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   EuGH, 22.01.2015 - C-463/13   

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EuGH, 22.01.2015 - C-463/13 (https://dejure.org/2015,296)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - C-463/13 (https://dejure.org/2015,296)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - C-463/13 (https://dejure.org/2015,296)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen - Neue ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen - Neue ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 49 AEUV und 56 AEUV; Niederlassungsfreiheit; Freier Dienstleistungsverkehr; Glücksspiele; Nationale Regelung; Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen; Neue ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • doev.de PDF

    Stanley International Betting u. Stanleybet Malta - Verkürzte Laufzeit bei Neuausschreibung zur Vergabe von Glücksspielkonzessionen

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen - Neue ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 49 ; AEUV Art. 56 ; AEUV Art. 267
    Neuordnung eines Konzessionierungssystems durch Anpassung der Auslaufzeitpunkte zur Durchführung einer neuen Ausschreibung mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen verkürzter Laufzeit; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkürzte Laufzeit bei Neuausschreibung zur Vergabe von Glücksspiel-Konzessionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die im Bereich des Glücksspiels eine Verkürzung der Laufzeit der Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen vorsieht, nicht entgegen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Neue Ausschreibung von Glücksspiel-Konzessionen in Italien europarechtskonform

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV - Urteil des Gerichtshofs, mit dem nationale Rechtsvorschriften über Konzessionen für die Ausübung der Tätigkeit der Annahme von Wetten für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt wurden - ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 506
  • GRUR Int. 2015, 258
  • NZBau 2015, 436
  • DÖV 2015, 342
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
    Insbesondere auf das Urteil Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80) hin wurde der Glücksspielsektor durch das Decreto-legge Nr. 16 vom 2. März 2012 über Sofortmaßnahmen im Bereich der Steuervereinfachung, zur Verbesserung der Effizienz und der Stärkung der Kontrollfunktionen (GURI Nr. 52 vom 2. März 2012, S. 1), mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 44 vom 26. April 2012 (GURI Nr. 99 vom 28. April 2012, Supplemento ordinario Nr. 85, S. 1 ff., konsolidierter Text, S. 23 ff. im Folgenden: Decreto-legge Nr. 16), reformiert.

    EU:C:2012:80.

    Abschluss eines Konzessionsvertrags mit einem Inhalt, der mit jedem anderen aus dem Urteil [Costa und Cifone, EU:C:2012:80] folgenden Grundsatz sowie mit den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Glücksspiels vereinbar ist;.

    Da sich die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens von den vorhergehenden Ausschreibungen der Jahre 1999 und 2006 für ausgeschlossen hielten, beantragen sie die Nichtigerklärung der neuen Ausschreibung, begründeten dies mit dem diskriminierenden Charakter und mit dem Widerspruch zu den Urteilen Placanica u. a. (EU:C:2007:133) sowie Costa und Cifone (EU:C:2012:80) und begehrten die Durchführung einer neuen Ausschreibung.

    Sind die Art. 49 ff. AEUV und 56 ff. AEUV sowie die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Costa und Cifone (EU:C:2012:80) aufgestellt hat, dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung mit dem Ziel durchgeführt worden ist, die Folgen des rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsteilnehmer von Ausschreibungsverfahren zu beheben?.

    Sind die Art. 49 ff. AEUV und 56 ff. AEUV sowie die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Costa und Cifone (EU:C:2012:80) aufgestellt hat, dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?.

    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Costa und Cifone (EU:C:2012:80) zwar auch die Vereinbarkeit der italienischen Regelung mit dem Transparenzgebot und dem Grundsatz der Rechtssicherheit geprüft hat, dass eine solche Prüfung im vorliegenden Fall nicht mehr notwendig ist, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen nach Angaben des vorlegenden Gerichts hinreichend klar sind und ihnen nicht mehr vorgeworfen werden kann, nicht klar, genau und eindeutig formuliert zu sein.

    Beide Lösungen sind grundsätzlich geeignet, den rechtswidrigen Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer, jedenfalls für die Zukunft, zu beheben, indem sie es diesen ermöglichen, ihre Tätigkeit auf dem Markt unter den gleichen Voraussetzungen wie die bestehenden Betreiber auszuüben (Urteil Costa und Cifone, EU:C:2012:80, Rn. 52).

    Es ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufgabe des innerstaatlichen Rechts, Verfahrensmodalitäten vorzusehen, die den Schutz der den Wirtschaftsteilnehmern aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten, wobei diese Modalitäten jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als für entsprechende Sachverhalte innerstaatlicher Art (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile Placanica u. a., EU:C:2007:133, Rn. 63, sowie Costa und Cifone, EU:C:2012:80, Rn. 51).

    Eine solche Maßnahme erschwert auch rechtswidrig von der letzten Ausschreibung ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmern übermäßig die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte, so dass sie nicht dem Effektivitätsgrundsatz genügt (vgl. Urteil Costa und Cifone, EU:C:2012:80, Rn. 53).

