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   EuGH, 28.04.2015 - C-28/12   

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https://dejure.org/2015,8823
EuGH, 28.04.2015 - C-28/12 (https://dejure.org/2015,8823)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2015 - C-28/12 (https://dejure.org/2015,8823)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2015 - C-28/12 (https://dejure.org/2015,8823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte - Beschluss über die Genehmigung zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung dieser Übereinkünfte - Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten - Autonomie der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Gemischte internationale Übereinkünfte - Beschluss über die Genehmigung zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung dieser Übereinkünfte - Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten - Autonomie der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung - im Namen der Union - und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, eine neue, mit eigenen Organen ausgestattete Rechtsordnung geschaffen haben, zu deren Gunsten die ihr angehörenden Staaten in Bereichen von immer größerem Umfang ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur diese Staaten, sondern auch ihre Bürger sind (vgl. insbesondere Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 65, Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 157, und Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 39).

    Im Übrigen sind die Regeln über die Willensbildung der Unionsorgane in den Verträgen festgelegt und stehen nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Aushandlung und dem Abschluss einer solchen Übereinkunft muss jede dieser Parteien im Rahmen der Zuständigkeiten, über die sie verfügen, und unter Beachtung der Zuständigkeiten aller anderen Vertragsparteien handeln (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss einer Übereinkunft als auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen ist, wenn sich herausstellt, dass ihr Gegenstand teilweise in die Zuständigkeit der Union und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz der engen Zusammenarbeit kann es allerdings nicht rechtfertigen, dass der Rat die in Art. 218 AEUV vorgesehenen Verfahrensregeln und Abstimmungsmodalitäten außer Acht lässt (Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass zwei verschiedene Rechtsakte, von denen der eine einen Konsens der Vertreter der Mitgliedstaaten und damit ihre einstimmige Billigung impliziert, während der andere gemäß Art. 218 Abs. 8 AEUV erlassen werden muss, der vorsieht, dass der Rat im Namen der Union mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen hat, weder in einem einzigen Beschluss zusammengefasst noch im Rahmen eines einzigen Verfahrens erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 52).

    Soweit die genannte Praxis die Einleitung dieses Verfahrens von einem Konsens der Vertreter der Mitgliedstaaten und damit von ihrer einstimmigen Billigung abhängig macht, während nach Art. 218 Abs. 2, 6 und 8 AEUV der Abschluss einer internationalen Übereinkunft durch die Union ein autonomer Rechtsakt der Union ist, der vom Rat gegebenenfalls mit qualifizierter Mehrheit erlassen wird, wird dadurch insbesondere, wie die Republik Österreich, die Republik Finnland, das Parlament und die Kommission zu Recht geltend gemacht haben, ein hybrider Entscheidungsprozess eingeführt, was mit den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Anforderungen unvereinbar ist und der auf das Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282), zurückgehenden Rechtsprechung zuwiderläuft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    422 - Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 47).

    423 - Vgl. u. a. Gutachten 1/94 (Übereinkünfte im Anhang des WTO-Abkommens) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 108) und Gutachten 2/00 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit) vom 6. Dezember 2001 (EU:C:2001:664, Rn. 18) sowie Urteile vom 20. April 2010, Kommission/Schweden (C-246/07, EU:C:2010:203, Rn. 73), und vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    167 Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282).

    Vgl. auch Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 39).

    185 Urteile vom 28. November 1991, Luxemburg/Parlament (C-213/88 und C-39/89, EU:C:1991:449, Rn. 29), und vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union

    Vgl. allgemein Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:43, Nrn. 58 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Vgl. insbesondere Gutachten 2/91 (Übereinkommen Nr. 170 der IAO) vom 19. März 1993 (EU:C:1993:106, Nr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 54).

    71 Vgl. Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 149), und vom 28. April 2015, Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:43, Nr. 81).

  • EuG, 28.02.2017 - T-192/16

    Flüchtlingsabkommen: EuG ist für Klage von Asylbewerbern nicht zuständig

    Vorab ist festzustellen, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Nichtigkeitsklage gegen alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Vorschriften unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form zulässig ist, sofern sie Rechtswirkungen entfalten sollen (Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, und vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 38 und 39; vgl. auch Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 14 und 15 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-660/13

    Rat / Kommission - Beschluss der Kommission über die Billigung eines Nachtrags zu

    9- Diese Rechtssachen sind nicht mehr anhängig - vgl. Urteile Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282) und Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151).

    43- EU:C:2015:282.

    46- Vgl. z. B. Urteil Kommission/Rat (C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.02.2017 - T-193/16

    NG / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

    Vorab ist festzustellen, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Nichtigkeitsklage gegen alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Vorschriften unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form zulässig ist, sofern sie Rechtswirkungen entfalten sollen (Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, und vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 38 und 39; vgl. auch Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 14 und 15 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

    Nach der Rechtsprechung können die Wirkungen einer angefochtenen Handlung, etwa eines Beschlusses zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft, aus Gründen der Rechtssicherheit aufrechterhalten werden, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der Nichtigerklärung dieser Handlung schwerwiegende negative Folgen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 51).
  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jeder von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union angenommene Beschluss, der Rechtswirkungen erzeugen soll, unabhängig von seiner Rechtsnatur oder seiner Form eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV dar (vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 14).
  • EuG, 27.01.2021 - T-699/17

    Polen / Kommission

    Nach der Rechtsprechung stellt die Nichtbeachtung der Abstimmungsmodalitäten eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 68/86, EU:C:1988:85, Rn. 49; vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 55, und vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 115), die zwingend zu einer Nichtigerklärung des mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakts führt, unabhängig davon, ob diese Verletzung demjenigen, der sie rügt, einen Schaden verursacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission, C-85/15 P, EU:C:2017:709, Rn. 45 bis 47, und vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-275/20

    Kommission/ Rat (Accord avec la République de Corée) - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-8/15

    Das Gericht hat nach Ansicht der Generalanwälte Wathelet und Wahl die Klagen auf

  • EuGH, 07.04.2016 - C-104/16

    Rat / Front Polisario und Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-389/15

    Kommission/ Rat (Arrangement de Lisbonne révisé) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV - Beschluss des

  • EuGH, 01.03.2022 - C-275/20

    Kommission/ Rat (Accord avec la République de Corée)

  • EuG, 28.02.2017 - T-257/16

    NM / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-73/14

    Rat / Kommission - Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

  • EuG, 11.12.2018 - T-834/16

    QC / Europäischer Rat

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