533, Rn. 122).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-672/13
    Jede andere Auslegung würde die Missachtung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, C-354/90, EU:C:1991:440, Rn. 16, und SFEI u. a, C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 67 bis 69).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-672/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beihilfe auch dann selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein, wenn sie einen ganzen Wirtschaftszweig betrifft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 33, und Paint Graphos u. a., EU:C:2011:550, Rn. 53).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-672/13
    Was drittens die Folgen angeht, die sich aus einer solchen Rechtswidrigkeit insbesondere für die von der rechtswidrigen Beihilfe Begünstigten ergeben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, Sache der nationalen Gerichte ist, die Folgerungen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV nach ihrem nationalen Recht zu ziehen, und zwar sowohl für die Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (vgl. in diesem Sinne Urteile van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, EU:C:2003:571, Rn. 64, Xunta de Galicia, C-71/04, EU:C:2005:493, Rn. 49, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 41).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-672/13
    Das Hauptziel der Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe besteht somit darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit einer solchen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 76, und Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, EU:C:2009:557, Rn. 57).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Was staatliche Beihilfen anbelangt, kann er dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung geben, aufgrund deren dieses feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 24) oder gegebenenfalls ob diese Maßnahme eine bestehende Beihilfe oder eine neue Beihilfe darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 60).
  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

    Bei der hier gewährten Mietpreisvergünstigung dürfte es unzweifelhaft sein, dass es sich um eine staatlicherseits von dem beklagten Land gewährte Begünstigung handelt, die nach Art und Wirkung einer Subvention gleichsteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-672/13 [ECLI:EU:C:2015:185], OTP Bank Nyrt - Rn. 40).

    Die der DAV-Gruppe von verschiedenen Ländern und Kommunen insbesondere für den Betrieb von Kletterhallen gewährten Zuwendungen erfüllen auch das Merkmal der Selektivität (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-672/13, OTP Bank Nyrt - Rn. 44 f.).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, rechtswidrig (Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der in Rn. 96 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist es folglich Sache der nationalen Gerichte, die Folgerungen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV nach ihrem nationalen Recht zu ziehen, und zwar sowohl für die Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen der Kommission rechtzeitig zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 35).

    95 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten obliegt, denen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen ( Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93 , EU:C:1994:311, Rn. 14, vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12 , EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 36).

    96 Die nationalen Gerichte sind nämlich nicht befugt, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; diese Prüfung fällt in die alleinige Zuständigkeit der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C-275/10 , EU:C:2011:814, Rn. 27, vom 18. Juli 2013, P, C-6/12 , EU:C:2013:525, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 37).

    99 Wenn die nationalen Gerichte zu der Feststellung gelangen, dass die betreffende Maßnahme tatsächlich bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, müssen sie prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Pflicht nachgekommen ist, und, falls nicht, diese Maßnahme für rechtswidrig erklären ( Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13 , EU:C:2015:185, Rn. 68).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (Urteile vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 104, und vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    21 Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission (C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 117), vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 79 und 80), und vom 19. März 2015, 0TP Bank (C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 55 und 56).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst die Aufgabe, die das Unionsrecht den nationalen Gerichten bei der Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen zuweist, insbesondere die Verpflichtung, dann, wenn sie feststellen, dass die fragliche Maßnahme bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nachgekommen ist, und, falls dies nicht der Fall ist, die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 68).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einklang mit ihrem nationalen Recht alle Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 69).

  • EuGH, 27.01.2022 - C-179/20

    Fondul Proprietatea

    Die nationalen Gerichte können nämlich mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff "Beihilfe" auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine staatliche Maßnahme dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahren hätte unterworfen werden müssen oder nicht und, falls ja, ob sich der betreffende Mitgliedstaat an diese Verpflichtung gehalten hat (Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Beihilfemaßnahme, die unter Verstoß gegen die sich aus Art. 108 Abs. 3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, rechtswidrig (Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.05.2019 - C-509/17

    Plessers

    So formuliert würde diese Frage den Gerichtshof jedoch zum einen dazu veranlassen, im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit dem Unionsrecht zu entscheiden, wozu er nicht befugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 29).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    So kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, aufgrund deren es feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als "staatliche Beihilfe" im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (Urteil vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln betrifft, ist nach gefestigter Rechtsprechung der Begriff "Beihilfe" weiter als der Begriff "Subvention", da er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 131, und vom 19. März 2015, 0TP Bank, C-672/13, EU:C:2015:185, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuGH, 18.05.2017 - C-99/16

    Lahorgue - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuG, 25.01.2018 - T-818/14

    BSCA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien dem BSCA gewährte

  • EuG, 19.04.2018 - T-354/15

    Allergopharma / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 26.02.2019 - T-679/16

    Athletic Club / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der spanischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2022 - C-702/20

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