    Daher stellt eine mitgliedstaatliche Regelung wie jene des Ausgangsverfahrens, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vom Erhalt einer Konzession abhängig macht und mehrere Tatbestände des Konzessionsentzugs vorsieht, eine Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar (vgl. Urteil Costa und Cifone, EU:C:2012:80, Rn. 70).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
    Zu prüfen ist allerdings, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können nach ständiger Rechtsprechung Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (Urteil Digibet und Albers, EU:C:2014:1756, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteil Digibet und Albers, EU:C:2014:1756, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus diesem Grund, und in diesem speziellen Bereich, verfügen die staatlichen Stellen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und - sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind - ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. Urteil Digibet und Albers, EU:C:2014:1756, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
    Die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG wurde insbesondere im Urteil Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133) festgestellt.

    Da sich die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens von den vorhergehenden Ausschreibungen der Jahre 1999 und 2006 für ausgeschlossen hielten, beantragen sie die Nichtigerklärung der neuen Ausschreibung, begründeten dies mit dem diskriminierenden Charakter und mit dem Widerspruch zu den Urteilen Placanica u. a. (EU:C:2007:133) sowie Costa und Cifone (EU:C:2012:80) und begehrten die Durchführung einer neuen Ausschreibung.

    Es ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufgabe des innerstaatlichen Rechts, Verfahrensmodalitäten vorzusehen, die den Schutz der den Wirtschaftsteilnehmern aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten, wobei diese Modalitäten jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als für entsprechende Sachverhalte innerstaatlicher Art (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile Placanica u. a., EU:C:2007:133, Rn. 63, sowie Costa und Cifone, EU:C:2012:80, Rn. 51).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
    Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn die Abweichung darauf hinausläuft, die Ausübung einer der unionsrechtlichen Grundfreiheiten auszuschließen oder einzuschränken (vgl. Urteil Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
    Zudem muss ein System der Genehmigung von Glücksspielen, damit es dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem daraus folgenden Transparenzgebot genügt, auf objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ausübung des Ermessens durch die Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 42).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
    Diese Einschätzung wird zwar von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nicht geteilt, doch ist insoweit daran zu erinnern, dass der Gerichtshof weder befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind noch darüber, ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist (vgl. u. a. Urteil Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
    Nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und/oder der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung der von den Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteil Duomo Gpa u. a., C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-660/11

    Biasci u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
    Des Weiteren hat der Gerichtshof hinsichtlich der italienischen Regelung der Glücksspiele festgestellt, dass das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, geeignet ist, sich aus dieser Regelung ergebende Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen (vgl. Urteil Biasci u. a., C-660/11 und C-8/12, EU:C:2013:550, Rn. 23).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-548/11

    Mulders - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-463/13
    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil Mulders, C-548/11, EU:C:2013:249, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-339/15

    Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind als Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit alle Maßnahmen zu verstehen, die die Ausübung dieser Freiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética, C-500/06, EU:C:2008:421, Rn. 32, vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45, und vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-375/14

    Laezza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungs- und

    Außerdem beantragte sie - wie es die Gesellschaften, mit denen das von ihr betriebene Datenübermittlungszentrum verbunden ist, in dem Verfahren taten, das zum Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25) führte - die Aufhebung der letzten Ausschreibung für die Vergabe von Glücksspielkonzessionen in Italien wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot und forderte die Durchführung eines neuen Ausschreibungsverfahrens.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Consiglio di Stato (Staatsrat) dem Gerichtshof bereits zwei analoge Vorlagefragen in der Rechtssache gestellt hat, die zum Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25) führte, aber es ist der Ansicht, dass der Gegenstand der beiden Fragen, insbesondere die verkürzte Geltungsdauer der neuen im Vergleich zu den alten Konzessionen, als solche in unionsrechtlicher Hinsicht nicht problematisch sei.

    Mit anderen Worten betrifft das vorliegende Verfahren nicht die Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, wie sie durch das Gesetzesdekret von 2012 erfolgte, und die vom Gerichtshof in der Rechtssache Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25) geprüft wurde, sondern eine andere Maßnahme, die in dem Vertragsentwurf für die Konzessionsnehmer zur Regelung der Ausübung ihrer Tätigkeit enthalten ist(10).

    Trotz dieses Versäumnisses meine ich, dass sich der Gerichtshof - insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang mit dem Sachverhalt in dem das Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25) erging - vorliegend für zuständig erklären kann, da das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Elements und damit eines Anknüpfungspunkts mit dem Unionsrecht nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann.

    2 - Das vorliegende Verfahren fügt sich in einen rechtlichen und tatsächlichen Kontext ein, der insbesondere von den Urteilen Zenatti (C-67/98, EU:C:1999:514); Gambelli u. a. (C-243/01, EU:C:2003:597), Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), Kommission/Italien (C-260/04, EU:C:2007:508), Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80), und Biasci u. a. (C-660/11 und C-8/12, EU:C:2013:550) umschrieben wird, sowie insbesondere von dem jüngst ergangenen Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25).

