Rechtsprechung
EuGH, 11.06.2015 - C-602/13 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de Primera Instancia - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Schutz im Bereich der Grundstücksdarlehen ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... (6)
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Banco Primus
So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass, wenn das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden festgestellt hat, der Umstand, dass diese Klausel nicht ausgeführt worden ist, für sich genommen das nationale Gericht nicht daran hindern kann, alle Konsequenzen aus der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Juni 2015, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-602/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:397, Rn. 50 und 54). - Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17
Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
Vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (…, , und , EU:C:2015:21, Rn. 33), sowie Beschluss vom 11. Juni 2015, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:397, Rn. 38).Vgl. auch Beschluss vom 11. Juni 2015, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:397, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.11.2021 - C-212/20
A. S.A.
Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Befugnisse des nationalen Gerichts, das das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie feststellt, nicht von der tatsächlichen Anwendung dieser Klausel abhängen können, weil nur so die abschreckende Wirkung von Art. 7 der Richtlinie 93/13 gewährleistet ist (Beschluss vom 11. Juni 2015, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-602/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:397, Rn. 50).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14
Banco Primus
47 Vgl. in diesem Sinne Beschluss Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-602/13, EU:C:2015:397, Rn. 45).50 Vgl. in diesem Sinne Beschluss Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-602/13, EU:C:2015:397, Rn. 50).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-486/16
Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz …
Vgl. auch Beschluss vom 11. Juni 2015, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-602/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:397" Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung): "Gewiss hat der Gerichtshof auch die Möglichkeit für das nationale Gericht anerkannt, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift zu ersetzen, sofern diese Ersetzung mit dem Ziel von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Einklang steht und es ermöglicht, ein tatsächliches Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederherzustellen. - Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13
Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche …