Rechtsprechung
EuGH, 21.05.2015 - C-349/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Pazdziej
Vorlage zur Vorabentscheidung - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Art. 12 Abs. 2 - Steuer, deren Aufkommen den Gemeinden zufließt und die von Personen erhoben wird, die dort eine Wohnung besitzen oder nutzen - Deckelung - Soziale ...
- Europäischer Gerichtshof
Pazdziej
Vorlage zur Vorabentscheidung - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Art. 12 Abs. 2 - Steuer, deren Aufkommen den Gemeinden zufließt und die von Personen erhoben wird, die dort eine Wohnung besitzen oder nutzen - Deckelung - Soziale ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Pazdziej
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGBefrProt Art 12
Beamter, EU, Befreiung, Bemessungsgrundlage, theoretisches Einkommen - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Art. 12 Abs. 2 - Steuer, deren Aufkommen den Gemeinden zufließt und die von Personen erhoben wird, die dort eine Wohnung besitzen oder nutzen - Deckelung - Soziale ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 27.06.2019 - T-20/17
Ungarn / Kommission
Außerdem werde der Standpunkt Ungarns durch die Rechtssachen gestützt, in denen die Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), und vom 21. Mai 2015, Pazdziej (C-349/14, EU:C:2015:338), ergangen seien.Insbesondere komme die ungarische Werbesteuerregelung nicht der französischen Wohnungssteuer gleich, um die es im Urteil vom 21. Mai 2015, Pazdziej (C-349/14, EU:C:2015:338), gegangen sei und die eine Vermögensteuer gewesen sei.
- EuGH, 16.11.2023 - C-415/22
Acerta u.a.
So unterliegen zwar diese Gehälter, Löhne und Bezüge hinsichtlich ihrer etwaigen Besteuerbarkeit ausschließlich dem Unionsrecht, doch die übrigen Einkünfte der Beamten bleiben der Besteuerung durch die Mitgliedstaaten unterworfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Pazdziej, C-349/14, EU:C:2015:338, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).