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   EuGH, 07.05.2015 - C-445/13 P   

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EuGH, 07.05.2015 - C-445/13 P (https://dejure.org/2015,9747)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.2015 - C-445/13 P (https://dejure.org/2015,9747)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - C-445/13 P (https://dejure.org/2015,9747)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Voss of Norway / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Dreidimensionales Zeichen in Form einer zylindrischen Flasche

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Gemeinschaftsmarke; Verordnung (EG) Nr. 207/2009; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; Absolutes Eintragungshindernis; Fehlende Unterscheidungskraft; Dreidimensionales Zeichen in Form einer zylindrischen Flasche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. Mai 2012, Voss of Norway/HABM - Nordic Spirit (T-178/11), mit dem das Gericht die Klage des Inhabers der dreidimensionalen Marke in Form einer Flasche für Waren der Klassen 32 und 33 auf Aufhebung der Entscheidung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-445/13
    Nach ständiger Rechtsprechung besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31, und Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C-98/11 P, EU:C:2012:307, Rn. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (Urteile Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30, und Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45).

    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30, und Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 46).

    Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift (Urteile Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31, und Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C-98/11 P, EU:C:2012:307, Rn. 42).

    Es ist stets zu prüfen, ob diese Marke es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese - ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit - von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 32).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-445/13
    Zu dem Vorbringen der INTA, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es "einfache Variante" und "wesentliche Abweichung" in Bezug auf die anwendbaren Normen und die Branchenüblichkeit einander gegenübergestellt habe, statt zu prüfen, ob sich die angefochtene Marke von Formen, die gewöhnlich oder normalerweise im betreffenden Bereich verwendet würden, in einem Maß unterscheide, dass die Verbraucher ihnen eine Bedeutung beimessen könnten, ist festzustellen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (Urteile Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30, und Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45).

    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30, und Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 46).

  • EuGH, 30.06.2005 - C-286/04

    Eurocermex / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-445/13
    Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. u. a. Urteil Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, dass sie bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke untersucht (vgl. u. a. Urteil Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Gericht kann auch nicht vorgeworfen werden, keine hinreichend vertiefte Prüfung des Gesamteindrucks vorgenommen zu haben, den die angefochtene Marke hervorruft, da die fragliche dreidimensionale Form aus zwei Bestandteilen besteht, d. h. aus einer zylindrischen Grundform und einem undurchsichtigen Verschluss mit demselben Durchmesser wie dieser Zylinder, und da andere Möglichkeiten, diese Bestandteile in einer einzigen dreidimensionalen Einheit zu kombinieren, schwer vorstellbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 29).

  • EuGH, 24.05.2012 - C-98/11

    Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-445/13
    Nach ständiger Rechtsprechung besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31, und Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C-98/11 P, EU:C:2012:307, Rn. 42).

    Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift (Urteile Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31, und Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C-98/11 P, EU:C:2012:307, Rn. 42).

  • EuGH, 25.03.2014 - C-445/13

    Voss of Norway / HABM

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-445/13
    In der Rechtssache C-445/13 P.

    Die International Trademark Association (im Folgenden: INTA), die als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Voss mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Voss of Norway/HABM (C-445/13 P, EU:C:2014:202) zugelassen worden ist, beantragt,.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-97/12

    Vuitton Malletier / HABM

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-445/13
    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil Louis Vuitton Malletier/HABM, C-97/12 P, EU:C:2014:324, Rn. 61).
  • EuGH, 14.05.2012 - C-453/11

    Timehouse / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke in

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-445/13
    Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Beschluss Timehouse/HABM, C-453/11 P, EU:C:2012:291, Rn. 40).
  • EuG, 15.03.2006 - T-129/04

    'Develey / HABM (Forme d''une bouteille en plastique)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-445/13
    Sie stellte fest, dass angesichts der Rechtsprechung, nach der der Verbraucher Flaschen als Behältern von Waren in erster Linie eine reine Verpackungsfunktion zuschreibe (Urteil Develey/HABM [Form einer Plastikflasche], T-129/04, EU:T:2006:84), davon auszugehen sei, dass die Verbraucher das auf der Flasche angebrachte Etikett lesen würden, um die Herkunft der Ware festzustellen und diese von anderen Waren zu unterscheiden.
  • EuG, 28.05.2013 - T-178/11

    'Voss of Norway / OHMI - Nordic Spirit (Forme d''une bouteille cylindrique)'

    Auszug aus EuGH, 07.05.2015 - C-445/13
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Voss of Norway ASA (im Folgenden: Voss) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Voss of Norway/HABM - Nordic Spirit (Form einer zylindrischen Flasche) (T-178/11, EU:T:2013:272, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2011 (Sache R 785/2010-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Nordic Spirit AB (publ) (im Folgenden: Nordic Spirit) und Voss (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 16.05.2018 - T-387/17

    Triggerball/ EUIPO (Forme d'une balle avec une pluralité d'arêtes) - Unionsmarke

    Unter diesen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 91).

    Es ist stets zu prüfen, ob diese Marke es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese - ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein - von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 105).

    Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, dass sie bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke untersucht (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 106).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-783/18

    EUIPO/ Wajos - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7

    Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45 bis 47, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 90 und 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist stets zu prüfen, ob diese Marke es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese - ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit - von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 29 und 31, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher brauchte es nicht zusätzlich allgemein und abstrakt alles anzugeben, was der Norm und der Üblichkeit in der betreffenden Branche entspricht, und durfte sich auf die Angabe beschränken, von welcher Branchenüblichkeit die angemeldete Marke erheblich abweichen soll (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 30 bis 33, vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C-144/06 P, EU:C:2007:577, Rn. 43 und 44, vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 82 bis 87, und vom 4. Mai 2017, August Storck/EUIPO, C-417/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:340, Rn. 42).

  • EuG, 26.10.2017 - T-857/16

    Erdinger Weißbräu Werner Brombach / EUIPO (Forme d'un grand verre) - Unionsmarke

    Unter diesen Bedingungen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 91).

    Es ist stets zu prüfen, ob diese Marke es dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese - ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit - von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 105).

    Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, dass sie bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der Marke untersucht (vgl. Urteile vom 30. Juni 2005, Eurocermex/HABM, C-286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 106).

  • EuG, 16.12.2020 - T-118/20

    Voco/ EUIPO (Forme d'un emballage) - Unionsmarke - Anmeldung einer

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Vorschrift, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29" Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303" Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303" Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, besitzt unter diesen Umständen auch Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303" Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Dezember 2019, EUIPO/Wajos, C-783/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1073" Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.09.2019 - T-68/18

    Fränkischer Weinbauverband/ EUIPO (Forme d'une bouteille ellipsoïdale) -

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch das maßgebliche Publikum zu beurteilen (vgl. Urteil Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Düsseldorf, 18.04.2018 - 2a O 33/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u.a. EuGH BeckRS 2015, 80606, Rz. 88 - VOSS ; EuGH GRUR 2012, 610, Rz. 42 - Freixenet ; EuGH GRUR 2008, 339 - Develey/HABM ; EuGH GRUR Int 2005, 135 - Mag Instrument/HABM; EuGH GRUR Int 2004, 631 - Henkel/HABM ).

    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (EuGH BeckRS 2015, 80606, Rz. 89; EuGH GRUR 2012, 610, Rz. 42 - Freixenet; jeweils m.w.N.).

  • EuG, 29.11.2023 - T-19/22

    Piaggio & C./ EUIPO - Zhejiang Zhongneng Industry Group (Forme d'un scooter)

    Il convient toujours de vérifier si une telle marque permet au consommateur moyen de ce produit, normalement informé et raisonnablement attentif et avisé, de distinguer, sans procéder à une analyse et sans faire preuve d'une attention particulière, le produit concerné de ceux d'autres entreprises [voir arrêt du 7 mai 2015, Voss of Norway/OHMI, C-445/13 P, EU:C:2015:303, point 92 et jurisprudence citée ; arrêt du 29 juin 2018, hoechstmass Balzer/EUIPO (Forme d'un boîtier de mètre ruban), T-691/17, non publié, EU:T:2018:394, point 29].
  • EuG, 03.10.2018 - T-313/17

    Wajos/ EUIPO (Forme d'un contenant) - Unionsmarke - Anmeldung einer

    Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 91).
  • EuG, 29.06.2018 - T-691/17

    hoechstmass Balzer/ EUIPO (Forme d'un boîtier de mètre ruban) - Unionsmarke -

    Unter solchen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 39, und vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 91).

    Es ist stets zu prüfen, ob diese Marke es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, die Ware - ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit - von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2015, Voss of Norway/HABM, C-445/13 P, EU:C:2015:303, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.06.2016 - T-385/15

    Loops / EUIPO (Forme d'une brosse à dents)

    Dans ces conditions, seule une marque qui, de manière significative, diverge de la norme ou des habitudes du secteur et, de ce fait, est susceptible de remplir sa fonction essentielle d'origine, n'est pas dépourvue de caractère distinctif au sens de l'article 7, paragraphe 1, sous b), du règlement nº 207/2009 [arrêts du 29 avril 2004, Henkel/OHMI, C-456/01 P et C-457/01 P, EU:C:2004:258, point 39 ; du 7 mai 2015, Voss of Norway/OHMI, C-445/13 P, EU:C:2015:303, point 91 ; du 10 septembre 2008, Gerson/OHMI (Filtre à peinture en partie de couleur jaune), T-201/06, non publié, EU:T:2008:332, point 22, et du 14 septembre 2009, Lange Uhren/OHMI (Champs géométriques sur le cadran d'une montre), T-152/07, non publié, EU:T:2009:324, point 69].

    Il convient toujours de vérifier si une telle marque permet au consommateur moyen de ce produit, normalement informé et raisonnablement attentif et avisé, de distinguer, sans procéder à une analyse et sans faire preuve d'une attention particulière, le produit concerné de ceux d'autres entreprises (voir arrêt du 7 mai 2015, Voss of Norway/OHMI, C-445/13 P, EU:C:2015:303, point 92 et jurisprudence citée).

  • EuG, 10.01.2019 - T-832/17

    achtung!/ EUIPO (achtung!) - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1

  • EuGH, 08.10.2020 - C-456/19

    Aktiebolaget Östgötatrafiken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -

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