    11 - Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 55).

    12 - Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 52 und 53).

    17 - C-463/13, EU:C:2015:25.

    26 - Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16

    Zum Versicherungsschutz bei Eizellspende

    Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.; ZfWG 2016, 425 Rn. 37; NVwZ 2015, 506 Rn. 45; Slg. 2007, I-11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV; NJW 1991, 2693 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV; st. Rspr., vgl. bereits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12).

    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; NVwZ 2015, 506 Rn. 47; Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Unbeschadet dessen ist festzustellen, dass die erklärten Ziele der im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften, nämlich der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht und die Verhinderung von Kriminalität und Betrug im Zusammenhang mit dem Spielen, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 55, sowie Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Wiesbaden, 15.04.2016 - 5 K 1431/14

    Land Hessen verpflichtet, einem nicht berücksichtigten Konkurrenten eine

    Eine Begrenzung der Laufzeit von Konzessionen hat der Europäische Gerichtshof - soweit ersichtlich - bislang nicht gerügt (vgl. Urt. v. 22.01.2015, Az.: C - 463/13, - Stanley International Betting Ltd. und Stanley Bet Malta Ltd.).
  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Die gesetzlichen Regelungen müssen, damit sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem daraus folgenden Transparenzgebot genügen, auf objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ausübung des Ermessens durch die Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (EuGH, Urt. v. 22.1.2015 - Rs. C-463/13 -, NVwZ 2015, 506, juris, Rn.38).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, stellt eine mitgliedstaatliche Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vom Erhalt einer Konzession abhängig macht und mehrere Gründe für den Widerruf der Konzession vorsieht, eine Beschränkung der in den Art. 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar (Urteile vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 70, und vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 46).

    Demnach ist zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Glücksspielen jüngst darauf hingewiesen, dass der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben zwingende Gründe des Allgemeininteresses sein können, die Beschränkungen der Grundfreiheiten gemäß den Art. 49 und 56 AEUV rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst sind nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen als Beschränkungen der Niederlassungs- und/oder der Dienstleistungsfreiheit zu verstehen, die die Ausübung der durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung dieses Bereichs durch die Union verfügen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

  • VG Wiesbaden, 08.06.2015 - 5 L 1433/14

    Sportwetten Konzession

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

  • VG Wiesbaden, 10.06.2015 - 5 L 1438/14

    Lotterierecht

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1657

    Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

  • EuGH, 16.07.2015 - C-222/14

    Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1660

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • VG Gelsenkirchen, 14.11.2023 - 6 K 3519/21

    Glücksspiel Glücksspielstaatsvertrag Wettvermittlungsstelle Vermittler

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 258/17

    Befreiung; unbillige Härte; Kündigung; Mietvertrag; Spielhalle

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Art. 49 und 56 AEUV - Glücksspiele - Glücksspielmonopol in

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.532

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie der Befreiung vom sog.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern -

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16288/17
  • VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1467/14

    Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist

  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.517

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VG Freiburg, 29.11.2017 - 1 K 2506/15

    Härtefall für einen Spielhallenbetreiber; Anwendbarkeit der Härtefallregelung bei

  • EuGH, 22.09.2022 - C-475/20

    Admiral Gaming Network

  • VGH Bayern, 29.06.2021 - 23 ZB 21.1482

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Koblenz, 26.01.2021 - 5 K 374/20

    Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3201/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.518

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1388/14

    Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.1858

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.520

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.521

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.531

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.529

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.524

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16

    Global Starnet

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3202/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.528

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VG Cottbus, 02.10.2017 - 3 L 424/17

    Betreiben von Spielhallen ohne glücksspielrechtliche Konzession/Erlaubnis gemäß §

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.533

    Erfolglose Klage gegen die Befristung einer Spielhallenerlaubnis mit Befreiung

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.523

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befristung einer Befreiung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VGH Bayern, 14.06.2021 - 23 ZB 19.1259

    Nichtzulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen Verfahren (Befristung

  • VG Köln, 23.10.2019 - 24 K 16251/17
  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.526

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Befristung einer Befreiung vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • VG Regensburg, 24.01.2019 - RN 5 K 17.1243

    Rechtmäßige Befristung einer Spielhallenerlaubnis

  • VG Regensburg, 24.01.2019 - RN 5 K 17.1858

    Erfolglose Klage gegen Befristungen im Zusammenhang mit dem Betrieb mehrerer

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 4215/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Steuerrecht -

  • VG Regensburg, 24.01.2019 - RN 5 K 17.1281

    Kein Anspruch auf unbefristete Spielhallenerlaubnis

  • EGMR, 08.09.2015 - 23265/13

    LAURUS INVEST HUNGARY KFT AND OTHERS v. HUNGARY

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